Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 54
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 10. Juli 2015  zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung 
 
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Sowohl das liechtensteinische als auch das schweizerische Recht sehen für Elementarschadenversicherungen bei Grossschadenereignissen eine Begrenzung der Leistungen aller Versicherungsunternehmen auf 1 Milliarde Franken pro Ereignis vor. Ursprünglich wurde die Begrenzung der Versicherungsleistungen in beiden Ländern grenzüberschreitend für die Schweiz und Liechtenstein berechnet. Mit einer einseitigen Rechtsanpassung im Jahr 2007 hat die Schweiz diese Versicherungssolidarität aufgehoben. Mit dem vorliegenden Abkommen, das am 10. Juli 2015 unterzeichnet wurde, soll daher in erster Linie der frühere unbestrittene Zustand wieder hergestellt und vertraglich abgesichert werden.
Das Abkommen sieht vor, dass das schweizerische Recht zur Elementarschadenversicherung in Liechtenstein zur Anwendung kommt. Es legt die anwendbaren schweizerischen Bestimmungen fest, bestimmt die gemeinsamen Leistungsbegrenzungen und regelt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Aufsichtsbehörden. Institutionell ist es schlank gehalten. Es werden die Verfahren des bestehenden Direktversicherungsabkommens vom 19. Dezember 1996 angewendet und die dort bereits geschaffene Gemischte Kommission als zuständiges Gremium bestimmt.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
FMA Liechtenstein
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Vaduz, 3. Mai 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Elementarschadenversicherung deckt neun Elementargefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Erdrutsch, Hagel, Sturmwind, Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Schneedruck) ab. Deckungsumfang und Prämientarife sind für alle Privatversicherer einheitlich und verbindlich. Angesichts seiner hohen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung wurde dieser Grundsatz in beiden Ländern gesetzlich verankert. Sowohl das liechtensteinische als auch das schweizerische Recht sehen bei Grossschadenereignissen eine Begrenzung der Versicherungsleistungen aller Versicherungsunternehmen auf 1 Milliarde Franken pro Ereignis vor. Ursprünglich wurde die Begrenzung der Versicherungsleistung grenzüberschreitend für die Schweiz und Liechtenstein berechnet. Mit der Revision der
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schweizerischen Verordnung über die Aufsicht von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) im Jahr 2007 wurde die Haftungsdeckung auf die Schweiz begrenzt, was Auswirkungen auf die Solidarität zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Bezug auf die Höchsthaftungslimite hatte. Während die schweizerischen AVO1 diese auf die Schweiz beschränkt, umfasst Art. 7 der liechtensteinischen Verordnung vom 25. Januar 2005 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden2 (Gebäudeversicherungsverordnung; GVersV, LGBl. 2005 Nr. 21) das Gebiet Liechtenstein und Schweiz.
Die schweizerische Gesetzgebung sieht somit - im Gegensatz zur liechtensteinischen Gesetzgebung - bei einem Grossschadenereignis keine Solidarität zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Rahmen der Leistungsbegrenzung vor. Ein Schadenereignis, welches Gebäudeschäden in Liechtenstein von beispielsweise 400 Mio. Franken und von 800 Mio. Franken in der Schweiz verursacht, könnte im Extremfall dazu führen, dass die Leistungen in Liechtenstein infolge der Überschreitung der Höchsthaftungslimite reduziert werden müssten, während in der Schweiz der gesamte Schaden gedeckt wäre.
Von den 25 schweizerischen Gesellschaften, die im Jahr 2013 die Zweige Feuer-, Elementar- und weitere Sachschäden betrieben haben, waren 16 auch in Liechtenstein aktiv. Rund 98 % der Gebäude und Fahrhabe in Liechtenstein sind durch schweizerische Gesellschaften versichert. Die Wiederherstellung der Versiche-
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rungssolidarität ist für Liechtenstein von grosser Bedeutung. Dies konnte mit dem vorliegenden Abkommen erreicht werden.
Die Verhandlungen wurden nach entsprechenden Vorgesprächen und politischen Abstimmungen 2012 aufgenommen und konnten im Dezember 2014 mit der Paraphierung des Abkommens abgeschlossen werden. Das Abkommen wurde am 10. Juli 2015 in Vaduz unterzeichnet. Es wird nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in der Schweiz und Liechtenstein - voraussichtlich im August 2016 - in Kraft treten können.



 
1Art. 176 Abs. 2 CH-AVO: Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
 
2Art. 7 FL-GVersV: Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen
 
LR-Systematik
0..9
0..96
0..96.1
LGBl-Nummern
2016 / 261
Landtagssitzungen
09. Juni 2016
Stichwörter
Abkommen FL-CH, Elementarschadenversicherung
Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung, Abkommen FL-CH