Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 94
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei  (Polizeigesetz, POLG) (Sanitätsnotruf)
 
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Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) der Landespolizei nimmt bereits heute sämtliche Polizei- und Feuerwehrnotrufe entgegen und deckt auch die Europäische Notrufnummer 112 ab. Im Gegensatz dazu wird der Sanitätsnotruf 144 durch das Landesspital betreut. Die Entgegennahme und Bearbeitung der maximal zehn Notrufe pro Tag erfolgt bei der Pforte durch Personal des Landesspitals bzw. durch Mitarbeitende einer privaten Sicherheitsfirma. Das Land beteiligt sich an diesen Personalkosten mit 60%, für das Jahr 2015 waren dies rund CHF 374'000.
Durch die derzeitige örtliche wie auch technische Situation beim Landesspital ist die Sicherstellung eines den heutigen Bedürfnissen entsprechenden Sanitätsnotrufs nicht mehr gewährleistet. So sehen die anzuwendenden Standards als Mindestvoraussetzungen unter anderem vor, dass die Notrufzentrale durchgehend mit mindestens zwei Personen zu besetzen ist, die Anrufe bzw. Einsätze abgeschirmt vom Publikumsverkehr bearbeitet werden und ein Einsatzleitsystem einzusetzen ist. All dies ist derzeit beim Landesspital nicht gegeben, so dass zur Wahrung der gewünschten Qualität hohe Investitionen zu tätigen wären, die sich aber aufgrund der geringen Anzahl von Sanitätsnotrufen nicht rechtfertigen lassen.
Die Regierung schlägt deshalb vor, den Sanitätsnotruf - wie alle anderen Notrufnummern - ebenfalls in die LNEZ der Landespolizei zu integrieren. Durch diese Zusammenlegung können nicht nur Synergien geschaffen, sondern es kann konkret bei den Personal-, Betriebs- und Unterhaltskosten eine Optimierung erzielt werden. Mit der gegenständlichen Vorlage soll im Polizeigesetz die Rechtsgrundlage für die Entgegennahme und Bearbeitung des Sanitätsnotrufs durch die Landespolizei geschaffen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landespolizei
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 12. Juli 2016
LNR 2016-921
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG) (Sanitätsnotruf) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Sanitätsnotrufnummer 144 wird gestützt auf den Leistungsauftrag nach Art. 3 des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital1 derzeit vom Landesspital betreut2. Die Entgegennahme der Anrufe erfolgt im Empfangsbereich (Pforte) des Landesspitals, und zwar durch das Personal des Landesspitals bzw. durch beigezogene Mitarbeiter einer privaten Sicherheitsfirma. Je nach Ursache des Anrufes kommt es zur Einleitung entsprechender Massnahmen wie z.B. Anforderung einer Rettungseinheit, Verständigung des diensthabenden Notfallarztes oder Auskunftserteilung. In den letzten Jahren gingen täglich höchstens zehn Notrufe beim Landesspital ein.
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Das Land ersetzt dem Landesspital 60% der anfallenden Personalkosten, weitere 10% trägt das Liechtensteinische Rote Kreuz3. Die vom Landesspital im Jahr 2015 für das an der Pforte eingesetzte Personal verzeichneten Gesamtkosten betrugen rund CHF 623'000 (2014: CHF 672'000), der Landesbeitrag belief sich daher auf rund CHF 374'000 (2014: CHF 403'000).
Daneben werden sämtliche anderen Notrufnummern (117 Polizei, 118 Feuerwehr und 112 Europäischer Notruf) durch die Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei (LNEZ) betreut. Die LNEZ ist rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt. In den Jahren 2014 und 2015 gingen im Durchschnitt pro Tag 15 Notrufe bei der LNEZ ein.



 
1LGBl. 1999 Nr. 240.
 
2vgl. Bericht und Antrag Nr. 86/2009, S. 53.
 
3vgl. Bericht und Antrag Nr. 122/1999.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 518
Landtagssitzungen
01. September 2016
Stichwörter
Feu­er­wehr­notruf
Lan­des­notruf- und Ein­satz­zen­trale der Lan­des­po­lizei (LNEZ)
Not­ruf­zen­trale der Landespolizei
Polizei­notruf