Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 154
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Ver­fas­sungs­ge­setz über die Abän­de­rung der Ver­fas­sung vom 5. Oktober 1921
2.Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Subventionsgesetzes
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Schulgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetzbuches
6.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
7.Gesetz über die Abän­de­rung des Lehrerdienstgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften  aufgeworfenen Fragen  
 
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Im Rahmen der ersten Lesung dieser Regierungsvorlage am 22. November 2012 im Landtag wurden einige Fragen aufgeworfen. Soweit diese Fragen vom zuständigen Regierungsvertreter anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Die Regierung hat die Frage der Deckelung der Mandatssteuer nochmals geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass diese Deckelung dem System der Mandatssteuer widerspricht. Der Höchstbetrag von CHF 4 Millionen wurde daher aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Angepasst wurde auch der Prozentsatz für die Berechnung des Anteils, der den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt wird. Von einer Änderung der Bezeichnung "staatlich anerkannt" in "öffentlich-rechtlich anerkannt" sieht die Regierung aus rechtlichen Gründen ab.
Eingehend geprüft wurde die Frage der gesetzlichen Anerkennung der Christlich-Orthodoxen Kirche. Die Regierung spricht sich aus den in Punkt 2.2 aufgeführten Gründen gegen eine Anerkennung aus. Hinsichtlich der Religionsmündigkeit ist die Regierung der Anregung mehrerer Abgeordneter gefolgt und schlägt nunmehr die Erreichung der Religionsmündigkeit mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr vor. Im Bereich des konfessionellen Religionsunterrichts soll das heutige Angebot beibehalten werden. Der konfessionelle Religionsunterricht soll auf Primarschulstufe weiterhin ordentliches Unterrichtsfach sein und auf Sekundarschulstufe als Wahlpflichtfach angeboten werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Schulamt, Steuerverwaltung, Zivilstandsamt
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Vaduz, 4. Dezember 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften (BuA Nr. 114/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 22. November 2012 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde durchwegs begrüsst und ein Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden von den Landtagsabgeordneten einzelne Fragen aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern dies seitens des zuständigen Regierungsvertreters nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
Stichwörter
Kirche und Staat, Ver­hältnis, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)
Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)
Staat und Kirche, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)
Staat und Reli­gi­ons­ge­mein­schaften, Ver­hältnis, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)
Tren­nung Staat und Kirche, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten­ge­setz (RelGG)