Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlängerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 6.0)
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Die Corona-Pandemie und die von der Regierung getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben je nach Branche weitreichende Folgen für die liechtensteinische Wirtschaft. Im Rahmen der Massnahmenpakete zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurden für direkt und indirekt von der Pandemie betroffene Unternehmen verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt. Dies umfasste auch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Kurzarbeitsentschädigung. Unter den besonderen Voraussetzungen der Verordnung über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-ALVV) können Unternehmen seit Beginn der Corona-Pandemie für ihre Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Diese Möglichkeit besteht noch befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Die gegenständliche Vorlage dient dem Zweck, die Geltungsdauer der Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz für eine Inanspruchnahme Corona-bedingter Kurzarbeitsentschädigung für ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern und die dafür notwendigen materiell-rechtlichen Anpassungen vorzunehmen. Damit wird angesichts der nach wie vor angespannten und instabilen Lage vorsorglich der notwendige Rechtsrahmen geschaffen, der es der Regierung ermöglicht, situativ reagieren zu können und abhängig vom tatsächlichen Verlauf der Corona-Pandemie die Bestimmungen der COVID-19-ALVV anzupassen. Gleichzeitig werden die für diese Massnahmen erforderlichen Finanzmittel beantragt.
Die Regierung beantragt, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen und für dringlich zu erklären.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 2. November 2021
LNR 2021-1588
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlängerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 6.0) an den Landtag zu unterbreiten.
Die Corona-Pandemie und die von der Regierung getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben je nach Branche weitreichende Folgen für die liechtensteinische Wirtschaft. Im Rahmen der Massnahmenpakete zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurden für direkt und indirekt von der Pandemie betroffene Unternehmen verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt.
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Abbildung 1: Aktuelles Massnahmenpaket
Das derzeit geltende Massnahmenpaket umfasst:
Härtefallzuschuss (HFZ) bis Q4/2021: Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders betroffen sind, können im Sinne einer Härtefallregelung (HFZ) zusätzlich finanzielle Unterstützung bis ins 4. Quartal 2021 beantragen.
Massnahmen zur Kurzarbeit bis Q4/2021: Bei der Kurzarbeit werden die Arbeitszeiten befristet verkürzt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Die Grundlagen der Corona-Kurzarbeit gelten für Betriebe und Arbeitgeber, die von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind.
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Covid-19-Taggeldbis Q4/2021: Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer aufgrund von behördlichen Anordnungen, wie beispielsweise einer Quarantänemassnahme, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, erhalten vom Land Liechtenstein eine Entschädigung für Lohnfortzahlungen in Form des sogenannten COVID-19-Taggelds.
Stundung von MwSt und AHV.
Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung macht den wichtigsten und betragsmässig grössten Teil dieser Unterstützungsmassnahmen aus: Bis 30. September 2021 wurden seit Beginn der Pandemie rund CHF 110.7 Mio. an Unterstützungsleistungen ausbezahlt, wovon etwa CHF 67.9 Mio. allein an Kurzarbeitsentschädigung vergütet wurden.
2 Bis August 2021
3 erhielten 684 Unternehmen die Entschädigung ausbezahlt; insgesamt waren 8'705 Arbeitnehmende seit März 2020 von Kurzarbeit betroffen.
4Aktuell werden monatlich ca. 80 Anträge von Unternehmungen für COVID-19-bedingte Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Von der Kurzarbeitsentschädigung betroffen sind derzeit monatlich ca. 300 Arbeitnehmende. Aufgrund der Wiederanmeldungen und Vorankündigungen einzelner Industrieunternehmen, dass ab September/Oktober wieder Kurzarbeit eingeführt wird, ist ein Anstieg der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden zu erwarten. Ebenso gilt es zu beachten, dass die Abrechnungen bis zu drei Monate zeitverzögert nachgereicht werden können, so dass die angegeben Zahlen sich noch erhöhen können.
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Derzeit werden monatlich ca. CHF 500'000 an Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt; die Tendenz ist hier aufgrund der Wiederanmeldungen einzelner Industrie- und Zuliefererunternehmen wieder ansteigend. Eine konkrete Summe kann aufgrund der noch nicht vorhandenen Abrechnungen (s. o.) zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden.
Die nachstehende Tabelle
5 schlüsselt die bis Ende August 2021 abgerechnete Kurzarbeitsentschädigung nach Wirtschaftssektoren
6 auf:
| | Betriebe | CHF |
Total | 684 | 67 902 198 |
Wirtschaftssektor, -bereich | | |
Sektor 1+2, Landwirtschaft, Industrie | 111 | 39 925 794 |
| C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren | 84 | 39 499 440 |
| Andere | 27 | 426 354 |
Sektor 3, Dienstleistungen | 573 | 27 976 404 |
| G Handel; Instandhaltung u. Reparatur Fahrzeuge | 131 | 4 785 340 |
| I Gastgewerbe | 103 | 7 611 705 |
| M Erbringung v. freiberufl., wissensch. und techn. Dienstleist. | 61 | 2 068 339 |
| N Sonstige wirtschaftl. Dienstleistungen | 47 | 1 771 077 |
| Andere | 231 | 11 739 943 |
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Quelle: Amt für Volkswirtschaft und Beschäftigungsstatistik (Amt für Statistik) |
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Quelle: Amt für Volkswirtschaft. Es ist zu beachten, dass die Abrechnungen bis zu drei Monate zeitverzögert nachgereicht werden können, so dass sich die angegeben Zahlen in den Tabellen für die Monate August und September noch erhöhen können.
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1 | Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirt-schaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) (BuA Nr. 22/2020); Bericht und Antrag betreffend die Erweiterung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 2.0) (BuA Nr. 31/2020); Bericht und Antrag betreffend das Massnahmenpaket in Zu-sammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 3.0) (BuA Nr. 141/2020); Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlängerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 4.0) (BuA Nr. 1/2021) sowie Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Massnahmenpaket 5.0) (BuA Nr. 2021/44). |
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2 | Quelle: Amt für Statistik, Tabelle "Wirtschaftliche Unterstützungen" (Stand 07.10.2021), abzurufen unter https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19. |
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3 | Anträge auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung können noch bis drei Monate später eingereicht werden. |
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4 | Quelle: Amt für Statistik, Tabelle "Kurzarbeitsentschädigung, detailliert" (Stand 06.10.2021), abzurufen unter https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19. |
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5 | Quelle: Amt für Statistik, Tabelle "Kurzarbeitsentschädigung, detailliert" (Stand 06.10.2021). |
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6 | Wirtschaftsbereiche nach NOGA 08. |
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