Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 63
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Ein­lei­tung
I.Anlass
II.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln der Gesetzesvorlage
Artikel 68
Artikel 68 Absatz 2
Artikel 68 Absatz 3
Para­graph 6 Absatz 1
Para­graph 6 Absatz 2
Para­graph 6 Absatz 3
Para­graph 7
Para­graph 8
III.Aus­wir­kungen
IV.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur  Schaffung eines Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
1
Vaduz, 9. Oktober 1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aenderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten.
I.Anlass
In seiner Sitzung vom 10. März 1981 beschloss die Regierung, dem Verwaltungsrat der AHV-Anstalt den Auftrag zu erteilen, die Vorarbeiten für die Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung auf Beginn des Jahres 1982 in die Wege zu leiten und der Regierung zu gegebener Zeit Bericht zu erstatten.
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Am 9. Juli 1981 verabschiedete der Landtag die letzte Aenderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Anpassung der Renten an die Teuerung liegt nach geltendem Recht in der Kompetenz des Landtages. Durch die Aenderung des Artikels 77 quarter übertrug der Landtag in seiner Sitzung vom 9. Juli 1981 die Kompetenz zur Anpassung der Renten an die Teuerung der Regierung. Das Gesetz tritt auf 1. Januar 1982 in Kraft.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1981 wies der Verwaltungsrat der AHV-Anstalt die Regierung darauf hin, dass die Uebertragung der Kompetenz zur Anpassung der Renten auch eine Aenderung des Artikels 68 des AHV-Gesetzes erfordert. Nach Artikel 68 Absatz 2 beträgt die einfache Altersrente mindestens Fr. 550.- und höchstens Fr. 1'100. -. Nach der vom Landtag am 9. Juli 1981 beschlossenen Fassung des AHV-Gesetzes müsste somit der Landtag jeweils den Mindest- und Höchstbetrag der einfachen Altersrente festsetzen, während die Regierung dazu jeweils durch Verordnung den Prozentsatz der Erhöhung sowie den Indexstand zu regeln hätte.
Der Verwaltungsrat erachtete es zudem aus gesetzestechnischen Gründen als angezeigt, die Rentenanpassung auf 1982 nochmals durch Uebergangsbestimmungen auf Gesetzesebene zu regeln.
Am 18. August 1981 fand zwischen dem Verwaltungsrat der AHV und der Regierung in der Frage der Rentenanpassung eine Besprechung statt. Der Verwaltungsrat wurde dabei von der Regierung beauftragt, zur Regelung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Mit Schreiben vom 8. September 1981 unterbreitete der Verwaltungsrat der AHV seinen Vorschlag in Form einer begründeten Gesetzesvorlage. Die Regierung behandelte den Antrag des Verwaltungsrates
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in ihrer Sitzung vom 28. September 1981. Die nachstehende Gesetzesvorlage entspricht inhaltlich dem Vorschlag des Verwaltungsrates.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1981 / 067