Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 35
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes  
 
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Die EU hat die steuerliche Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis zahlreicher Jurisdiktionen im Hinblick auf Steuertransparenz, faire Besteuerung von Unternehmen und Umsetzung der BEPS-Mindeststandards überprüft. Diejenigen Jurisdiktionen, welche sich nicht bereit erklärten, die von der EU als schädlich beurteilten Steuerbestimmungen in der geforderten Form anzupassen, hat der EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) auf eine schwarze Liste gesetzt. Über 50 Jurisdiktionen, bei denen Defizite festgestellt worden sind, haben die Beseitigung der Mängel bis Ende 2018 zugesagt.
Auch Liechtenstein war von diesem Evaluierungsprozess erfasst. Die liechtensteinische Steuergesetzgebung und die Verwaltungspraxis wurden bis auf wenige Ausnahmen als nicht schädlich im Sinne der EU-Kriterien beurteilt. Liechtenstein hat die Behebung der als schädlich identifizierten Regelungen bis Ende 2018 zugesagt, weshalb es nicht auf der schwarzen Liste aufscheint.
Beim liechtensteinischen Steuergesetz wurde bemängelt, dass bei den Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung von Gewinnanteilen bzw. Kapitalgewinnen aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen und bezüglich dem Eigenkapitalzinsabzug spezifische Anti-Missbrauchsbestimmungen fehlen. Ebenfalls wurde die asymmetrische Behandlung von Kapitalgewinnen und -verlusten aus Beteiligungen beanstandet.
Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die von der EU geforderten Anpassungen bis Ende 2018 umgesetzt werden.
Zudem werden weitere kleinere Anpassungen des Steuergesetzes vorgeschlagen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 8. Mai 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Massnahmen der EU zur globalen Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich
Die EU hatte sich 2016 in weiterer Umsetzung ihres Aktionsplans zu einer wirksamen und gerechten Besteuerung auf Grundsätze eines Verfahrens und über die Kriterien zur Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete geeinigt. Die Evaluierung einer Vielzahl von Ländern und Jurisdiktionen wurde bis September 2017 abgeschlossen.
Auch Liechtenstein war von diesem Evaluierungsprozess erfasst. Zudem steht Liechtenstein seit 2010 in einem bilateralen Dialog mit der EU über Steuerfragen und insbesondere Fragen der Unternehmensbesteuerung - konkret mit der EU--
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Kommission und der sog. Code of Conduct-Gruppe, einer hochrangigen Arbeitsgruppe des Rates der EU-Mitgliedstaaten.
Am 5. Dezember 2017 hat der Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) entschieden, dass 17 Jurisdiktionen auf eine schwarze Liste aufgenommen werden. Am 23. Januar 2018 beschloss der ECOFIN, die schwarze Liste nach erfolgten ausreichenden politischen Zusagen um 8 Jurisdiktionen zu reduzieren, so dass aktuell noch 9 Jurisdiktionen als unkooperativ gelten. Der ECOFIN will ebenfalls noch über ein konkretes gemeinsames Vorgehen bei zu treffenden Sanktionen und Gegenmassnahmen entscheiden.
Liechtenstein scheint nicht auf dieser schwarzen Liste auf. Allerdings wird Liechtenstein zusammen mit über 50 anderen Jurisdiktionen in einer Aufstellung von Staaten geführt, bei denen zwar Defizite festgestellt wurden, welche aber die Beseitigung dieser Mängel bis Ende 2018 zugesagt haben.
Liechtenstein wurde attestiert, dass dessen Gesetzgebung bezüglich Steuertransparenz und Umsetzung der BEPS-Mindeststandards den Vorgaben entspricht, jedoch wurden im Bereich der Unternehmensbesteuerung Mängel festgestellt. Als schädlich beurteilt wurden einzelne Elemente der Steuerbestimmungen betreffend die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen und Kapitalgewinnen aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen sowie betreffend den Eigenkapitalzinsabzug, nämlich das Fehlen von konkreten Anti-Missbrauchsbestimmungen. Bemängelt wurde auch die asymmetrische Behandlung von Kapitalgewinnen und -verlusten aus Beteiligungen.
Mit Beschluss der Code of Conduct Gruppe wurde Liechtenstein aufgefordert, seine steuerrechtlichen Bestimmungen mit konkreten geeigneten Anti-Missbrauchsvorschriften zu ergänzen sowie die asymmetrische Behandlung zu beseitigen und die entsprechende Anpassung des Steuergesetzes bis Ende 2018
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vorzunehmen. Die Regierung hat sich gegenüber der EU verpflichtet, die geforderten Anpassungen vorzunehmen.
Stichwörter
Abän­de­rung Steuergesetz
asym­me­tri­sche Behand­lung von Kapi­tal­ge­winnen und -verlusten
faire Bes­teue­rung von Unternehmen
spe­zi­fi­sche Anti-Missbrauchsbestimmungen
Steu­er­trans­pa­renz
Umset­zung der BEPS-Mindeststandards