Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 140
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 293/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates)
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Die Richtlinie 2013/34/EU fasst die Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) vom 25. Juli 1978 und die Richtlinie 83/349/EWG (Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) vom 13. Juni 1983 in einer Richtlinie zusammen (sog. Rechnungslegungsrichtlinie). Einhergehend damit wurden die EU-Rechnungslegungsvorschriften in systematischer Weise und zur Lesbarkeit für die betroffenen Unternehmen verbessert. Darüber hinaus wurde die Richtlinie auch zum Anlass genommen, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von Kleinunternehmen nochmals massgeblich zu verringern, nachdem in den vergangenen Jahren diesbezüglich bereits Anstrengungen unternommen worden waren. Dies soll in erster Linie durch eine Reduktion der Angaben erreicht werden, die von kleinen Gesellschaften im Anhang zu machen sind.
Die Richtlinie 2013/34/EU wurde in Liechtenstein bereits umgesetzt (LGBl. 2015 Nr. 165). Unabhängig davon bedarf der gegenständliche Beschluss Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 2015 zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Justiz
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Vaduz, 15. Dezember 2015
LNR 2015-1782
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 2015 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. Oktober 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Rechnungslegungsrichtlinie)1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht eine Frist bis 20. Juli 2015 vor, innerhalb derer die EU- Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, was den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren zu diesem Beschluss in Norwegen, Island und Liechtenstein erfordert.



 
1ABl. Nr. L 182 vom 29. Juni 2013, Seiten 19-76.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2021 / 189
Landtagssitzungen
03. März 2016
Stichwörter
EU-Rech­nungs­re­ge­lungs­richt­linie (2014/34/EU)
EU-Richt­linie 2013/34/EU (Rechnungslegungrichtlinie)
Rech­nungs­re­ge­lungs­richt­linie EU (2014/34/EU)