Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 53
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Grund­züge
3.Ver­nehm­las­sung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 10 (Artikel 8 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 9 Vernehmlassungsentwurf
Zu Artikel 11 (Artikel 10 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 12 (Artikel 11 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 13 (Artikel 12 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 16 und 17 (Artikel 14 und 15 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 18 (Artikel 16 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 19 (Artikel 17 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 21 (Artikel 19 Vernehmlassungsentwurf)
4.Ein­zel­fragen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Kundmachungs-Gesetz
 
2
Vaduz, 28. November 1984
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Kundmachungsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die verfassungsmässige Grundlage bildet die gleichzeitig mit diesem Bericht und Antrag dem Landtag zugeleitete Regierungsvorlage zur Abänderung der Verfassung. Die dort gemachten Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage zu sehen.
Der Staatsgerichtshof verweist in seinem Gutachten vom 30. April 1984 (StGH 1983/11) auf die Botschaft des Schweizerischen Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) und meint, es dürfte sich empfehlen, diese Botschaft mitzuberücksichtigen, denn der schweizerische Gesetzesentwurf enthalte Ueberlegungen, die den Anliegen der Regierung zu einem guten Teil entsprächen. Der Staatsgerichtshof verweist besonders auf die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Verweises in der amtlichen Sammlung, das Erfordernis der Möglichkeit einer Einsicht in den vollständigen Text aller kundgemachten oder durch Verweis im Landesgesetzblatt angezeigten Erlasse, auf die Regelung des Zeitpunktes des Inkrafttretens sowie auf die Vorschrift, dass Erlasse den Einzelnen nur verpflichten können, wenn sie offiziell kundgemacht seien. Ferner nennt er die Bestimmung, wonach ein systematisches Register aller amtlich veröffentlichten Erlasse jedes Jahr herauszugeben sei. Eine entsprechende Regelung dürfte namentlich im Zusammenhang mit dem aufgrund vertraglicher
3
Verpflichtungen einzuführenden und anzuwendenden Recht unumgänglich sein.
Die Regierungsvorlage orientiert sich zu einem grossen Teil am schweizerischen Gesetzesentwurf über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz).