Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 24
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­fah­rens­kosten
3.Öffent­lich­keits­ar­beit
4.Ver­pflich­tungs­kredit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
1.1Vorgeschichte - Beschlagnahme des "Kalkofen-Bildes" und Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bild "Szene um einen römischen Kalkofen" von Pieter von Laer gelangte im Jahre 1991 als Leihgabe von der Denkmalanstalt Brünn (Tschechische Republik) an die Stadt Köln. S.D. der Landesfürst, der sich als rechtmässigen Besitzer des Bildes betrachtet, da das Bild zum aufgrund der Benesch-Dekrete in der Tschechoslowakei enteigneten Vermögen gehörte1, erwirkte aufgrund einer -
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einstweiligen Verfügung vom 11. November 1991 am 17. Dezember 1991 die Beschlagnahmung des Bildes. Das Landgericht Köln wies 1995 die Klage des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Bildes ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die deutsche Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 3 des VI. Teils des sogenannten Überleitungsvertrages2 vom 26. Mai 1952 bzw. 23. Oktober 1954 nicht gegeben sei. Auch das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1996 zurück. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nahm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. September 1997 wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.
S.D. der Landesfürst ergriff anschliessend Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der ordentlichen deutschen Gerichte. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts legte mit Beschluss vom 28. Januar 1998 fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde. Als Begründung wurde vom Gericht wiederum auf Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages Bezug genommen, der im vorliegenden Falle zur Anwendung gelange. Nach jener Vorschrift könnten Klagen wegen bestimmter, im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland gerichteter Massnahmen in Deutschland nicht erhoben werden. Zudem seien die deutschen Gerichte berechtigt, das neutrale liechtensteinische Eigentum als deutsches Auslandsvermögen zu behandeln, da sie an die tschechoslowakische Rechtsauffassung gebunden seien. Deshalb liege in dieser Frage "keine eigenständige Bewertung" der liechtensteinischen Verhältnisse vor. Auch bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung deutscher Gerichte, die materielle Rechtmässigkeit von Enteignungen zum Zwecke der Begleichung von Reparationsschulden des Deutschen Reiches zu überprüfen, auch wenn es sich um Konfiskationen neutralen, liechtensteinischen Vermögens handle.
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Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat daraufhin das Landgericht Köln am 9. Juni 1998 mit rechtskräftigem Urteil die Aufhebung der Beschlagnahme des Bildes beschlossen. Das Bild befindet sich mittlerweile wieder auf dem Territorium der Tschechischen Republik.
Aus liechtensteinischer Sicht war der Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht akzeptabel, wurde doch durch diesen Entscheid die Souveränität Liechtensteins verletzt und die Eigentumssicherheit liechtensteinischer Staatsbürger in Frage gestellt.



 
1Auf eine eingehende Darstellung der Benesch-Dekrete und ihrer Folgen wird hier verzichtet; ebenso auf die Darstellung der bisherigen Interventionen Liechtensteins in internationalen Organisationen (OSZE, UNO, EPO, Europarat, EFTA). Im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik in die EU und damit auch in den EWR besteht die vereinbarte Absicht, das Thema wieder zu aktualisieren, damit zumindest eine Aufforderung an die Tschechische Republik erreicht werden kann, offene Fragen im Verhältnis zu Liechtenstein einvernehmlich zu regeln. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in der damaligen Tschechoslowakei Vermögen (u.a. auch Immobilien und Kunstgegenstände) liechtensteinischer Staatsbürger aufgrund des Benesch-Dekrets Nr. 12 vom 12. Juni 1945 enteignet. Auch der damalige Fürst von Liechtenstein, Franz-Josef II., wurde als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet. Unter den enteigneten Gütern befand sich das gegenständliche Bild.
 
2Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zwischen den USA, Gross-britannien, Frankreich und Deutschland.
 
