Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 52
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Ein­lei­tung
I.[Allgemeines]
1.Aus­gangs­lage
2.Beant­wor­tung des Postulates
3.Beant­wor­tung der Kleinen Anfrage
II.Antrag der Regierung
 
Postulatsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die steuerliche Entlastung von Familien
 
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2018 das Postulat "Steuerliche Entlastung von Familien" an die Regierung überwiesen. Die Regierung wurde eingeladen zu prüfen, wie Familien mit Kindern aufgrund der Vorschriften im Steuergesetz entlastet werden könnten. Ein Schwerpunkt bilde die Ausgestaltung des Kinderabzuges, insbesondere ob er gestaffelt ausgestaltet werden soll, sowie die Abzugsmöglichkeit von Kosten für ausserhäusliche Betreuung. Ein anderer Schwerpunkt bilde die Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten. Betreffend beide Punkte stellen die Postulanten Vergleiche mit den Regelungen in der Schweiz an.
Die Regierung zeigt in der Postulatsbeantwortung die geltende Regelung in Liechtenstein und der Schweiz betreffend Kinderabzug (inkl. Ausbildungskostenabzug) und Drittbetreuungskostenabzug auf. Sie spricht sich gegen die Einführung eines gestaffelten Kinderabzuges aus, jedoch für die Erhöhung des geltenden Kinderabzuges von CHF 9'000 auf CHF 12'000 und zeigt die Auswirkungen für die Familien sowie den Staatshaushalt bei einer solchen Erhöhung auf. Zudem spricht sie sich gegen die Einführung eines Drittbetreuungskostenabzuges aus und verweist auf die direkt, einkommensabhängige Subventionierung der ausserhäuslichen Betreuung durch den Staat.
Zudem zeigt sie die geltende Regelung in Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Abzüge im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von Kindern der Steuerpflichtigen sowie der Steuerpflichtigen selbst auf. Sie schlägt eine Ausweitung der Praxis betreffend die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten für die Kinder vor; insbesondere sollen auch Kosten für Zweitausbildungen abzugsfähig sein, sofern die Eltern zur Hauptsache für die Kinder aufkommen. Betreffend die Aus- und Weiterbildungskosten der Steuerpflichtigen schlägt sie vor, deren Abzugsmöglichkeit auszuweiten. Insbesondere sollen auch berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Beruf stehen. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an der Regelung in der Schweiz an.
Schliesslich wird auf eine kleine Anfrage eines Angeordneten zur Frage des anzuwendenden Tarifs bei zwei getrennt lebenden Elternteilen eingegangen, welche
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die gemeinsame Obsorge für die Kinder innehaben. Die Regierung spricht sich - aus Gründen der Steuergerechtigkeit im Vergleich zu Elternteilen mit gemeinsamen Haushalt - für die Beibehaltung der bisherigen Praxis aus, bei welcher nur bei einem Elternteil der Alleinerziehendendtarif und beim anderen Elternteil der Alleinstehendentarif zur Anwendung gelangt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 7. Mai 2019
LNR 2019-627 P
1.1Postulat steuerliche Entlastung von Familien
Gestützt auf Art. 44 der Geschäftsordnung des Landtags vom 19. Dezember 2012, LGBI. 2013 Nr. 9, reichten die Abgeordneten Günter Vogt, Manfred Kaufmann, Christoph Wenaweser, Frank Konrad, Gunilla Marxer-Kranz, Violanda Lanter, Mario Wohlwend und Thomas Vogt am 5. November 2018 folgendes Postulat ein:
Die Regierung wird eingeladen zu prüfen, wie Familien aufgrund der Vorschriften im Steuergesetz entlastet werden könnten. Ein Schwerpunkt dieser Prüfung soll die Ausgestaltung des Kinderabzuges gemäss Art. 16 Abs. 3 a) Steuergesetz (SteG) sein. Beispielsweise und als Vergleich ist der Kinderabzug in den Schweizer Kantonen St. Gallen und Zug gestaffelt und insgesamt höher als in Liechtenstein. Es soll geprüft und aufgezeigt werden, ob ein ähnliches abgestuftes Modell in Liechtenstein auch möglich ist. Auch sollen die finanziellen Konsequenzen für die Familie und schlussendlich für den Staatshaushalt aufgezeigt werden. Es soll auch aufgezeigt werden, ob eine zusätzliche Entlastung möglich ist, wenn beide Elternteile arbeiten müssen. In diesem Fall entstehen nämlich zusätzliche Kosten für die ausserhäusliche Betreuung, welche allenfalls durch einen höheren Kinderabzug teilweise kompensiert werden könnten.
Ein anderer Schwerpunkt soll auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten gelegt werden. Das duale Bildungssystem wird in Liechtenstein häufig als der Königsweg in der Bildung angesehen. Dieser wird steuer-
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lich jedoch deutlich schlechter gestellt, verglichen mit dem Weg über das Gymnasium und einem anschliessenden Studium. Die Schweiz hat diese Schlechterstellung erkannt und im 2016 Änderungen im Schweizer Steuergesetz vorgenommen. Sie setzt auf die tertiäre Ausbildung und unterstützt diese finanziell. Es gilt zu prüfen, ob in Liechtenstein Änderungen in ähnlicher Art und Weise möglich sind.
Begründung:
1. Kinderabzug
Der Kinderabzug beträgt in Liechtenstein bekanntlich pauschal CHF 9'000 pro Kind. Allgemein gesehen ist es schwierig, Vergleiche mit der benachbarten Schweiz zu ziehen. Die Kantone regeln das völlig unterschiedlich. So ist in St. Gallen die Regel so, dass für Kinder im Vorschulalter CHF 7'200 und danach in schulischer und beruflicher Ausbildung befindende Kinder CHF 10'200 pro Jahr und Kind abgezogen werden können. Zusätzlich kann aber auch ein Abzug gemacht werden, wenn Kinder bis zum 14. Lebensjahr ausserhäuslich (z.B. Kinderkrippe, Tagesstruktur) betreut werden müssen. Hierfür können bis zu CHF 7'500 pro Jahr zusätzlich geltend gemacht werden. Schaut man sich den Kanton Zug an, so sind es bis zum 15. Altersjahr CHF 11'000 pro Jahr und danach CHF 17'000. In beiden Kantonen St. Gallen und Zug liegt der Höchstbetrag jedoch über jenem in Liechtenstein. Der Kanton Zug kann bezüglich Lebenshaltungskosten sowie der Steuerbelastung gut mit Liechtenstein verglichen werden.
Elternteile, welche gemeinsam für das Einkommen der Familie sorgen müssen, haben auch für eine ausserhäusliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Allenfalls könnte hier ein teilweiser Ausgleich über den Kinderabzug geschaffen werden.
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2. Aus- und Weiterbildungskosten
Die Steuerverordnung wurde auf den 1.1.2011 durch die Regierung erlassen. Seinerzeit hat man sich an den schweizerischen Vorgaben orientiert. 2011 war es in der Schweiz noch so, dass eine komplizierte Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten vorgenommen wurde. Der Unterschied liegt darin, dass Ausbildungskosten, wenn sie von den Eltern getragen werden, auch von den Eltern abgezogen werden konnten. Weiterbildungs- und Umschulungskosten jedoch nicht. Diese wurden dem Kind resp. jenem zugerechnet, auf welchen die Kosten laufen. Im Jahr 2016 hat sich die Schweiz von dieser Praxis verabschiedet. Seither ist es dort generell so, dass die Kosten einer Erst- und Zweitausbildung als Ausbildungskosten gelten und von den Eltern abgezogen werden können, wenn sie für die Kosten aufkommen. Es ist in der Schweiz somit seit 2016 so, dass wenn ein Kind sich nach der Lehre für eine Berufsmaturität entscheidet und dann auf die Fachhochschule oder Universität geht, dies eben auch noch als Ausbildung gilt.
