Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Grund­züge der Richt­linie 2000/60/EG
4.Umset­zung der Richt­linie 2000/60/EG
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 125/2007 des gemeinsamen EWR-Ausschusses  Richtlinie 2000/60/Eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
 
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Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2000/60/EG einen Ordnungsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer festgelegt. Mit dieser Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird in der EU nach vielen sektoralen Gewässerschutzrichtlinien der vergangenen Jahre und Jahrzehnte ein ganzheitlicher, integrierter Ansatz verfolgt. Über die Staats- und Ländergrenzen hinweg soll eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb von Flusseinzugsgebieten bewirkt werden.
Die Mitgliedstaaten haben die Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu bestimmen und einer Flussgebietseinheit zuzuordnen. Ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, ist einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet.
Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der WRRL1 ist eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. Diese beinhaltet eine Analyse der Merkmale jeder Flussgebietseinheit, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer, eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie ein Verzeichnis der Gebiete, für die gemäss den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde.
Neun Jahre nach Inkrafttreten der WRRL muss für jedes Einzugsgebiet ein Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm erstellt worden sein, welche die Ergebnisse der durchgeführten Analysen und Studien berücksichtigen. Die im Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet vorgesehenen Massnahmen zielen darauf ab:
eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, sie zu verbessern und zu sanieren damit sie einen guten chemischen und einen guten ökologisches Zustand erreichen; die durch Einleitun-
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gen und Emissionen gefährlicher Stoffe bedingte Verschmutzung einzugrenzen;
die Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, ihre Verschmutzung und Verschlechterung zu verhindern und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung zu gewährleisten;
die Schutzgebiete zu erhalten.
Die vorgenannten Ziele müssen grundsätzlich spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erreicht sein.
Mit Beschluss 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 wurde die WRRL unter gewissen Anpassungen in das EWR-Abkommen aufgenommen.
Zur Implementierung der WRRL in das nationale Recht Liechtensteins müssen das Gewässerschutzgesetz und das Wasserrechtsgesetz angepasst werden.
Liechtenstein liegt vollumfänglich in der neun Staaten umfassenden Flussgebietseinheit Rhein. Im Rahmen der internationalen Kommissionen (Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Internationale Regierungskommission Alpenrhein (IRKA)) und gestützt auf Art. 50 des Gewässerschutzgesetzes arbeitet Liechtenstein heute schon an der praktischen Umsetzung der WRRL mit.
Aufgrund der Bestandesaufnahme 2005 haben die Gewässer im Einzugsgebiet Alpenrhein/Bodensee generell einen guten chemischen und biologischen Zustand. Dies hat für Liechtenstein bezüglich der Umsetzung der Massnahmen, um die Umweltziele der WRRL zu erreichen, zur Folge, dass in Zukunft keine grossen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwände entstehen.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
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Vaduz, 29. Januar 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 125/2007 vom 28. September 2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Übernahme der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu unterbreiten.



 
1Für die EU-Mitgliedstaaten trat die WRRL am 22.12.2000 in Kraft. Gemäss der im Übernahmebeschluss festgelegten Anpassungsklausel beginnen die dort angeführten Fristen für die EWR/EFTA-Staaten erst ab Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses zu laufen. Dies dürfte gegen Mitte 2008 der Fall sein, sobald alle EWR/EFTA-Staaten dem Übernahmebeschluss auf nationaler Ebene gemäss Art. 103 EWR-Abkommen zugestimmt haben.
 
1.Ausgangslage
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 28. September 2007 den Beschluss 125/2007 gefasst, womit die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik mit Anpassungen in das EWR-Abkommen übernommen wird.
Die Anpassungsklausel betrifft zum einen EU-Rechtsakte, auf die die Richtlinie 2000/60/EG Bezug nimmt, welche jedoch nicht Inhalt des EWR-Abkommens und somit für die EWR-Staaten nicht verbindlich sind. Zum anderen werden verschie
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dene Umsetzungsfristen verlängert, damit die EWR/EFTA-Staaten von denselben Fristen profitieren können wie die EU-Staaten.
Landtagssitzungen
25. April 2008
Stichwörter
EG-Richt­linie 2000/60/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 125/2007
Gewäs­ser­schutz
Mass­nahmen, Wasserpolitik
Rhein
RL 2000/60/EG
Umwelt­po­litik
Umwelt­schutz
Was­ser­po­litik
Was­ser­rah­men­richt­linie, WRRL