Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf ver­wal­tungstä­tig­keit und ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.EWR-Notifikationsgesetz
2.Gesetz über die Ver­kehrs­fä­hig­keit von Waren
3.Gas­markt­ge­setz
4.Elek­tri­zi­täts­markt­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes und weiterer Gesetze
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft)
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Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft kodifiziert die Richtlinie 98/34/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Die Richtlinie 98/34/EG wurde seit ihrem Erlass mehrfach geändert und nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 ersetzt und per 6. Oktober 2015 aufgehoben.
Ziel der aufgehobenen Richtlinie 98/34/EG und der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist die Beseitigung oder der Abbau von Handelshemmnissen aufgrund unterschiedlicher nationaler technischer Vorschriften durch bessere Information der Europäischen Kommission, der europäischen Normungsorganisationen und der anderen Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Massnahmen. Das hierzu vorgeschriebene Informationsverfahren im Bereich der technischen Vorschriften ermöglicht es der EU-Kommission und den EWR-Mitgliedstaaten, die technischen Vorschriften, die EWR-Mitgliedstaaten für Erzeugnisse (gewerblich hergestellte Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft einführen wollen, vor deren Erlass zu prüfen.
Die Richtlinie 98/34/EG wurde in Liechtenstein mit dem Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt. Infolge ihrer Aufhebung durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 sind alle Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG im Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum sowie im Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren, im Gasmarktgesetz und im Erdgasmarktgesetz durch die Entsprechungen in der Richtlinie (EU) 2015/1535 zu ersetzen. Bei der Gelegenheit werden in den vorgenannten Gesetzen auch die Verweise auf andere EWR-Rechtsvorschriften aktualisiert und aufgrund einer legistischen Vorgabe vereinheitlicht.
Da die gegenständliche Vorlage ausschliesslich formale Anpassungen vorsieht und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden, konnte auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Die Regierung beantragt daher, die Vorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
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Betroffene Stellen
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Kommunikation
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Strassenverkehr
Amt für Umwelt
Amt für Volkswirtschaft
Liechtensteinische Gasversorgung
Liechtensteinische Kraftwerke
Telecom Liechtenstein
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Vaduz, 28. Januar 2020
LNR 2020-67 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes und weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 (im Folgenden als "Richtlinie (EU) 2015/1535" bezeichnet) kodifiziert die Richtlinie 98/34/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft2 (im Folgenden als "Richtlinie 98/34/EG" bezeichnet).
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Die Richtlinie 98/34/EG kodifizierte erstmals das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, das 1983 durch die Richtlinie 89/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften3 eingeführt worden war. Eine weitere, wesentliche Änderung erfolgte mit der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften4, hauptsächlich um die Anwendung auf die Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen.
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 ersetzt aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die Richtlinie 98/34/EG und hebt diese auf. Die Richtlinie (EU) 2015/1535 trat am 7. Oktober 2015 in der EU in Kraft.
Das in der Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgesehene Notifizierungsverfahren ermöglicht der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten, die technischen Vorschriften, die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse (gewerblich hergestellte Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft einführen wollen, vor deren Erlass zu prüfen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Regelungen mit dem EU-Recht und den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind. Die wesentlichen Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass es
ermöglicht, neue Hindernisse für den Binnenmarkt aufzudecken, noch bevor sie sich überhaupt negativ auswirken;
die Aufdeckung protektionistischer Massnahmen ermöglicht;
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den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kompatibilität notifizierter Entwürfe mit dem EU-Recht festzustellen;
einen effizienten Dialog zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bewertung notifizierter Entwürfe ermöglicht;
den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, sich Gehör zu verschaffen und ihre Aktivitäten zeitgerecht an künftige technische Vorschriften anzupassen;
die Ermittlung des Harmonisierungsbedarfs auf EU-Ebene ermöglicht.
Die Richtlinie 98/34/EG wurde in Liechtenstein mit dem Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-NotifG)5 umgesetzt.6 Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG finden sich zudem im
Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
Gesetz über den Elektrizitätsmarkt (EMG);
Gesetz über den Erdgasmarkt (GMG).



 
1ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1.
 
2ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37.
 
3ABl L 109 vom 26.04.1983, S. 8.
 
4ABl L 217 vom 5.08.1998, S. 18.
 
5Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 147.
 
6Bericht und Anträge (BuA) Nr. 89/2004 und Nr. 7/2005.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 167
2020 / 166
2020 / 165
2020 / 164
Landtagssitzungen
05. März 2020
Stichwörter
EU-Recht, Grund­sätze des Binnenmarkts
EWR-Notifikationsgesetz
Infor­ma­ti­ons­ver­fahren, tech­ni­sche Vorschriften
Noti­fi­zie­rungs­ver­fahren
Richt­linie (EU) 2015/1535
Vor­schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft