Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 39/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen)
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Die Richtlinie 2014/95/EU verlangt von grossen Unternehmen von öffentlichem Interesse die Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung in den (konsolidierten) Jahresbericht. In dieser Erklärung ist über nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit wie Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie über Mass-nahmen zur Achtung der Menschenrechte und über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu berichten. Zusätzlich haben künftig jene Unternehmen, die in einem EWR-Mitgliedstaat börsenkotiert sind, in ihrem Corporate Governance Bericht das von ihnen verfolgte Diversitätskonzept sowie dessen Ziele und Umsetzung zu erläutern.
Um der EWR-rechtlichen Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie ins innerstaatliche Recht nachzukommen, hat die Regierung eine Vernehmlassung durchgeführt, deren Frist am 15. Januar 2016 endete. Die Regierungsvorlage sieht vor, die aufgrund der Richtlinie 2014/95/EU notwendigen Anpassungen im geltenden liechtensteinischen Rechnungslegungsrecht vorzunehmen und beinhaltet eine entsprechende Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 5. April 2016
LNR 2016-227
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 39/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2016 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 5. Februar 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie ist am 6. Dezember 2014 in der EU in Kraft getreten. Die gegenständliche Richtlinie sieht eine Frist bis 6. Dezember 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben.
In den EWR/EFTA-Staaten hängt die Umsetzungsfrist vom Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 39/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ab. Dieser tritt in Kraft, sobald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel
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103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 2015 zur Übernahme der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Der Beschluss Nr. 293/2015 tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Alle drei EWR/EFTA-Staaten haben ein Verfahren gemäss Art. 103 EWRA angemeldet, die Sechs-Monats-Frist dafür läuft Ende April 2016 aus. Sofern diese Frist eingehalten wird, könnte der Beschluss Nr. 293/2015 damit Mitte 2016 in Kraft treten.
Auch für den Beschluss Nr. 39/2016 haben alle drei EWR/EFTA-Staaten ein Verfahren gemäss Art. 103 EWRA angemeldet, hier endet die Sechs-Monats-Frist im August 2016. Sofern es zu keinen Verzögerungen bei den Verfahren gemäss Art. 103 EWRA kommt, würde damit auch für die EWR/EFTA-Staaten die Umsetzungsfrist 6. Dezember 2016 gelten.



 
1ABl. Nr. L 330 vom 15. November 2014, p. 1-9.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2021 / 191
Landtagssitzungen
12. Mai 2016
Stichwörter
Bör­sen­ko­tierte Unter­nehmen, Diver­si­täts­kon­zept (EU-Richt­linie 2014/95/EU)
Diver­si­täts­kon­zept bör­sen­ko­tierter Unter­nehmen (EU-Richt­linie 2014/95/EU)
EU-Richt­linie 2014/95/EU), Angabe nicht­fi­nan­zi­eller und die Diver­sität betr. Infor­ma­tionen durch grosse Unternehmen
Grosse Unter­nehmen, Angaben nicht­fi­nan­zi­eller Infor­ma­tionen im Jah­res­be­richt (EU-Richt­linie 2014/95/EU)
Infor­ma­tionen, nicht­fi­nan­zi­elle, im Jah­res­be­richt (EU-Richt­linie 2014/95/EU)