Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt der Richtlinie 97/9
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 12/98 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Anlegerentschädigungssystem für Wertpapierfirmen)
 
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Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens ein Anlegerentschädigungssystem einzurichten, dem die Wertpapierfirmen beizutreten haben. Die Definition der Wertpapierfirma schliesst Kreditinstitute ein, denen die Erlaubnis erteilt wurde, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Die Richtlinie 97/9 bezweckt den Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem und soll zumindest für Kleinanleger einen harmonisierten Schutz gewährleisten für den Fall, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen.
Der Beschluss Nr. 12/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. März 1998, durch welchen die Richtlinie 97/9 ins EWR-Abkommen aufgenommen wird, ist Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Dienststelle für Bankenaufsicht
3
Vaduz, 5. Mai 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 12/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Anlegerentschädigungssystem für Wertpapierfirmen) zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
In seiner Sitzung vom 6. März 1998 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 12/98 gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger. An dieser Sitzung wurde seitens Liechtenstein gegen den Beschluss 12/98 und damit gegen die Übernahme der Richtlinie 97/9 ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da die Übernahme dieser Richtlinie eine Gesetzesänderung bedingt. Der Beschluss 12/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigt die Zustimmung des Landtages.
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Nach Massgabe seines ersten Artikels wird der Beschluss Nr. 12/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses den Anhang IX des EWRA (Finanzdienstleistungen) ergänzen, indem nach der Nummer 30b eine neue Nummer 30c hinzugefügt wird.
Landtagssitzungen
19. Juni 1998