1.2Bilaterale Gespräche zwischen Liechtenstein und Deutschland
Am 29. Mai 1998 richtete der Rechtsvertreter S.D. des Landesfürsten, Rechtsanwalt Dr. Alexander Goepfert, ein Schreiben an den damaligen deutschen Aussenminister Klaus Kinkel, in welchem er Entschädigungsansprüche gegenüber Deutschland infolge der Enteignungen liechtensteinischer Staatsangehöriger, insbesondere S.D. des Landesfürsten und seiner Familie, aufgrund der Benesch-Dekrete geltend machte. Gemäss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien diese Enteignungen zum Zwecke des Ausgleichs von Reparationsforderungen der Tschechoslowakei bzw. der heutigen Tschechischen Republik gegenüber Deutschland erfolgt. Die liechtensteinische Regierung gelangte am 3. Juni 1998 mit einem Aide-Mémoire an die deutsche Bundesregierung, in welchem sie feststellte, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts völkerrechtlich garantierte Rechtspositionen des liechtensteinischen Staatsoberhaupts und des Staates Liechtenstein verletze, und um Gesprächsaufnahme auf diplomatischer Ebene ersuchte.
Am 10. Juli 1998 fand in Bonn eine erste Konsultationsrunde statt. Die Vertreter Deutschlands stellten - nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Auswärtigen
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Amt, dem Bundesjustizministerium, dem Bundesfinanzministerium, dem Bundeskanzleramt sowie der Menschenrechtsbeauftragten - fest, dass nach Auffassung der deutschen Bundesregierung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofs keine Verletzung von Menschen- oder Grundrechten des Beschwerdeführers zu sehen sei. Es lägen auch keine völkerrechtlichen Delikte vor, für welche die Bundesrepublik Deutschland hafte oder für die sie Entschädigungen zahlen müsse3. Es wurde eine zweite Gesprächsrunde in Aussicht genommen, die am 14. Juni 1999 in Vaduz stattfand. Im Wesentlichen konnte aber keine Änderung in der deutschen Position festgestellt werden. Der deutsche Delegationsleiter stellte fest, dass sich die Bundesregierung die Rechtsinterpretation der deutschen Gerichte nicht zu eigen gemacht habe, sie aber als bindend akzeptieren müsse. Die Bundesregierung sei klar nicht der Ansicht, dass die Tschechoslowakei 1945 auch das Vermögen von Bürgern des im Zweiten Weltkrieg neutralen Fürstentums Liechtenstein zum Zwecke der Reparation konfiszieren durfte.
Bei beiden Konsultationsrunden wurde von der deutschen Delegation ausdrücklich erwähnt, dass die Bundesregierung in einer allfälligen Befassung internationaler Gerichte mit dem Fall keine Beeinträchtigung der ausgezeichneten bilateralen Beziehungen sehen würde.
Am 23. Juli 1999 weilte der damalige deutsche Staatsminister Verheugen zu einem Arbeitsgespräch in Vaduz, bei welchem auch der "Bilderfall" zur Sprache kam. Die Inhaberin des Ressorts Äusseres legte dar, dass Liechtenstein im Urteil des Bundesverfassungsgerichtshofs eine Völkerrechtsverletzung sehe, namentlich eine Verletzung seiner Souveränität und der Rechte seiner Staatsangehörigen. Liechtenstein sei daran interessiert, bis Ende 1999 Klarheit zu haben, ob eine
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bilaterale Regelung möglich sei oder ein internationales Gericht wie der IGH befasst werden solle, da die Gesprächsrunden auf Beamtenebene ihr Mandat erschöpft hätten.
Am 29. September 1999 wurde in einem Gespräch zwischen der Regierung, S.D. dem Landesfürsten, verschiedenen Experten und dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten beschlossen, mit dem deutschen Aussenminister auf politischer Ebene in einem persönlichen Treffen Kontakt aufzunehmen, ein Aide-Mémoire als Grundlage des Treffens abzufassen und einen Experten (Prof. Dr. Blumenwitz) mit der Erstellung eines Grundlagenpapiers über die Inhalte einer möglichen IGH-Klage zu beauftragen. Über Kosten wurde damals nicht gesprochen.
Nach dem vergeblichen Versuch der Inhaberin des Ressorts Äusseres, das weitere Vorgehen in einem persönlichen Gespräch mit dem deutschen Aussenminister zu erörtern, wurde dem deutschen Aussenminister am 9. Dezember 1999 ein Aide-Mémoire übermittelt, in welchem die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche wegen Verletzung der liechtensteinischen Souveränität und der Eigentumssicherheit liechtensteinischer Staatsangehöriger wiederholt wurde. Der liechtensteinischen Regierung sei daran gelegen, nichts unversucht zu lassen, um auf diplomatischem Weg zu einer Einigung zu gelangen. Ziel der Regierung sei eine umfassende Regelung, durch welche die liechtensteinischen Interessen voll gewahrt und befriedigt würden, z.B. durch den Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung. Falls Verhandlungen über eine solche Regelung nicht möglich seien, werde Liechtenstein innert nützlicher Frist den Internationalen Gerichtshof befassen. In seiner Antwort vom 20. Januar 2000 bekräftigte der deutsche Aussenminister, dass Deutschland aufgrund der Sachlage keine Möglichkeit sehe, für die besagten Enteignungen Kompensationsleistungen zu erbringen. Die zugrunde liegenden tschechoslowakischen Massnahmen habe sich Deutschland niemals zu eigen gemacht und sie seien ihr rechtlich auch nicht zuzurechnen. In Bezug auf die Forderung nach Gesprächen auf politischer Ebene
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schlug der Minister lediglich die mögliche Fortführung der Gespräche auf Beamtenebene vor. Die Bemühungen, auf politischer Gesprächs- und Verhandlungsebene zu einer Einigung zu gelangen, führten zu keiner Lösung.
In dieser Phase zwischen 1998 und 2000 waren Prof. Dr. Thomas Bruha, Prof. Dr. Dieter Blumenwitz und gegen Ende Prof. Dr. Gerhard Hafner als Gutachter bzw. Berater der Regierung tätig.



