Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 99
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1Mul­ti­la­te­rale Ver­ein­ba­rung der zustän­digen Behörden über den Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte (MCAA-CbC)
1.2Gesetz über den inter­na­tio­nalen auto­ma­ti­schen Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte mul­ti­na­tio­naler Kon­zerne (CbC-Gesetz)
1.3Abän­de­rung des Steu­er­ge­setzes (SteG)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CBC), das Gesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CBC-Gesetz) sowie die Abänderung des Steuergesetzes (SteG)
 
4
Die OECD sowie die G20-Staaten haben sich mit ihrem gemeinsamen Projekt "BEPS" (Base Erosion and Profit Shifting) zum Ziel gesetzt, gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die künstliche Gewinnverlagerung vorzugehen. Die OECD erarbeitete hierzu einen Aktionsplan, welcher insgesamt 15 Massnahmen (Actions) umfasst und das Problem auf globaler Ebene lösen soll. Eine dieser Massnahmen (Action 13) betrifft das sog. Country-by-Country-Reporting (CbC-Reporting). Unter dem CbC-Reporting übermitteln berichtende Rechtsträger eines multinationalen Konzerns einen länderbezogenen Bericht an ihre nationale Steuerbehörde, welche diesen wiederum an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleitet.
Die Regierung setzte am 7. Mai 2014 eine Arbeitsgruppe ein mit dem Auftrag, die Arbeiten der OECD mitzuverfolgen, die publizierten Berichte zu analysieren und die vorliegenden Empfehlungen auf ihren Umsetzungsbedarf in Liechtenstein zu überprüfen. Dabei ist die Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass alle BEPS-Mindestanforderungen in Liechtenstein umgesetzt werden sollen. Das CbC-Reporting ist eine der BEPS-Mindestanforderungen.
Die abkommensrechtliche Grundlage für das CbC-Reporting bilden die multilaterale Amtshilfekonvention (MAK) und die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CbC). Die MAK wurde im Juni 2016 vom Landtag genehmigt und das MCAA-CbC wurde am 27. Januar 2016 von Liechtenstein unterzeichnet. Das MCAA-CbC soll nun dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden und auf Basis dieser abkommensrechtlichen Grundlagen soll vorliegendes CbC-Gesetz geschaffen werden.
Das MCAA-CbC sieht vor, dass länderbezogene Berichte multinationaler Konzerne unter den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutauschen sind. Es beinhaltet u.a. Regelungen zu Zeitraum und Form des Informationsaustauschs.
Das CbC-Gesetz regelt insbesondere die Pflichten konstitutiver Rechtsträger, die Übermittlung der länderbezogenen Berichte, die Vertraulichkeit, die Verwendung
5
der Informationen und den Datenschutz, die anwendbaren Verfahren sowie die Strafen für Widerhandlungen.
6
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Steuerverwaltung
7
Vaduz, 30. August 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CbC), das Gesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) sowie die Abänderung des Steuergesetzes (SteG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Begründung der Vorlage
Die OECD sowie die G20-Staaten haben sich mit ihrem gemeinsamen Projekt "BEPS" (Base Erosion and Profit Shifting) zum Ziel gesetzt, gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die künstliche Gewinnverlagerung vorzugehen. Das BEPS-Projekt will Länder dabei unterstützen, ihre Steuerbasis zu schützen und mehr Sicherheit für Steuerzahler zu schaffen.
Die OECD erarbeitete hierzu einen Aktionsplan, welcher insgesamt 15 Massnahmen (Actions) umfasst und das Problem auf globaler Ebene lösen soll. Einer dieser Massnahmen (Action 13) betrifft die
8
Verrechnungspreisdokumentation und das sog. Country-by-Country-Reporting (CbC-Reporting).1 Unter dem CbC-Reporting übermitteln berichtende Rechtsträger eines multinationalen Konzerns einen länderbezogenen Bericht an ihre nationale Steuerbehörde, welche diesen wiederum an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleitet.
Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihre finalen Berichte veröffentlicht, in welchen die Umsetzungsempfehlungen zu den 15 Massnahmen beschrieben werden. Die Berichte enthalten zum Teil lediglich Bestandesaufnahmen und Problemidentifikationen, zum Teil aber auch Empfehlungen zu inhaltlichen und prozessualen Fragen. Diese Empfehlungen zielen auf die Umgestaltung der nationalen Steuergesetzgebung, der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und der zukünftigen Abkommenspolitik der Länder ab. Sie haben unterschiedliche Verbindlichkeitsgrade: einzelne BEPS-Ergebnisse sind verbindliche Mindeststandards (Minimum Standards), bei anderen hat man sich auf einen gemeinsamen Ansatz (Common Approach) geeinigt, und weitere werden als empfohlene Praxis (Best Practice) behandelt. Die Mindestanforderungen betreffen auch den Austausch länderbezogener Informationen von Unternehmen. Zur Einhaltung der Mindestanforderungen haben sich alle G20 und OECD-Staaten verpflichtet. Die OECD wird Kontrollsysteme errichten, welche die Einhaltung dieser Standards überwachen.
Die Regierung setzte am 7. Mai 2014 eine Arbeitsgruppe ein - bestehend aus Vertretern der Industrie, der Banken, des Treuhandwesens, der Universität Liechtenstein sowie der Steuerverwaltung - mit dem Auftrag, die Arbeiten der OECD mitzuverfolgen, die publizierten Berichte zu analysieren und die vorliegenden Empfehlungen auf ihren Umsetzungsbedarf in Liechtenstein zu
9
überprüfen. Dabei ist die Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass alle BEPS-Mindestanforderungen in Liechtenstein umgesetzt werden sollen. Für den Austausch des CbC-Reportings (Action 13) soll gestützt auf die multilaterale Amtshilfekonvention (MAK) und die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CbC), welche von Liechtenstein am 27. Januar 2016 unterzeichnet wurde, vorliegendes CbC-Gesetz geschaffen werden.



 
1OECD (2015), Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting, Action 13 - 2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris.
 
LR-Systematik
0..3
0..35
0..35.1
3
35
6
64
640
LGBl-Nummern
2016 / 512
2016 / 503
2016 / 502
Landtagssitzungen
28. September 2016
Stichwörter
Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte, mul­ti­la­te­rale Ver­ein­ba­rung (MCAA-CBC)
Base Ero­sion and Profit Shif­ting (BEPS)
BEPS (Base Ero­sion and Profit Shifting)
CbC-Gesetz (Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte mul­ti­na­tio­naler Konzerne)
CbC-Repor­ting (Country-by-Country-Reporting)
Country-by-Country-Repor­ting (CbC-Reporting)
Gewinn­ver­la­ge­rung, künst­liche, Ver­hin­de­rung (BEPS)
MCAA-CBC (mul­ti­la­te­rale Ver­ein­ba­rung über den Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte)
mul­ti­na­tio­nale Kon­zerne, Aus­tausch län­der­be­zo­gener Berichte (CbC-Gesetz )