Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 42
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meine Bemerkungen
1.Vor­be­mer­kungen
II.Grund­saetze der Regierungsvorlage
III.Erlaeu­te­rung zu den ein­zelnen Paragraphen
1.Vor­be­mer­kung
2.Die ein­zelnen Bestimmungen
IV.ANTRAG
Regie­rungs­vor­lage
Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines neuen Strafgesetzbuches (STGB)
 
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Vaduz, 7. November 1984
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem neuen Strafgesetzbuch (StGB) zu unterbreiten.
1.Vorbemerkungen
Durch die fürstliche Verordnung vom 7. November 1859 ist für das Fürstentum Liechtenstein das österreichische Strafgesetz vom 27. Mai 1852 rezipiert worden. In Oesterreich ist am 1. Januar 1975 ein neues Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Das Strafrecht wurde schon zu Beginn der Rechtsreform als ein Bereich erachtet, der neu kodifiziert werden musste. Aufgrund des besonderen Naheverhältnisses der liechtensteinischen Strafgesetzgebung zur österreichischen Strafgesetzgebung lag es auf der Hand, das am 1 Januar 1975 in Kraft getretene österreichische Strafgesetzbuch als Grundlage für die im Fürstentum Liechtenstein zu schaffende Neukodifizierung des materiellen Strafrechtes zu benützen.
Die Regierung bestellte am 19. November 1979 eine Kommission zur Ausarbeitung, eines Entwurfes für ein neues liechtensteinisches Strafgesetzbuch unter Vorsitz von Regierungschef-Stellvertreter Dr. Walter Kieber, der auch nach seinem Ausscheiden aus der Regierung den Vorsitz in der Kommission beibehielt. Die Regierung umschrieb den Kommissionsauftrag wie folgt:
Die Kommission hat die Aufgabe, einen Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch samt Strafrechtsanpassungsgesetz sowie den dazu gehörigen Motivenbericht zuhanden der Regierung auszuarbeiten.
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Als Rezeptionsgrundlage gilt das österreichische Strafgesetzbuch vom 23. Jänner 1974, ausgenommen die Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch.
Bei grundsätzlicher Beibehaltung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches soll eine Indikationenlösung angestrebt werden.
Die Todesstrafe soll grundsätzlich abgeschafft werden.
Als Richtlinie wurde beigefügt: Das Strafgesetzbuch soll unter obigem Vorbehalt sowohl im System als auch im Wortlaut als liechtensteinischer Gesetzesentwurf übernommen werden. Dabei sollen systematische und textliche Aenderungen gegenüber dem öStGB ausschliesslich zwingenden Gründen entspringen und gesetzestechnisch einwandfrei eingefügt werden. Blosse Gründe der Gesetzessprache oder gar der Gesetzeskosmetik fallen ausser Betracht. Zwingende Gründe können beispielsweise liegen in
a)
der liechtensteinischen Verfassung (Staatsform, Volksrechte),
b)
den vertraglichen Beziehungen zur Schweiz (Zoll, PTT, Währung),
c)
dem Fehlen eines liechtensteinischen Militärs,
d)
den begrenzten Möglichkeiten der Häftlingsunterbringung,
e)
bestehenden Regelungen liechtensteinischer Spezialgesetze (z.B. Jagdgesetz).
Am 31. August 1981 legte die Strafrechtskommission den Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Fürstentum Liechtenstein samt Erläuterungen der Regierung vor. Dieser Entwurf wurde am 17. November 1981 von der Regierung an die interessierten Kreise in die Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsergebnis wird im Rahmen der Erläuterungen der Gesetzesvorlage bei den einzelnen Bestimmungen berücksichtigt und dargestellt. Mit der Auswertung der Vernehmlassung wurde ebenfalls die
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Strafrechtskommission beauftragt, die ihre Stellungnahme am 12. März 1984 der Regierung unterbreitete.