 
3Von liechtensteinischer Seite waren seit Beginn des "Bilderfalls" insbesondere folgende Interventionen unternommen worden: Korrespondenz und Gespräche mit Staatssekretär von Ploetz 1996; Note an die deutsche Regierung in der Folge der deutsch-tschechischen Erklärung von 1997; Korrespondenz mit Aussenminister Kinkel 1998; Gespräch zwischen S.D. dem Landesfürsten und Bundespräsident Herzog Ende Januar 1999.
 
1.3Vorbereitung der Klage vor dem Internationalen Gerichtshof
Im Jahr 2000 wurden die Vorbereitungen im Hinblick auf eine mögliche IGH-Klage weitergeführt. Am 31. März 2000 fand ein weiteres internes Treffen (Teilnehmende wie am 29. September 1999) zur Besprechung des weiteren Vorgehens zur Vorbereitung der Klage statt. Dabei wurde, unter Vorbehalt der notwendigen Regierungsbeschlüsse, vereinbart, Dr. Alexander Goepfert bzw. die Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer als "Agent" (Prozessbevollmächtigten) zu beauftragen, Prof. Ian Brownlie als liechtensteinischen ad-hoc-Richter anzufragen, die Professoren Dr. Dieter Blumenwitz, James Crawford und Dr. Gerhard Hafner als "Counsels" (Berater) beizuziehen bzw. anzufragen und Prof. Dr. Thomas Bruha als Special Advisor der Regierung (wie bisher) zu verpflichten. Diskutiert, aber noch offen gelassen wurden der Zeitpunkt der Klageerhebung sowie die möglichen Inhalte und Anträge der Klage. Obwohl auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret über die möglichen Kosten eines solchen Verfahrens gesprochen wurde, wurde die Vereinbarung im Verständnis getroffen, dass ab diesem Zeitpunkt die Honorare und Spesen der genannten Personen, insbesondere die Kosten des Prozessbevollmächtigten und der Counsels, vom Land Liechtenstein getragen würden.
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Agent, Counsels und Special Advisor trafen sich in der Folge mehrmals, um die Eckpunkte der Klage zu besprechen. Am 11. September 2000 wurden der Regierung und S.D. dem Landesfürsten in einer Besprechung die relevanten Arbeitspapiere übergeben und deren Ergebnisse vorgestellt. Es wurde beschlossen, die sog. Application (Klageantrag) bis Ende November 2000 fertig zu stellen. Was den Zeitpunkt der Klageeinreichung betrifft, wurde seitens S.D. des Landesfürsten ein Termin vor den Landtagswahlen bzw. seitens des Prozessbevollmächtigten ein Datum vor Ostern 2001 vorgeschlagen. Im Einvernehmen zwischen der Regierung und S.D. dem Landesfürsten wurde der Prozessbevollmächtigte am 27. September 2000 im Hinblick auf die zu treffenden Regierungsbeschlüsse um Einreichung einer Aufstellung der im Zusammenhang mit der IGH-Klage zu erwartenden Kosten ersucht. Eine erste Kostenschätzung traf mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 ein. Aufgrund dieser Schätzung rechnete die Regierung mit Kosten von ca. CHF 820'000.- bis Ende des Jahres 2001.
Am 6. Dezember 2000 wurde die Aussenpolitische Kommission des Landtags über die geplante IGH-Klage informiert.
Am 23. Januar 2001 (RA 1/186-9718/5/1) beschloss die damalige Regierung Mario Frick die Einreichung der IGH-Klage und legte fest, dass die Einreichung Anfang März 2001 erfolgen solle. Das Ressort Äusseres wurde beauftragt, der Regierung die Klageschrift, die Ernennungen und Mandate sowie die finanziellen Folgen rechtzeitig zur Genehmigung und Beschlussfassung vorzulegen.
Am 6. März 2001 (RA 1/452-9718/5/1) beschloss die Regierung folgende Mandate und Ernennungen:
Die Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer bzw. Herrn Dr. Alexander Goepfert als Agent
Prof. James Crawford, Prof. Dr. Gerhard Hafner und Prof. Dr. Dieter Blumenwitz als Counsels
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Prof. Ian Brownlie als ad hoc-Richter beim IGH
Prof. Dr. Thomas Bruha (wie bis anhin) als Rechtsberater der Regierung (Special Advisor).
Gleichzeitig wurde entschieden, dass das Ressort Äusseres zu den für 2001 anfallenden Kosten von voraussichtlich CHF 820'000 (unter Einschluss der bereits angefallenen Kosten) nach Vorliegen konkreterer Zahlen einen Nachtragskredit zu Konto 020.318.014 (Gutachten, Experten Allgemeine Verwaltung) beantragen werde.
