Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 130
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
2.Abän­de­rung der Strafprozessordnung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung
(Einführung von Wertgrenzen und Reform des Umweltstrafrechts)
4
Mit der gegenständlichen Revision des Strafgesetzbuches werden im 6. und 13. Abschnitt des Besonderen Teils analog der österreichischen Rezeptionsvorlage Wertgrenzen von CHF 5'000.-- und 75'000.-- eingeführt. In der liechtensteinischen Praxis haben sich bei der Auslegung der vor allem im Vermögensstrafrecht verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "einen besonders grossen Schaden" und "Ausmass von besonders hohem Wert" immer wieder Probleme ergeben. Mit der Einführung von klar festgelegten Wertgrenzen anstelle dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt.
Auch im Bereich des Umweltstrafrechts wurden in Österreich in den vergangenen Jahren mehrere Reformen durchgeführt, die bislang nicht in das liechtensteinische Strafrecht übernommen worden sind. Mit der Anpassung der bestehenden Umweltstraftatbestände und der Einführung neuer Umweltdelikte wird der Schutz der Umwelt ausgebaut und dem gestiegenen gesellschaftlichen Bewusstsein für die Schutzbedürftigkeit der Umwelt entsprochen.
In der Strafprozessordnung erfolgt in § 104 Abs. 2 und 3 lediglich eine Klarstellung bezüglich eines mit LGBl. 2012 Nr. 26 erfolgten redaktionellen Versehens.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Staatsanwaltschaft, Landespolizei
5
Vaduz, 30. Oktober 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Einführung von Wertgrenzen und Reform des Umweltstrafrechts) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das österreichische Strafgesetzbuch dient dem liechtensteinischen Strafgesetz traditionell als Rezeptionsvorlage. Bei der Rezeption des österreichischen Strafgesetzbuches im Jahre 19871 wurde allerdings von der Einführung von konkreten Wertgrenzen im 6. und 13. Abschnitt des Besonderen Teils des liechtensteinischen Strafgesetzbuches abgesehen. Stattdessen wurden die Begriffe "einen besonders grossen Schaden" oder "Ausmass von besonders hohem Wert" in den verschiedenen Bestimmungen eingeführt.
6
In Österreich wurden die Wertgrenzen durch mehrere Gesetzesnovellierungen2 auf das heutige Niveau angehoben. Derzeit liegen diese bei Euro 3'000.-- bzw. Euro 50'000.--.
Teilweise wurden diese Wertgrenzen beim Nachvollzug von österreichischen Gesetzesrevisionen bereits übernommen. So weisen etwa die §§ 153a3, 1644 und 1655 des liechtensteinischen StGB analog zu den korrespondierenden Normen des österreichischen StGB Wertgrenzen im Ausmass von CHF 5'000.-- und CHF 75'000.-- auf. Der Umrechnungskurs von Euro zu CHF wurde seinerzeit mit 1 zu 1,5 festgelegt und soll auch für diese Vorlage beibehalten werden.
Auch im Bereich des Umweltstrafrechts hat der österreichische Gesetzgeber mehrere Novellen durchgeführt, die bislang nicht in das liechtensteinische Strafrecht rezipiert worden sind. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 19876 wurden die §§ 180, 181 und 182 modifiziert. In das österreichische StGB wurden neue Bestimmungen, wie §§ 181b ("Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen") sowie die §§ 183a ("Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge") und 183b ("Tätige Reue"), eingefügt und die Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt verwaltungsakzessorisch ausgestaltet.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 19967 wurde eine neue Bestimmung gegen die umweltgefährdende grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen ("Mülltourismus") eingeführt. Zudem wurden die Tatbestände des um-
7
weltgefährdenden Betreibens von Anlagen und des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen getrennt. Als Fahrlässigkeitsvariante zu § 181b wurde weiters § 181c ("Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen") geschaffen.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 20068 wurde das Umweltstrafrecht in Österreich ein weiteres Mal novelliert. Dabei sind die Strafbestimmung gegen das grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen (§ 181e) eingeführt und ein Grossteil der Umweltdelikte entsprechend angepasst worden.



 
1LGBl. 1988 Nr. 37.
 
2Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl. 1987/607); Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I 2001/130); Budgetbegleitgesetz 2005 (BGBl. I 2004/136).
 
3Eingefügt mit LGBl. 2007 Nr. 186.
 
4Abgeändert mit LGBl. 1996 Nr. 64.
 
5Abgeändert mit LGBl. 2000 Nr. 256, LGBl. 2003 Nr. 236 und LGBl. 2007 Nr. 186.
 
6BGBl. 1987/605.
 
7BGBl. 1996/762.
 
8BGBl. I 2006/56.
 
LR-Systematik
3
31
311
3
31
312
LGBl-Nummern
2013 / 074
2013 / 073
Landtagssitzungen
23. November 2012
Stichwörter
Straf­ge­setz­buch (StGB), Abän­de­rung (Reform des Umweltsstrafrechts)
Straf­pro­zess­ord­nung (StPO), Abänderung
Umwelt­straf­recht, Reform