Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 58
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen; Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)
5
Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme des Beschlusses Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 betreffend die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend "Richtlinie 2014/56/EU") zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Richtlinie 2006/43/EG") sowie der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (nachfolgend "Verordnung (EU) Nr. 537/2014").
Die Richtlinie 2014/56/EU bezweckt im Wesentlichen die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten. Ziel der Richtlinie 2014/56/EU ist es, die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zudem ist es wichtig, dass das Mindestmass der Angleichung bei den Prüfungsstandards, nach denen die Abschlussprüfungen durchgeführt werden, erhöht wird. Ferner soll im Interesse des Anlegerschutzes die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gestärkt werden, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ausgebaut wird und ihnen angemessene Befugnisse eingeräumt werden, darunter Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, um Verstösse bei der Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken und zu verhindern.
Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, ist es ein weiteres Ziel, die Glaubwürdigkeit deren geprüfter Abschlüsse zu erhöhen. Daher wurden die in der ursprünglichen Fassung vom 17. Mai 2006 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 weiterentwickelt. Ziel dieser Verordnung ist es, durch strengere Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz
6
und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu stärken und so zur Qualität der Abschlussprüfung im Sinne eines hohen Masses an Verbraucher- und Anlegerschutz beizutragen. Darüber hinaus soll im Wesentlichen auch die Funktion der Abschlussprüfung genauer definiert, sowie der Informationsgehalt des Prüfberichts, die Kommunikationskanäle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden und die Aufsicht über Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse verbessert werden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 richten sich nicht nur an Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sondern auch an Organe dieser Unternehmen sowie an Aufsichtsbehörden. Die Verordnung erlangt nach Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbare Anwendbarkeit und bedarf nur insoweit einer gesonderten Umsetzung in nationales Recht, als fakultative Öffnungsklauseln genutzt werden sollen.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Amt für Justiz (AJU)
Wirtschaftsprüfer-Vereinigung (WPV)
7
Vaduz, 10. Juli 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 102/2018 vom 27. April 2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 27. April 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/56/EU sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2014/56/EU sah eine Frist bis zum 17. Juni 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sieht ein Inkrafttreten ebenfalls ab dem 17. Juni 2016 vor.
Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
8
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 102/2018 erfordert den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren in Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag sind Teil des nationalen Zustimmungsverfahrens in Liechtenstein.
Stichwörter
Abschluss­prü­fungen von Jah­res­ab­schlüssen und kon­so­li­dierten Abschlüssen
Glaub­wür­dig­keit geprüfter Abschlüsse erhöhen
Richt­linie 2006/43/EG
Richt­linie 2014/56/EU
spe­zi­fi­sche Anfor­de­rungen an die Abschluss­prü­fung bei Unter­nehmen von öffent­li­chem Interesse
Stär­kung der öffent­li­chen Auf­sicht über die Abschluss­prüfer und Prüfungsgesellschaften
Unab­hän­gig­keit der Aufsichtsbehörden