Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCitsG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG)
4
Das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS-Richtlinie).
Im Rahmen der Umsetzung wurde festgelegt, dass für die in Art. 49 UCITSG aufgelisteten anderen Strukturmassnahmen die Verschmelzungsvorschriften der UCITS-Richtlinie entsprechend Anwendung finden, obwohl dies in der Richtlinie so nicht vorgesehen ist.
Dies führte zu einer Überregulierung, welche sich in der Praxis für die Fondsindustrie in Liechtenstein als sehr ungünstig und wettbewerbsnachteilig erwiesen hat. Mit dieser Gesetzesvorlage soll diese Überregulierung beseitigt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden (SIFA)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5
Vaduz, 27. Januar 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) an den Landtag zu unterbreiten.
Art. 11 UCITSG regelt die Änderung konstituierender Dokumente und den Wechsel von einer Verwaltungsgesellschaft, einer Verwahrstelle, eines Wirtschaftsprüfers sowie eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle. Dabei kommen unterschiedliche Verfahren im Hinblick auf die Zulassung bzw. Genehmigung durch die FMA zur Anwendung. Für eine Änderung konstituierender Dokumente
1 gelten die Verfahrensbestimmungen für die Zulassung eines OGAW (Art. 8 bis 10 UCITSG) analog. Für die Genehmigung eines Wechsels der Verwaltungsgesell-
6
schaft und der Verwahrstelle findet Art. 49 UCITSG Anwendung. Für den Wechsel eines Wirtschaftsprüfers oder Geschäftsleiters einer Verwahrstelle genügt eine Anzeige des Wechsels bei der FMA.
Art. 49 UCITSG beinhaltet eine rein nationale Regelung, sie dient nicht der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS-Richtlinie). Die UCITS-Richtlinie regelt grundsätzlich nur die inländische und grenzüberschreitende Verschmelzung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Dabei ist wesentlich, dass mit den in der UCITS-Richtlinie enthaltenen Verschmelzungsbestimmungen ein eigenes Verschmelzungsregime für OGAW geschaffen wird, das neben der Verordnung (EU) Nr. 139/2004 über die Fusionskontrolle besteht. Zu beachten ist ausserdem, dass für die OGAW in den Artikel 4 bis 7 UCITSG spezielle Rechtsformen vorgesehen sind, für die das allgemeine Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Im Hinblick auf die UCITSG-spezifischen Rechtsformen verfolgte der Gesetzgeber ursprünglich das Ziel, für einige bestimmte, sogenannte andere Strukturmassnahmen, denen in der Praxis Bedeutung zukommt, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen. Dabei wurde vorgesehen, dass für alle in Art. 49 aufgelisteten Strukturmassnahmen (z.B. Verschmelzungen mit Drittland-OGAW, Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle, Sitzverlegung, Rechtsformwechsel, Umwandlung von Teilfonds, Spaltungen von OGAW) die für die Verschmelzung geltenden Bestimmungen entsprechend zur Anwendung kommen.
Es besteht kein Zweifel, dass eine gesetzliche Grundlage für all diese anderen Strukturmassnahmen im Sinne des Art. 49 UCITSG von Vorteil ist und sich die damit verbundene Beaufsichtigung solcher Sachverhalte durch die FMA bewährt
7
hat. Erst die Praxis hat gezeigt, dass die gewählte Anknüpfung der Regelungen an jene der Verschmelzung sich im Hinblick auf den unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand und die FMA-Gebühren als sehr ungünstig erweist. Beides führt dazu, dass Liechtenstein als Jurisdiktion für Investmentfonds erheblich unattraktiver wird. Dies wiederum trägt dazu bei, dass weniger Geschäftsaktivitäten in diesen Bereichen in Liechtenstein und insbesondere keine Sitzverlegungen vom Ausland nach Liechtenstein erfolgen. Teile des Art. 49 UCITSG haben sich daher immer mehr zu einer für die Fondsindustrie sehr nachteiligen nationalen Überregulierung, die vom Europarecht so nicht gefordert wird, erwiesen.
Die Fondsindustrie - der Liechtensteinische Anlagefondsverband (LAFV) unterstützt vom Liechtensteinischen Bankenverband (LBV), vom Verein der unabhängigen Vermögensverwalter (VuVL), von der Treuhandkammer (THK) und von der Wirtschaftsprüfervereinigung (WPV) - ist daher an die Regierung herangetreten und hat um eine möglichst rasche Anpassung dieser Bestimmungen in der Weise ersucht, als die in Art. 49 Bst. d bis k UCITSG als andere Strukturmassnahmen aufgelisteten Sachverhalte neu unter Art. 11 UCITSG subsummiert werden sollen. Die FMA hat sich im Vorfeld, im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus den genannten Verbänden, der FMA und geleitet von der Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden, mit den Verbänden auf diese Abänderung geeinigt.
| |
1 | Dazu zählen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 UCITSG die Vertragsbedingungen eines Investmentfonds, die Satzung der Investmentgesellschaft, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, eine eventuell separate Beschreibung der Anlagepolitik sowie Nebenabreden und Regularien, die die Funktion der vorgenannten Dokumente erfüllen, und andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Dokumente, in denen die Grundlagen des OGAW geregelt sind. |
| |