Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 59
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Abän­de­rung des Grundverkehrsgesetzes
1.2Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
1.3Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
1.4Abän­de­rung des Steuergesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG), des Beschwerdekommissionsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie des Steuergesetzes (Steg) 
 
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Das Grundverkehrsgesetz (GVG) vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49, wurde zwischen 2007 und 2011 von einer von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe auf dessen Änderungsbedarf hin überprüft. Die Ergebnisse von damals zeigten, dass die Grundstruktur des GVG beibehalten werden soll, jedoch sowohl ein gewisser materieller als auch ein organisatorischer Änderungsbedarf besteht.
Die Zuständigkeit für die Ausübung des Beschwerde- und Gegenäusserungsrechts gemäss GVG wurde mittels Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 28. März 2013, LGBl. 2013 Nr. 163, vom Ressort Inneres zum Amt für Justiz verschoben. Die neue Zuständigkeit führt jedoch dazu, dass eine Behörde, nämlich das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch), sich selbst kontrolliert, indem es gleichzeitig Grundverkehrs- und Grundbuchbehörde ist. Als Grundverkehrsbehörde prüft das Amt für Justiz zuerst das Grundverkehrsgeschäft und bringt, wenn das Geschäft in Ordnung ist, den Beschwerdeverzichtsstempel an. Als Grundbuchbehörde kontrolliert es dann in der Folge, ob dieser Beschwerdeverzichtsstempel auch tatsächlich angebracht wurde. Eine solche Kontrolle der eigenen Tätigkeit ist nicht tragbar und eine Revision des GVG nicht zuletzt aus diesem Grund sowie auch aufgrund des im Jahr 2011 festgestellten Änderungsbedarfes unumgänglich. Zudem führt die Zuständigkeit einer Amtsstelle für zwei verschiedene Sachverhalte immer wieder zu paradoxen Situationen. Da es sich beim Grundverkehrsrecht und dem Sachen- bzw. Grundbuchrecht um zwei verschiedene Rechtsgebiete handelt, kommt es regelmässig vor, dass ein Geschäft zwar aus grundverkehrsrechtlicher Sicht genehmigt werden kann, ein Eintrag im Grundbuch aber bspw. mangels bestimmter Dokumente nicht möglich ist. Es stösst seitens der betroffenen Bürger auf Unverständnis, wenn ein und dieselbe Behörde zwar zuerst genehmigt, jedoch später abweist. Der Handlungsbedarf ist auch aus diesem Grund offensichtlich.
Aus diesen Gründen ist in organisatorischer Hinsicht die Schaffung einer zentralen Grundverkehrskommission an Stelle der bisher elf Gemeindegrundverkehrskommissionen vorgesehen. Des Weiteren soll in materieller Hinsicht im Sinne der Rechtssicherheit die einschlägige Rechtsprechung zum Grunderwerb durch Stiftungen gesetzlich normiert werden. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur wirt-
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schaftlichen Betrachtungsweise, welche gemäss Staatsgerichtshof (StGH) dem GVG zwar immanent ist, jedoch nicht im Gesetz erwähnt wird.
Zur Effiziensteigerung soll die Anzahl der Mitglieder der Grundverkehrskommission im Vergleich zur bisherigen Landesgrundverkehrskommission von fünf auf drei Mitglieder reduziert werden. Die lediglich vorlagepflichtigen Geschäfte (z.B. Geschäfte zwischen Ehegatten) sollen vom Präsidenten der Grundverkehrskommission alleine erledigt werden. Auch heute werden diese Geschäfte vom Vorsitzenden der Gemeindegrundverkehrskommission alleine vorgenommen. Durch die Zentralisierung des Grundverkehrs auf eine einzige Stelle erfährt der Genehmigungsprozess keine Verlangsamung. Vielmehr wird mit der zentralen Grundverkehrskommission einem grossen Anliegen der Bevölkerung nach einer einheitlichen Anlaufstelle für Grundverkehrsfragen entsprochen und zugleich eine einheitliche Praxis gewährleistet.
Neu soll zudem die Kontrolle der Entscheidungen der Grundverkehrskommission durch die Regierung bzw. das Amt für Justiz zur Gänze entfallen. Diese Kontrolle lag bisher darin begründet, dass die Regierung (Ministerium für Inneres) die Aufsicht über die Gemeinden innehat. Da die Entscheidungen über Anträge zum Erwerb von Grundstücken künftig nicht mehr von den Gemeindegrundverkehrskommissionen, sondern von der zentralen Grundverkehrskommission gefällt werden, ist auch nicht mehr die Regierung für die Kontrolle zuständig. Neu wird die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) Beschwerdeinstanz in Grundverkehrsangelegenheiten sein.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene stellen
Amt für Justiz (AJU)
Gemeindegrundverkehrskommissionen (GGVK)
Landesgrundverkehrskommission (LGVK)
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK)
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Vaduz, 12. Mai 2015
LNR 2015-626
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG), des Beschwerdekommissionsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie des Steuergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Das geltende Grundverkehrsgesetz (GVG) steht unter der Zielsetzung der Privilegierung der Nutzungsinteressen und der Gewährleistung der sozial verträglichen und der Grösse des Landes entsprechenden Streuung des Grundeigentums. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf der Erwerb von Grundeigentum der Genehmigung der Grundverkehrsbehörden. Damit ist - von einigen Ausnahmen abgesehen - die Genehmigung an die Interessenprüfung1 des Grunderwerbs gebunden, -
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d.h. in der Regel kein Grunderwerb ohne berechtigtes Interesse. Das GVG wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) bezüglich seiner EWR-Kompatibilität überprüft. Die nunmehrigen Abänderungen lassen die speziell aus EWR-Sicht bedeutenden Regelungen unberührt.
In der Praxis hat sich das geltende GVG grundsätzlich bewährt. In Teilbereichen hat eine Rechtsfortentwicklung durch die Rechtsprechung (Landesgrundverkehrskommission, Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) stattgefunden, welche bis anhin gesetzgeberisch nicht umgesetzt wurde (z.B. Grunderwerb durch Familienstiftungen). Dieser Umstand beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Daneben haben sich einzelne organisatorische Bestimmungen als uneffizient erwiesen.



 
1Die Genehmigung zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb von Grundstückseigentum vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist bspw. dann vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück einem Wohn- oder Erholungsbedürfnis dienen soll oder darauf ein Betrieb oder eine Überbauung errichtet werden soll.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 364
2015 / 363
2015 / 362
2015 / 361
Landtagssitzungen
12. Juni 2015
Stichwörter
Ein­heit­liche Grund­ver­kehrs­kom­mis­sion (Abän­de­rung des Grundverkehrsgesetzes)
Grund­ver­kehrs­ge­setz (GVG), Abän­de­rung (Zuständigkeiten)
Grund­ver­kehrs­kom­mis­sion, zen­trale (Abän­de­rung des Grundverkehrsgesetzes)
GVG (Grund­ver­kehrs­ge­setz), Abän­de­rung (Zuständigkeiten)
Zen­trale Grund­ver­kehrs­kom­mis­sion (Abän­de­rung des Grundverkehrsgesetzes)