Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 102
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Nicht­rau­cher­schutz in Liechtenstein
3.Nicht­rau­cher­schutz im inter­na­tio­nalen Vergleich
4.Postulat betref­fend der Schutz der Bevöl­ke­rung vor dem Passivrauchen
5.Schwer­punkte der Vorlagen
6.Ver­nehm­las­sung
7.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
8.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
9.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über den Nicht­rau­cher­schutz und die Wer­bung für Tabaker­zeug­nisse (Tabak­prä­ven­ti­ons­ge­setz; TPG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Mediengestzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung der Beschwerdekommission
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Mediengesetz; Beschwerdekommissionsgesetz)
 
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Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wird eine Lösung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen auf gesetzlicher Basis vorgeschlagen. Damit folgt die Regierung dem Landtag, welcher sich anlässlich der Behandlung eines Postulats betreffend den Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen in der Sitzung vom 25. Oktober 2006 für einen verbesserten Nichtraucherschutz in Liechtenstein ausgesprochen hat.
Im Sinne eines verbesserten Nichtraucherschutzes ist vorgesehen, ein Rauchverbot in allen öffentlich zugänglich geschlossenen Räumen festzulegen. Mit diesem grundsätzlichen Rauchverbot wird folglich festgehalten, dass rauchfreie Räume die Regel sind, dass aber unter bestimmten Voraussetzungen auch so genannte "Raucherräume" mit abgetrennten Räumen und leistungsfähiger Lüftung zugelassen sind. Auf Schularealen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche soll hingegen aus Präventionsgründen ein striktes Rauchverbot zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen verankert werden.
Darüber hinaus sieht diese Gesetzesvorlage vor, dass zur Tabakprävention ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Presse und Rundfunk sowie ein Sponsoringverbot für Veranstaltungen durch die Tabakindustrie eingeführt wird.
Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen sind auch das Mediengesetz sowie das Beschwerdekommissionsgesetz entsprechend anzupassen.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 18. September 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) zu unterbreiten.
1.1Passivrauchen
Der Passivrauch (engl.: "second-hand-smoke") entsteht beim Verbrennen von Tabak und besteht aus einer Mischung von über 4'000 chemischen Substanzen. Darunter befinden sich mindestens 50 Karzinogene und zahlreiche andere giftige Bestandteile. Zum Passivrauch zählt der Rauch der von glimmendem Tabak direkt in die Umgebung gelangt (dem Nebenstromrauch) und von Rauchern ausgeatmet wird (dem Hauptstromrauch). "Der Nebenstromrauch ist eine Kombination von
Rauch, welcher zwischen den Rauchzügen durch die Verbrennung von Tabak entsteht,
Rauch, welcher während den Rauchzügen emittiert wird, und
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Rauchkomponenten, welche durch das Zigarettenpapier diffundieren." 1
Beim Passivrauchen wird mehrheitlich Nebenstromrauch eingeatmet, welcher ungefähr die gleichen Inhaltsstoffe enthält wie diejenigen, welche durch den Aktivraucher mit dem Hauptstrom inhaliert werden. Da der Nebenstromrauch aber eine geringere Verbrennungstemperatur aufweist, besteht dieser aus wesentlich mehr giftigen Komponenten und ist daher umso gesundheitsschädlicher. Somit stellt das Passivrauchen für die Nichtraucher ein beträchtliches Gesundheitsrisiko dar.



 
1O. Brändli, M. Adam, P. Mazzoletti, N. Künzli: Passivrauch im Restaurant, Schweiz Med Forum Nr. 44, 29. Oktober 2003, S. 1057.
 
LR-Systematik
8
81
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172
LGBl-Nummern
2009 / 120
2008 / 029
2008 / 028
Landtagssitzungen
25. Oktober 2007
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz, Abänderung
EG-Richt­linie 2003/33/EG
Gesund­heit
Medien­ge­setz, Abänderung
Nicht­rau­cher­schutz
Pas­sivrau­chen,
Rau­chen
Rauch­verbot
Tabak­prä­ven­ti­ons­ge­setz, Schaffung
Tabak­wer­bung, Sponsoring