Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 14
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Bau­ge­setz (BauG)
2.Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EEG)
3.Ener­gie­aus­weis­ge­setz (EnAG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BauG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (EnaG)
(Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; Gebäuderichtlinie II)
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Liechtenstein hat erstmals nach der Energiekrise in den 1970er Jahren energetische Vorschriften im Gebäudebereich festgelegt. Diese wurden in den vergangenen Jahrzehnten schrittweise verschärft. Mit der Energieverordnung vom 21. August 2007 (EnV; LR 701.013) hat die Regierung auf der Grundlage des Baugesetzes (BauG; LR 701.0) und des Energieausweisgesetzes (EnAG; LR 701.1) die Detailbestimmungen betreffend die bautechnischen Erfordernisse und den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erlassen. Die Entwicklung dieser Bestimmungen basiert zu einem grossen Teil auf den schweizerischen Vorschriften sowie den SIA-Normen1 im Gebäudebereich. Dies vor dem Hintergrund, dass viele Gebäudeplaner und Unternehmen, die Gebäude erstellen oder gebäudetechnische Anlagen installieren, sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz tätig sind.
Mit dem EWR-Abkommen hat sich Liechtenstein zudem verpflichtet, europäische Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu übernehmen. Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie I) wurde in Liechtenstein vor allem im EnAG und in der EnV umgesetzt. Seither müssen in Liechtenstein Energieausweise beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden und Nutzungsobjekten den Vertragspartnern unterbreitet werden.
Am 19. Mai 2010 hat das Europäische Parlament und der Europäische Rat als Nachfolgerin der Gebäuderichtlinie I die Richtlinie 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie II) erlassen. Die Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen bedurfte intensiver Diskussionen mit der EU-Kommission, welche substanzielle Ausnahmeregeln für die drei EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein erzielten. Der Landtag hat der Übernahme dieser Richtlinie am 29. September 2022 zugestimmt (BuA 2022/92). Der EWR-Übernahmebeschluss sieht Spezialregelungen vor, welche die besonderen Verhältnisse in Liechtenstein berücksichtigen. Die Umsetzung der Gebäuderichtlinie II erfordert eine Anpassung des BauG, des Energieeffizienzgesetzes (EEG; LR 730.2), des EnAG und der EnV. Die Umsetzung soll dabei weitmöglichst den aktuellen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
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(MuKEn 2014) Rechnung tragen. Damit wird gewährleistet, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Liechtenstein-Schweiz gelten.
Am 6. April 2022 hat der Landtag zwei Motionen zur Einführung einer Photovoltaik-Pflicht auf allen Dächern an die Regierung überwiesen. Ebenso hat der Landtag mit der Zustimmung zur Klimastrategie 2050 eine rasche Abkehr von fossilen Heizsystemen beschlossen. Nur so kann die Klimaneutralität des Landes bis 2050 erreicht werden. Mit diesen Massnahmen sollen nicht nur die Klimaziele erreicht werden, sondern auch die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Heizöl und Gas reduziert werden. Der vorliegende Bericht und Antrag sieht daher konkrete Vorschriften zur Umsetzung dieser Massnahmen vor. Dabei sind Ausnahmen für finanzielle Härtefälle, für technisch nicht mögliche oder wirtschaftlich nicht tragbare Fälle, für Kulturgüter, für Objekte, die innert acht Jahren an Fernwärme angeschlossen werden sowie für grosse Objekte mit bivalenten Systemen ab 100 kW und für Prozesswärme in der Industrie vorgesehen. Um den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme zu beschleunigen, sind zudem Verfahrenserleichterungen bei der Installation von Wärmepumpen vorgesehen. Die neuen Regelungen sollen mit 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die finanziellen Förderungen für erneuerbare Energieträger gemäss EEG werden angepasst.
 
Zuständige Ministerien
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt (federführend)
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Hochbau und Raumplanung
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Vaduz, 31. Januar 2023
LNR 2023-106
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BauG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (EnAG) zu unterbreiten.



 
1Dies hat sich in Abstimmung mit den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) entwickelt. In Liechtenstein bestehen keine eigenen Normen zum energieeffizienten Bauen.
 
1.1Gebäudebestand in Liechtenstein
Die rund 11'000 Gebäude in Liechtenstein weisen einen jährlichen Energieverbrauch von etwa 400 GWh auf, was rund einem Drittel des gesamten Landesverbrauchs von rund 1'200 GWh (2020) entspricht. Über 70% aller Gebäude werden mittels fossilen Heizsystemen beheizt. Diese sind für rund 35% der Treibhausgasemissionen Liechtensteins verantwortlich. Der 2. Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030 (BuA 2022/123) zeigt zudem, dass der Bedarf an fossilen Brenn- und Treibstoffen 2021 deutlich zugenommen hat und somit der Absenkpfad bezüglich CO2-Reduktion nicht eingehalten werden kann. Gemäss Klimastrategie 2050 (BuA 2022/120), die vom Landtag im Dezember 2022 verabschiedet wurde,
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sollen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50% gegenüber dem Referenzjahr 1990 reduziert und bis 2050 auf Netto-Null gesenkt werden.
Am 6. April 2022 hat der Landtag zwei Motionen zur Einführung einer Photovoltaik-Pflicht auf allen Dächern an die Regierung überwiesen. Ebenso hat der Landtag mit der Zustimmung zur Klimastrategie 2050 eine rasche Abkehr von fossilen Heizsystemen beschlossen. Nur so kann die Klimaneutralität des Landes bis 2050 erreicht werden. Mit diesen Massnahmen sollen nicht nur die Klimaziele erreicht werden, sondern auch die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Heizöl und Gas reduziert werden. Der vorliegende Bericht und Antrag sieht daher konkrete Vorschriften zur Umsetzung dieser Massnahmen vor.
Die ersten energetischen Vorschriften im Gebäudebereich wurden in den 1970er Jahren geschaffen, die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten schrittweise verschärft wurden. Auf der Grundlage des BauG und des EnAG hat die Regierung die Detailbestimmungen betreffend die bautechnischen Erfordernisse und den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit der EnV erlassen, um Neubau sowie Umbau und Renovierungen bestehender Gebäude energieeffizient festzulegen. Die Entwicklung dieser Bestimmungen wurde zu einem grossen Teil mit den Schweizer Vorschriften im Gebäudebereich abgestimmt, weil viele Gebäudeplanerinnen und Gebäudeplaner sowie Unternehmen, die Gebäude erstellen oder gebäudetechnische Anlagen installieren, sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz tätig sind.
Stichwörter
Abän­de­rung Baugesetz
Abän­de­rung Energieeffizienzgesetz
Aus­nahmen finan­zi­elle Härtefälle
EWRA Gebäu­de­richt­linie II
Gesam­t­ener­gie­ef­fi­zienz Gebäude
Pho­to­vol­taik­pflicht
Reduk­tion Abhän­gig­keit fos­sile Energien