Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 95
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Schwer­punkte der Gesetzesvorlagen
2.Moder­ni­sie­rung des Geschäfts­ver­kehrs mit dem Grund­buch- und Öffentlichkeitsregisteramt
3.Moder­ni­sie­rung bzw. Abän­de­rung ver­schie­dener Rechts­formen des PGR
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den Regie­rungs­vor­lagen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über elek­tro­ni­sche Signa­turen (Signa­tur­ge­setz; SigG)
2.Abän­de­rung des Gesetzes über das Grund­buch- und Öffentlichkeitsregisteramt
3.Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
4.Abän­de­rung der Rechts­si­che­rungs-Ord­nung (RSO)
5.Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts (PGR)
6.Abän­de­rung des Sachen­rechts (SR)
7.Abän­de­rung des Gesetzes über das Statut der Euro­päi­schen Gesellschaft
8.Abän­de­rung des Gesetzes über Invest­ment-Unternehmen
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung  an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze
 
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Die Regierung beabsichtigt, mit den gegenständlichen Vorlagen insbesondere den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie im Zuge dessen verschiedene Rechtsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu modernisieren. Die Beseitigung verschiedener Regelungslücken und Vollzugsprobleme, die Modernisierung der Verfahrensabläufe und die Bereinigung problematischer und sprachlich missglückter Bestimmungen soll der Öffentlichkeit, insbesondere dem Finanzdienstleistungsbereich, die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten. Gleichzeitig wird eine weitere europarechtliche Anforderung, nämlich die Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. modernisierte Publizitäts-Richtlinie), erfüllt.
In seiner Sitzung vom 16. September 2004 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 56/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der modernisierten Publizitäts-Richtlinie seine Zustimmung erteilt1. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 umzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der RL). Sie verlangt im Wesentlichen, dass die offenlegungspflichtigen Daten über ein Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2007 über "eine Akte" elektronisch abrufbar sind, offen zu legende Dokumente elektronisch verfügbar sind, die Möglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs mit der Registerbehörde realisiert wird und die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen auf einer zentralen elektronischen Plattform erfolgen und archiviert werden. Im Zuge der Umsetzung dieser geänderten Richtlinie sind eine Reihe organisatorischer und technischer Anpassungen notwendig, welche auch eine Entscheidung hinsichtlich der Form der künftigen "Registrierung" der hinterlegten Stiftungen voraussetzen. Ausserdem sollen in diesem Zuge auch die rechtlichen Grundlagen zur elektronischen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher geschaffen werden.
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Weitere Schwerpunkte dieser Vorlage sind die Schaffung bzw. Neuordnung der für die Arbeit des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes notwendigen Beglaubigungs- und Beurkundungskompetenzen sowie die Schaffung eines praktikablen und effizienten Rechtsmittelverfahrens gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
Mit den Vorlagen ist darüber hinaus beabsichtigt, das Vereinsrecht anzupassen, indem den Mitgliedern und auch Gläubigern der vielen liechtensteinischen Vereine mehr Rechtssicherheit geboten und deren Haftungsrisiko minimiert wird. Das seit rund 80 Jahren grossteils unverändert bestehende Recht der Genossenschaften wird im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft, soweit notwendig, ebenfalls modernisiert.
Letztlich soll durch die Anpassung einzelner stiftungsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Beendigung der Stiftung und die Namensausschliesslichkeit auch nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und durch die dadurch erzielte Rechtssicherheit rund um die Existenz von Stiftungen der Umsetzung der Publizitäts-Richtlinie im erforderlichen Ausmass Rechnung getragen werden. Die Abänderung dieser einzelnen Bestimmungen lässt die übergeordnete Zielsetzung einer Totalrevision des Stiftungsrechts, deren Verwirklichung durch die Vorlage eines neuen Gesamtentwurfs in Form eines Vernehmlassungsberichtes weiter verfolgt werden soll, unberührt.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Stabsstelle EWR, Finanzmarktaufsicht (FMA), Amt für Kommunikation, Landgericht, Stabsstelle für Datenschutz, Regierungskanzlei, Steuerverwaltung
5
Vaduz, 26. September 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze zu unterbreiten.



 
1Bericht und Antrag der Regierung Nr. 70/2004.
 
1.Schwerpunkte der Gesetzesvorlagen
Die gegenständlichen Vorlagen beinhalten einerseits schwerpunktmässig die Modernisierung des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Dies geschieht durch die
Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG und die damit verbundenen notwendigen Änderungen des Gesetzes über elektronische Signaturen (Signaturgesetz, SigG);
Schaffung eines praktikablen und effizienten Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes; sowie
Schaffung bzw. Neuordnung der für die Arbeit des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes notwendigen Beglaubigungs- und Beurkundungskompetenzen.
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Andererseits werden im Zuge der geplanten Modernisierung des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auch folgende Rechtsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts teilrevidiert:
das Vereinsrecht;
das Genossenschaftsrecht; sowie
das Stiftungsrecht hinsichtlich einzelner Bestimmungen.
LR-Systematik
7
78
784
1
17
172
1
17
172
2
28
283
2
21
216
2
21
214
2
21
216
9
95
951
LGBl-Nummern
2007 / 043
2007 / 042
2007 / 040
2007 / 039
2007 / 038
2006 / 033
2006 / 030
2006 / 026
Landtagssitzungen
26. Oktober 2006
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz, Abänderung
elek­tro­ni­scher Geschäftsverkehr
G über das Grund­buch- und Öffent­lich­keits­re­gis­teramt, Abänderung
G über das Statut der Euro­päi­schen Gesell­schaft (Societas Euro­paea, SE) (SEG), Abänderung
Gesetz über Invest­ment­un­ter­nehmen (IUG), Abänderung
Grund­buch- und Öffent­lich­keits­re­gis­teramt, Neuordnung
IUG, Abänderung
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht (PGR), Abän­de­rung (Publizitätsrichtlinie)
PGR, Abänderung
Pub­li­zi­täts­richt­linie, modernisierte
Rechts­si­che­rungs-Ord­nung (RSO), Abänderung
Richt­linie 2003/58/EG
Richt­linie 68/151/EWG
RSO, Abänderung
Sachen­recht (SR), Abänderung
SEG, Abänderung
SigG, Abänderung
Signa­tur­ge­setz (SigG), Abänderung
SR, Abänderung
Stif­tungs­recht, Abän­de­rung, Publizitätsrichtlinie
Ver­eins­recht, Abänderung