Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 6
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
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Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege  von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG) 
 
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Im Mittelpunkt der Vorlage stehen der möglichst ungeschmälerte Erhalt, die Pflege und der Schutz des kulturellen Erbes. Das Kulturerbe Liechtensteins ist für das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Identität unserer Gesellschaft von grösster Bedeutung.
In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Aufgabenbereiche von Archäologie und Denkmalpflege sowie die Rahmenbedingungen massgeblich geändert. Darin sah die Regierung die Notwendigkeit, ein neues Kulturgütergesetz zu schaffen. Mit diesem wird zum einen das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1977 aufgehoben und zum anderen werden die Sachbereiche Archäologie, Denkmalpflege und Kulturgüterschutz neu geordnet.
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes aus dem Jahre 1977 wurden grösstenteils in die Vorlage übernommen und den heutigen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen angepasst.
Neu sollen die öffentliche Hand und die Eigentümer von Kulturgütern gemeinsam im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit für den Erhalt, die Pflege und den Schutz von Kulturgütern verantwortlich sein. Dies bedeutet, dass sich im Vergleich zum bisherigen Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Land als gleichberechtigte Vertrags-partner gegenüberstehen. Dieser moderne und neue Ansatz des Zusammenarbeitsprinzips ist ein wesentliches Merkmal der Vorlage und soll unter anderem dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand so tief wie möglich zu halten. Gleichzeitig wird durch eine liberale Gesetzgebung Rechtssicherheit für private Sammlungen geschaffen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Kulturgut. Behördliche Massnahmen zum Schutz von beweglichem Kulturgut können nur einvernehmlich mit dem Eigentümer getroffen werden - eine zwangsweise Unterschutzstellung ist somit ausgeschlossen. Bei unbeweglichen Kulturgütern sind wie bisher in letzter Konsequenz behördliche Massnahmen möglich, wobei neu das Zusammenarbeitsprinzip immer im Vordergrund steht.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Vorlage bildet die Einführung eines Kulturregisters, mit dem ein klarer Überblick über die in Liechtenstein vorhandenen Kultur-
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güter sowie deren Schutzumfang ermöglicht wird. Damit soll der unbefriedigende Zustand, dass unterschiedliche Verzeichnisse und Inventare existieren, aufgehoben werden.
Mit dieser Vorlage entspricht die Regierung auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die in den vergangenen Jahren übernommen, aber noch nicht in nationale Gesetzgebung umgesetzt wurden.
Mit dem neuen, integralen Kulturgütergesetz wird die politische Verantwortung gegen-über dem liechtensteinischen Kulturgut anerkannt. Unabhängig davon, ob es sich um archäologische-, bewegliche- oder unbewegliche Kulturgüter handelt und auch unabhängig davon, ob sie im Besitz des Landes, einer Gemeinde oder im Privateigentum befinden, bildet dieses Gesetz die Gewähr und Grundlage dafür, dass Kulturgüter vor Verlust bewahrt werden und deren langfristiger Erhalt gewährleistet ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Kultur
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Bevölkerungsschutz
Denkmalschutzkommission
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Vaduz, 26. Januar 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem vorliegenden Kulturgütergesetz (nachfolgend: KGG) soll ein Gesetz geschaffen werden, welches die Sachbereiche Kulturgüterpflege (Denkmalpflege), Archäologie und Kulturgüterschutz für bewegliche und unbewegliche Kulturgüter inhaltlich und organisatorisch ordnet.
