Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 106
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahmen der Verbände
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 73/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG [Prospektrichtlinie])
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Der Rechtsakt stellt eine Ergänzung bzw. Abänderung der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen dar. Bei der Richtlinie 2001/34/EG1 handelt es sich um eine Kodifizierungsrichtlinie, welche die nachfolgend zitierten Richtlinien zu einem einzigen Text zusammenfasst:
Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse;
Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist;
Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;
Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen;
Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist.
Mangels einer Börse wurden lediglich die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpa
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pieren zu veröffentlichen ist 2 und die Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen 3 in Liechtenstein umgesetzt. Dies wurde im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/34/EG entsprechend notifiziert.4
Die Schwerpunkte der Richtlinie 2003/71/EG (nachstehend Prospektrichtlinie) sind folgende:
Die Richtlinie wird einen "Europäischen Pass" für Emittenten einführen, der sowohl beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren als auch bei der Beantragung der Zulassung zum Handel verwendet werden kann. Das bedeutet, dass ein Prospekt nach seiner Genehmigung in einem Mitgliedstaat im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) akzeptiert werden muss;.
Für die Anleger wird die Richtlinie eine qualitative Verbesserung der Informationen mit sich bringen und durch zentrale Hinterlegung den Zugang zu den Prospekten erleichtern;
die Fristen, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Genehmigung eines Prospekts zur Verfügung stehen, wurden verkürzt und alle Verfahren erheblich beschleunigt;
Es werden neue Regelungen hinsichtlich der Prospekthaftung sowie der Informations- bzw. Offenlegungspflichten vorgesehen;
Die Richtlinie betrifft lediglich die Erstoffenlegungsanforderungen. Die Bedingungen für die Zulassung zur Börsennotierung unterliegen weiterhin den bestehenden europäischen und nationalen Anforderungen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
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Vaduz, 26. Oktober 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.



 
1Berichtigt durch Amtsblatt Nr. L 217 vom 11/08/2001 S. 0018 - 0084
 
2Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts (Prospektgesetz), LGBl. 1997 Nr. 210
 
3Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft (Offenlegungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 21
 
4Notifikation an die EFTA-Überwachungsbehörde vom 20. September 2002
 
1.Ausgangslage
Am 8. Juni 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2005 / 085
Landtagssitzungen
26. November 2004
Stichwörter
EG-Richt­linie 2003/71/EG (Prospektrichtlinie)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 73/2004 (Prospektrichtlinie)
Pro­spek­tricht­linie
Wert­pa­pi­er­recht, EG-Richt­linie, Prospektrichtlinie