Entgegen den Entwicklungen in der Schweiz hat die Liechtensteinische Steuerverwaltung im November 2016 ein Merkblatt publiziert, laut welchem die Ausbildung dann als abgeschlossen gilt, wenn nach der Lehre ein Jahr gearbeitet wird. Wenn sich das Kind nach einem Jahr entscheidet bspw. die Berufsmittelschule (BMS) Vaduz in Vollzeit in einem Jahr zu absolvieren und dann die Matura erreicht (dabei keinen Franken verdient) und in Folge dessen 4 Jahre an einer Universität studiert (abermals ohne Verdienst) und deshalb von den Eltern unterstützt werden muss, dann gilt das nicht mehr als Aus- sondern als Weiterbildung (bzw. Zweitausbildung) und diese Kosten können von den Eltern, trotz deren Unterstützung nicht mehr in der Steuererklärung abgezogen werden (Siehe Ziff. 3.1 und 3.2 Merkblatt zu den Ausbildungskosten der Kinder der Steuerverwaltung). Abgesehen davon, dass eine solche Regelung absolut kleinlich ist, torpediert sie
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unser duales Ausbildungssystem in höchstem Masse. Ein 18- bis 19-jähriger junger Mensch muss sich nach der Lehre unmittelbar entscheiden, ob er die Berufsmatura anstreben will. Lässt er sich ein Jahr Zeit, so können die Eltern seine in Zukunft aus seiner tertiären Ausbildung entstehenden Kosten nicht mehr steuerlich geltend machen. Das haben die Schweizer auch so festgestellt und abgeschafft, während dies in Liechtenstein mittels Merkblatt der Steuerverwaltung im November 2016 eingeführt wurde. Hierzu gilt es auch das St. Galler Steuerbuch zum Thema Aus- und Weiterbildung unter der Ziffer 3.6 "Abgrenzung zwischen dem neuen Bildungskostenabzug und Bildungskostenabzug (Kinder)" in Betracht zu ziehen. Das wäre aus Sicht der Postulanten eine vernünftige Regel. Studiert das Kind berufsbegleitend oder hat sonst Einnahmen, die das Existenzminimum von CHF 24'000 pro Jahr um mindestens diese zusätzlichen Ausbildungskosten übersteigen, dann stehen die Abzüge für die ihm entstandenen Kosten auch ihm zu. Übernehmen aber die Eltern diese Kosten, so sollten auch die Eltern den Abzug vornehmen können. Auch kann die Erklärung des Kantons Zug betreffend "Volljährige Kinder in Ausbildung" herangezogen werden. Auch hier wird klar der duale Weg über die Berufslehre als Ausbildung (wie es seit 2016 eben in der ganzen Schweiz der Fall ist) taxiert. Im Kanton Zug ist es sogar so, dass die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen müssen.
Wie bereits erwähnt ist die Praxis in Liechtenstein nicht nachvollziehbar. Einerseits können Eltern den Ausbildungsabzug bis zum vollendeten 32. Lebensjahr eines Kindes machen - aber eben nur dann - wenn das Kind nach einer Lehre nicht gearbeitet hat. Hier werden Eigeninitiative und Fleiss bestraft. Es gilt zu prüfen, ob dies in Liechtenstein angepasst werden und die Ausbildungsdefinition nach Schweizer Vorbild aus dem Jahr 2016 übernommen werden kann.
Aus Sicht der Postulanten ist es dringend angezeigt, dass Familien steuerliche Entlastungen erfahren. Nach der Konsolidierung der Staatskasse müsste es wie-
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der möglich sein, nachhaltige Massnahmen für die Menschen in diesem Land zu treffen. Gerade der untere Mittelstand und Geringverdiener sind - angesichts steigender Lebenshaltungskosten - immer stärker auf Unterstützungen angewiesen. Das zeigen nicht zuletzt zunehmende Ausgaben der Wirtschaftlichen Sozialhilfe. Entlastet man Familien, fördert man Ausbildungschancen und leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Denn mit guten Ausbildungen beugt man Armut am besten vor.
Das Postulat ist vom 5. November 2018 datiert und wurde vom Landtag am 6. Dezember 2018 an die Regierung überwiesen.
Stichwörter
Abzugs­fä­hig­keit Aus- und Weiterbildungskosten
Aus­bil­dungs­kos­ten­abzug
Aus­ge­stal­tung Kinderabzug
Dritt­be­treu­ungs­kos­ten­abzug
Erhö­hung Kinderabzug
Postu­lats­be­ant­wor­tung
steu­er­liche Ent­la­stung von Familien