Die Vorlage baut einerseits auf dem gültigen Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 19771 auf und berücksichtigt andererseits aber auch die von Liechtenstein im Kulturgüterbereich ratifizierten Konventionen sowie weitere gesetzliche Be-stimmungen, welche den Kulturgüterbereich tangieren.
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Das geltende Denkmalschutzgesetz war ursprünglich für das ‚Europäische Jahr des Denkmales' (1975) geplant, trat aber erst 1977 in Kraft und löste das erste liechtensteinische Denkmalschutzgesetz von 1944 ab. Die Zeit nach dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes war ausserordentlich dynamisch. Die bauliche Entwicklung der Siedlungen hat die historische Bausubstanz erheblich reduziert und damit die Ortsbilder und gesamthaft die Kulturlandschaft unwiderruflich verändert. Gewandelt haben sich aber auch die gesellschaftlichen, rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, hat die Regierung vor etlichen Jahren Massnahmen in die Wege geleitet, um die Sachbereiche der Denkmalpflege, der Archäologie und des Kulturgüterschutzes inhaltlich und organisatorisch neu zu ordnen. Im Juli 2002 wurde eine Arbeitsgruppe mit einem Konzeptbericht beauftragt, welchen die Regierung im Februar 2003 zur Kenntnis genommen hat. Auf diesem Bericht aufbauend hat eine neu formierte Arbeitsgruppe unter Beizug von zwei Schweizer Experten einen Gesetzesentwurf entwickelt, welcher zur Vorlage eines Kulturgüterpflegegesetzes führte. Nach erfolgter öffentlicher Vernehmlassung im Jahre 2006 und der Durchführung von zwei öffentlichen Informationsveranstaltungen in Vaduz und Mauren konnte die Regierung im Jahre 2008 die Endfassung zur Kenntnis nehmen. Der darauf aufbauende Bericht und Antrag wurde von der damaligen Regierung ebenfalls zur Kenntnis genommen, jedoch nicht verabschiedet.
Die Gesetzesvorlage wurde in der Folge durch das damalige Ressort Kultur im Auftrag der Regierung hinsichtlich der Organisation des Kulturgüterschutzes sowie der Stellung der Sammler nochmals einer umfassenden kritischen Prüfung unterzogen. Dies erfolgte insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Unterschutzstellung von beweglichen Denkmälern und auf die Bestimmungen zum Schutz der Kulturgüter. Der daraus resultierende Entwurf wurde von der
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Regierung mit erneutem Vernehmlassungsbericht am 21. August 2012 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem hatte der zwischenzeitlich gefasste Entscheid der Regierung, im Rahmen der Verwaltungsreform ein Amt für Kultur zu schaffen, direkten Einfluss auf die Organisation von Denkmalpflege und Archäologie. Deshalb waren auch die Ergebnisse dieser Entwicklung bei der weiteren Bearbeitung der Vorlage zu berücksichtigen. Der Entwurf des Gesetzes wurde im Weiteren mit dem Baugesetz2 sowie - was die Organisation des Kulturgüterschutzes bei Schadenereignissen betrifft - mit dem Bevölkerungsschutzgesetz3 koordiniert.
Die unter diesen Prämissen überarbeitete und nun vorliegende Gesetzesvorlage entspricht den aktuellen Anforderungen, mittels eines neuen, kooperativen Ansatzes zum gemeinsamen Schutz von bedeutendem beweglichem und unbeweglichem Kulturgut zu gelangen.
Zusammengefasst sind die wichtigsten Ziele der gegenständlichen Reform:
a) Modernisierung, Harmonisierung und Systematisierung des Kulturgüterrechts, der Verfahren und des Rechtsschutzes;
b) Stärkung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Behörden und Eigentümern;
c) Grundlegende Reorganisation des Vollzugs des Kulturgüterrechts;
d) Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Kulturgüterrechts.
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Mit dieser Vorlage soll die Qualität und Effizienz des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege von Kulturgütern in Liechtenstein nachhaltig verbessert werden.



 
1LGBl. 1977 Nr. 39.
 
2LGBl. 2009 Nr. 44.
 
3LGBl. 2007 Nr. 139.
 
Stichwörter
Denk­mal­pflege
Denk­mal­schutz­ge­setz (Aufhebung)
KGG (Kulturgütergesetz)
Kul­turgut, beweg­li­ches und unbewegliches
Kul­tur­gü­ter­ge­setz (KGG)
Kul­tur­re­gister
Register der Kul­tur­güter Liechtensteins