Postulatsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Entlohnung von Landesangestellten für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Land und Gemeinden
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Am 14. August 2013 reichten die Abgeordneten Judith Oehri und Christoph Beck gestützt auf Art. 44 ein Postulat über die Entlohnung von Landesangestellten für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Land und Gemeinden ein. Mit diesem Postulat wurde die Regierung eingeladen einen Vorschlag zu unterbreiten, wonach Landesangestellte für die Ausübung eines Gemeinde- oder Landesmandates keine Doppelzahlungen (Lohn und Sitzungsgelder) mehr erhalten.
Die Umsetzung der Vorgaben des Postulats benötigt keine Gesetzesanpassungen. Vielmehr kann der angestrebte Zweck durch eine Änderung der Staatspersonalverordnung erreicht werden. Die Regierung schlägt vor, dass Angestellten des Staates für die Ausübung eines öffentlichen Amtes künftig unbezahlter Urlaub gewährt werden kann. Die Dauer des unbezahlten Urlaubs soll dabei vom jeweils angestrebten öffentlichen Amt abhängig sein. Für die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder als Landtagsabgeordneter soll jedoch weiterhin ein bezahlter Urlaub gewährt werden, der jedoch auf 6 Arbeitstage pro Jahr begrenzt ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Alle Amtsstellen
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Vaduz, 28. Januar 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Postulatsbeantwortung an den Landtag zu unterbreiten.
Am 14. August 2013 reichten die Abgeordneten Judith Oehri und Christoph Beck gestützt auf Art. 44 der Geschäftsordnung des Landtags ein Postulat über die Entlohnung von Landesangestellten für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Land und Gemeinden ein und stellten den Antrag, der Landtag wolle beschliessen:
Die Regierung wird eingeladen, dem Landtag einen Vorschlag zu unterbreiten, dass Landesangestellte für die Ausübung eines Gemeinde oder Landesmandates keine Doppelzahlungen (Lohn und Sitzungsgelder) mehr erhalten.
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Begründung:
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV) erhalten Angestellte einen bezahlten Urlaub
g) für die Ausübung eines öffentlichen Amtes: jährlich 12 Arbeitstage;
h) für die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter: alle Sitzungstage des Landtages.
Dies bedeutet konkret, dass der Staat den Angestellten einerseits den Lohn während der Absenz bezahlt und gleichzeitig denselben Personen ein Sitzungsgeld ausrichtet. Es ist stossend, dass die Landesangestellten vom Staat eine Doppelzahlung erhalten, sei dies für ihr Landtagsmandat oder auch für ein Gemeinderatsmandat, welches von Landesangestellten ausgeübt wird. Es soll zukünftig nur noch das Sitzungsgeld entrichtet werden, wenn ein Landesangestellter ein öffentliches Mandat innehat, unabhängig davon, ob dies beim Land (Landtag und entsprechende Kommissionen) oder der Gemeinde (Gemeinderat und entsprechende Kommissionen) erfolgt.