Der überarbeitete Entwurf der "Application" wurde unter Berücksichtigung der in der Regierungssitzung vom 6. März 2001 vorgenommenen Änderungen genehmigt. Es wurde beschlossen, den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die Klageschrift nach vorgängiger Rücksprache mit der Inhaberin des Ressorts Äusseres im März 2001 einzureichen und der Regierung regelmässig über die weitere Entwicklung Bericht zu erstatten.
Aufgrund des Regierungswechsels verschob sich die geplante Klageeinreichung um ein paar Wochen. Am 4. und 15. Mai 2001 wurde im Beisein S.D. des Landesfürsten, des Regierungschefs, des Inhabers des Ressorts Äusseres, des Leiters des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten, der Leiterin des Presse- und Informationsamtes, des Prozessbevollmächtigten und von zwei Vertretern der beauftragten Firma Kohtes Klewes die notwendige Öffentlichkeitsarbeit diskutiert und festgelegt. Siehe dazu auch unten Kapitel 3. Die Einreichung der Klage sowie die Durchführung einer Medienkonferenz wurde auf den 1. Juni 2001 festgelegt.
Streng rechtlich betrachtet wäre die Frist für die Einreichung der Klage erst am 21. Januar 2003, fünf Jahre nach dem Beschluss des deutschen
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Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Januar 1998, abgelaufen. Die Regierung und S.D. der Landesfürst waren jedoch, gestützt auf die Einschätzung ihrer Berater, der Auffassung, dass die Klagefrist nicht voll ausgeschöpft werden sollte. Diese Einschätzung ergab sich aus rechtlichen und prozesstaktischen Gründen und auch aus Gründen der Glaubwürdigkeit des liechtensteinischen Vorgehens. Es wurde als unklug angesehen, wenn der Staat Liechtenstein jahrelang nach dem Scheitern der politischen Gespräche im Jahr 1999 untätig bliebe. Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass die von S.D. dem Landesfürsten als Privatperson am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg erhobene Klage in Zusammenhang mit der IGH-Klage des Staates Liechtenstein stehe, sollte die Klage beim IGH vor einem Urteil des Strassburger Gerichtshofs eingereicht werden. Ende 2000 wurde das Urteil aus Strassburg im Frühjahr/Sommer 2001 erwartet. Es erfolgte schliesslich im Juli 2001.
Am 29. Mai 2001 (RA 1/1598-9718/5/1) ernannte die Regierung den zum Prozessbevollmächtigten eingesetzten Dr. Alexander Goepfert zum "Sonderbeauftragten und Verfahrensbevollmächtigten" im Rang eines Botschafters, um ihm den für seine Aufgabe erforderlichen Titel bzw. Rang zu geben.
Am 31. Mai 2001 wurde der deutsche Botschafter in Bern, der auch in Liechtenstein akkreditiert ist, vom Inhaber des Ressorts Äusseres nach Vaduz einbestellt, um ihm die Kopie der Klageschrift zu übergeben. Am 1. Juni 2001 wurde die Klageschrift beim IGH eingereicht. Zur damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit siehe unten Kapitel 3.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 schlug der liechtensteinische Agent in Übereinstimmung mit den Counsels und dem Special Advisor der Regierung die Ernennung eines vierten Counsels aus dem französischsprachigen Raum vor,
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nämlich Prof. Alain Pellet aus Frankreich. Die Regierung ernannte Prof. Pellet mit Beschluss vom 26. Februar 2002 (RA 2002/629-9718/5/1) zum Counsel.
Es wurde festgelegt, das sog. "Memorial", die eigentliche Klageschrift, in welcher die Klage ausführlich begründet wird, beim Internationalen Gerichtshof, am 28. März 2002 einzureichen. Agent, Counsels und Special Advisor befassten sich in den letzten Monaten intensiv mit der Ausarbeitung des Textes. Die Regierung und S.D. der Landesfürst nahmen den Entwurf zustimmend zur Kenntnis.



 
4Das Konto Gutachten, Experten Allgemeine Verwaltung erhielt erstmals im Finanzgesetz für das Jahr 2002 die Nummer 020.318.03.
 
Stichwörter
Beschlag­nahme Bild, Klage Liech­tens­teins vor IGH
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