Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 12
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Vorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes   
 
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Der Landtag hat am 22. November 2012 die Abänderung des Gesundheitsgesetzes (GesG), welche eine ersatzlose Aufhebung des Art. 63 GesG i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 30 vorsah, beschlossen. Hintergrund war ein von der EFTA-Überwachungsbehörde ESA gegen Liechtenstein eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren.
Die am 1. März 2013 in Kraft getretene Gesetzesnovelle hätte zur Folge gehabt, dass seit diesem Zeitpunkt die Ausübung des Dentistenberufes in Liechtenstein nicht mehr zugelassen wäre und der einzigen in Liechtenstein davon betroffenen Person dadurch die gesetzliche Grundlage für die Ausübung ihres Berufes genommen worden wäre. Der Staatsgerichtshof hob mit Urteil vom 2. September 2013 (StGH 2013/42) das Gesetz vom 22. November 2012 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 4, als verfassungswidrig auf. Zur Umsetzung der vom Staatsgerichtshof geäusserten Rechtsansicht soll daher nunmehr neben der (erneuten) ersatzlosen Aufhebung von Art. 63 GesG eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden, welche der betroffenen Person bis zur Erreichung ihres ordentlichen Pensionsalters die Ausübung des Dentistenberufes weiterhin gewährleistet.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 4. Februar 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Bestimmung des Art. 63 des Gesundheitsgesetzes (GesG), LGBl. 2008 Nr. 30, welche einen Dentisten in Liechtenstein nur im Angestelltenverhältnis bei einem zugelassenen Zahnarzt und unter dessen Aufsicht, Anleitung und Verantwortung tätig werden lässt, stellt laut Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, nachfolgend ESA) einen Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWR-Abkommen (EWRA) dar, den es seitens Liechtenstein zu bereinigen gilt, um eine Weiterführung des hängigen Vertragsverletzungsverfahrens zu vermeiden.1
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Die von Liechtenstein vertretene Ansicht, wonach der Art. 63 GesG dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und der Vorbeugung der Gefahr einer Verwechslung von Dentisten und Zahnärzten durch mögliche Patienten im Besonderen diene und daher zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorlägen, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 EWRA rechtfertigen würden, wird von der ESA nicht geteilt.
Der Landtag hat daher am 22. November 2012 das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes verabschiedet, welches die ersatzlose Aufhebung von Art. 63 GesG per 1. März 2013 vorsah (siehe hierzu den BuA Nr. 84/2012 sowie die Stellungnahme Nr. 122/2012 der Regierung).
Die Aufnahme einer Übergangsbestimmung im Sinne einer temporären Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, die darauf abgezielt hätte, der einzigen in Liechtenstein als Dentist tätigen Person deren Berufsausübung weiterhin zu garantieren, wurde nach Rücksprache mit Vertretern der ESA damals bewusst abgelehnt, weil eine solche Übergangsbestimmung die Anwendbarkeit des EWR-rechtswidrigen Art. 63 GesG verlängert und somit nach Ansicht der Regierung eine Klage der ESA beim EFTA-Gerichtshof nach sich gezogen hätte.
Die von der Abschaffung des Dentistenberufes betroffene Person erhob im März 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dieser stellte mit Urteil vom 2. September 2013 (StGH 2013/42)2 die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 22. November 2012 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 4, fest und hob es auf. Dadurch wurde die von der ESA beanstandete Bestimmung des Art. 63 GesG wieder in Kraft gesetzt.
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Anzumerken ist, dass es sich bei der Bestimmung des Art. 63 GesG um eine Übergangsregelung für eine auslaufende Berufsgruppe handelt, die - mit Ausnahme der im Jahr 1998 erfolgten Gleichstellung von EWR-Staatsangehörigen - bereits im Sanitätsgesetz, LGBl. 1986 Nr. 12, enthalten war.



 
1Mit Schreiben vom 27. April 2010 setzte die ESA die Regierung bezüglich des Eingangs einer Beschwerde in Kenntnis, welche auf Grund von Art. 63 GesG gegen das Land Liechtenstein erhoben worden war. Im darauf folgenden Vertragsverletzungsverfahren übermittelte die ESA der Regierung schliesslich die begründete Stellungnahme (Reasoned Opinion) vom 25. April 2012, welche den letzten Verfahrensschritt vor einer Klageerhebung an den EFTA-Gerichtshof darstellt.
 
2Das Urteil wurde von der Regierung in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2013 (LNR 2013-1016) zur Kenntnis genommen.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 150
Landtagssitzungen
10. April 2014
Stichwörter
Den­tisten, Über­gangs­bes­tim­mung, (Gesund­heits­ge­setz, Abänderung)
Gesund­heits­ge­setz, Abän­de­rung (Den­tisten, Übergangsbestimmung)