Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.EWR-Ver­träg­lich­keit der LSVA
4.Erträge aus der LSVA
5.Ver­trag und Vereinbarung
5.1Ver­trag
5.2Ver­ein­ba­rung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
ANHANG
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
im Fürstentum Liechtenstein 1. Teil: Vertrag sowie Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Die Schweiz führt auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Liechtenstein hat zu entscheiden, ob es diese Abgabe auch für sein Staatsgebiet einführen will. Nach Ansicht der Regierung überwiegen eindeutig die Gründe, die für eine Übernahme sprechen. Die LSVA strebt Wirkungen an, die in wesentlichen Bereichen den Zielen und Leitlinien der liechtensteinischen Verkehrspolitik entsprechen. Insbesondere kann mit dieser Verkehrslenkungsabgabe in Bezug auf den Schwerverkehr das Verursacherprinzip umgesetzt und der Kostenwahrheit entsprochen werden. Zu erwarten sind deshalb Rationalisierungseffekte sowie ein Beitrag zur Zuwachsdämpfung bei den Lastwagen. Im weiteren ist die Übernahme auch mit Blick auf die offene Grenze zur Schweiz angezeigt. Das schweizerische Abgabenerhebungs-Konzept ist darauf abgestellt, dass den Grenzkontrollstellen der wesentliche Teil der Verwaltung und Überwachung übertragen wird. Abklärungen mit den zuständigen schweizerischen Behörden haben ergeben, dass eine Nichtübernahme der LSVA durch Liechtenstein zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Erhebung und Verrechnung und zu unerwünschten negativen Auswirkungen beim liechtensteinisch-schweizerischen Grenzübertritt führen würde.
Zur Durchführung der LSVA in Liechtenstein wurden mit der Schweiz ein Vertrag und eine Vereinbarung abgeschlossen. Die materiellen Bestimmungen für den Vollzug der LSVA sind Gegenstand eines eigenen liechtensteinischen Gesetzes.
Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken; sie hat unter dem Strich keine Auswirkungen auf den Staatshaushalt. Es ist vorgesehen, die aus der Abgabe resultierenden Belastungen für Haushalte und Wirtschaft durch eine Reduktion von Lohnnebenkosten auszugleichen, konkret durch eine entsprechende Reduktion der AHV-Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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Die vom Transitverkehr aufgebrachten Abgaben sollen für verkehrs- und umweltpolitische Massnahmen eingesetzt werden.
Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle
Amt für Zollwesen
Landespolizei
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Vaduz, 18. April 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Vertrag sowie die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein zu unterbreiten. Dieser Bericht bildet den ersten Teil der LSVA-Vorlage; im zweiten Teil, der dem Landtag separat zugeht, wird der Erlass eines liechtensteinischen Gesetzes zur Durchführung der LSVA vorgeschlagen.
1.1Die Ausgangslage in der Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat hat in der Botschaft vom 11. September 1996 zum Gesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) folgende Ausführungen gemacht:
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In der Schweiz haben am 20. Februar 1994 "... Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel 36quater über die leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe angenommen." Dem Bund wurde "... damit die Kompetenz (erteilt), auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr die Kosten angelastet werden, welche er gegenüber der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leistungen bezahlt. Die neue Abgabe soll die bisherige pauschale Schwerverkehrsabgabe ersetzen (...). Mit der Einführung der Abgabe sind mehrere Neuerungen verbunden. Gegenüber der heutigen Abgabe wird einerseits ein gerechteres Erfassungssystem verwirklicht, welches auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer abstellt und damit besser dem Verursacherprinzip entspricht. Andererseits werden auch die ungedeckten Kosten angelastet, welche der Schwerverkehr bisher auf die Allgemeinheit abwälzt. Unter diese Kosten fallen insbesondere die externen Unfall- und Umweltkosten des Schwerverkehrs. ... Wenn diese Kosten vom Schwerverkehr bezahlt werden, resultiert daraus eine gerechtere Verkehrsfinanzierung. Zudem wird auch die Wettbewerbssituation der Schiene wesentlich verbessert."
Der Bundesrat geht davon aus, dass "die Einführung dieser neuen Abgabe .. für die Schweiz und für den ganzen Alpenraum Signalwirkung (hat). Die Verwirklichung der Kostenwahrheit ist nämlich nicht nur in der Schweiz, sondern mittlerweile auch in der Europäischen Union ein wichtiges Postulat."
Da der Strassengütertransit einen der Verhandlungspunkte der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU dargestellt hatte, war die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auch Inhalt der betreffenden Verhandlungen und fand schliesslich im Rahmen des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU in Art und Höhe die Akzeptanz seitens der Europäischen Union.
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Auf der Grundlage des Verfassungsartikels 36quater wurde in der Schweiz das Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Botschaft vom 11. September 1996) ausgearbeitet. Darüber fand am 27. September 1998 eine Volksabstimmung statt. Die Vorlage wurde bei einer Stimmbeteiligung von 51 % mit 57,3 % angenommen.
Stichwörter
lei­stungs­ab­hän­gige Schwerverkehrsabgabe
LSVA
LSVA, Ver­trag und Ver­ein­ba­rung mit der Schweiz
Schwer­ver­kehrs­ab­gabe
Ver­kehr, Schwerverkehrsabgabe