Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 121
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEn
1.Abän­de­rung der Verfassung
2.Abän­de­rung des Volksrechtegesetzes
3.Finanz­haus­halts­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes  sowie die Anpassung der Verfassung und des Volksrechtegesetzes
 
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Das geltende Finanzhaushaltsrecht stammt aus dem Jahre 1974. Es war zur damaligen Zeit ein äusserst fortschrittliches und modernes Werk und hat sich in weiten Teilen bis heute bewährt. Dennoch besteht in einzelnen wichtigen Themenbereichen ein Bedarf zur Weiterentwicklung des Finanzhaushaltsrechts.
Auf internationaler Ebene sind Bestrebungen im Gange, die Rechnungslegung öffentlicher Haushalte zu normieren, wie dies auch im privatwirtschaftlichen Bereich der Fall ist. Ohne sich zwingend einem Rechnungslegungsstandard anzuschliessen, schlägt die Regierung vor, die aus ihrer Sicht für den liechtensteinischen Staatshaushalt sinnvollen Regelungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen und damit dem Erfordernis eines "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landeshaushaltes zu vermitteln.
In einem weiteren Schwerpunkt soll das Finanzleitbild als Instrument der Steuerung der Finanzpolitik aufgrund der seit seiner Einführung gemachten Erfahrungen einerseits klarer formuliert, andererseits durch eine zukunftsgerichtete Sichtweise mit mehr Verbindlichkeit ausgestattet werden.
Die Höhe des in der Verfassung verankerten Finanzreferendums bildet die Ausgangslage für die Finanzkompetenzordnung von Landtag, Regierung und Verwaltung. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die heutige Betragsgrenze des Finanzreferendums angehoben werden sollte und schlägt diesbezüglich eine vertretbare Anpassung der Verfassung und damit verbunden eine Klarstellung der Finanzkompetenzen resp. der Delegationsmöglichkeiten an die Regierung, die einzelnen Regierungsmitglieder als auch an die Amtsstellen der Landesverwaltung vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen, Landeskasse
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Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen werden durch die Neubewertung von Teilen der Aktiv- und Passivseite der Landesbilanz entstehen. Diese können jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da dafür erst der Aufbau einer Anlagenbuchhaltung erfolgen muss, auf deren Basis erste Berechnungen durchgeführt werden können. Der Aufbau einer Anlagenbuchhaltung steht jedoch nicht in direkten Zusammenhang zur Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes. Zudem schlägt die Regierung vor, diese Neubewertungen erfolgsneutral zu behandeln.
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Vaduz, 30. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung der Verfassung und des Volksrechtegesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Finanzhaushaltsgesetz vom 13. November 1974 stellt die aktuelle Grundlage für das finanzielle Gebaren des Landes dar. Landtag und Regierung orientierten sich bei seiner Entstehung weitgehend am "Mustergesetz für den Finanzhaushalt der Kantone", welches von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren ausgearbeitet wurde. Dieses damals als "Neues Rechnungsmodell" bekannte Mustergesetz strebte bereits die periodengerechten Sollverbuchung an. Es gilt damit heute noch als fortschrittliches Rechnungsmodell im Bereich der öffentlichen Haushalte.
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Einerseits gibt es aus Sicht der Regierung Präzisierungsbedarf in verschiedenen Themenbereichen wie z.B. der Abgrenzung zwischen Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen oder der Definition des Verpflichtungskreditbegriffs. Andererseits stellen Politik und Öffentlichkeit heute höhere Erwartungen an das Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte in Bezug auf Inhalt und Umfang der Finanzberichterstattung. Zudem ist zu prüfen, inwiefern die Weiterentwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen in der Privatwirtschaft nicht auch sinnvollerweise für diejenige der öffentlichen Haushalte angewendet werden sollen. Vor allem aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Gesetzesstruktur hat sich die Regierung entschlossen, dem Landtag ein neu gefasstes Finanzhaushaltsgesetzes zu unterbreiten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 374
2010 / 373
Landtagssitzungen
21. November 2008
Stichwörter
Finanz­haus­halts­ge­setz
Finanz­kom­pe­ten­z­ord­nung
Finanz­re­fe­rendum, Höhe
Lan­des­ver­fas­sung
Ver­fas­sung
Volks­rech­te­ge­setz