Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 65
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Erläu­te­rungen zu den Übereinkommen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Bedeu­tung für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) sowie das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente
 
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Seit der Schaffung des europäischen Patentsystems haben sich dessen Rahmenbedingungen mit dem Aufkommen neuer Technologien und der Einbindung des europäischen Wirtschaftssystems in den Welthandel beträchtlich geändert. Diese Entwicklung sowie der Beitritt einer Reihe von weiteren Staaten machten eine Reform unumgänglich. Die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ-Revisionsakte) und das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ-Sprachenübereinkommen) modernisieren das europäische Patentsystem unter Wahrung der bewährten Grundlagen. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit das europäische Patentsystem den hohen Ansprüchen von Gegenwart und Zukunft entsprechen kann. Die Übereinkommen wurden im Jahre 2000 anlässlich einer Revisionskonferenz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), zu denen Liechtenstein seit dem 1. April 1980 zählt, ausgehandelt und von Liechtenstein unterzeichnet.
Mit der EPÜ-Revisionsakte wird das Europäische Patentübereinkommen annähernd 30 Jahre nach seiner Unterzeichnung erstmals umfassend revidiert und modernisiert. Eine grosse Zahl der einstimmig angenommenen Änderungen betreffen technische Gesichtspunkte und Aspekte des Verfahrens. In Bezug auf das materielle Patentrecht ist hervorzuheben, dass der Schutz der weiteren medizinischen Indikationen im Übereinkommen verankert wurde. Dabei wurde die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) und der grossen Mehrheit der nationalen Gerichte kodifiziert. Um die Europäische Patentorganisation politisch besser zu verankern, sieht das Europäische Patentübereinkommen neu die regelmässige Einberufung von Ministerkonferenzen vor.
Mit dem fakultativen EPÜ-Sprachenübereinkommen sollen die durch Übersetzungen der Patentschriften bedingten Kosten für europäische Patente, die den Patentschutz in Europa im Vergleich zu den Vereinigten Staaten und Japan massiv verteuern, um ungefähr 50% sinken. Die Unterzeichnerstaaten verzichten hierzu auf sämtliche Übersetzungserfordernisse eines in einer Amtssprache des EPA (Deutsch, Französisch, Englisch) erteilten Patents, wenn eine der Amtssprachen des EPA zugleich eine nationale Amtssprache ist. In Gerichtsverfahren soll der
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Patentinhaber indessen weiterhin verpflichtet werden können, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patents in einer anerkannten Amtssprache einzureichen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 18. Juli 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) sowie das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente zu unterbreiten.
1.1Rechtslage in Liechtenstein
Liechtenstein verfügt über kein eigenständiges Patentsystem mit liechtensteinischem Patentamt, sondern ist seit dem Abschluss eines Staatsvertrages mit der Schweiz in ein einheitliches Patentschutzgebiet eingebettet. Der Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag; PSV) trat für Liechtenstein am 1. April 1980 in Kraft (LGBl. 1980 Nr. 31).
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Er knüpft an die bereits durch den Zollvertrag sehr enge vertragliche Bindung mit der Schweiz an und ist ein Sonderabkommen im Sinne von Art. 142 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und ein regionaler Patentvertrag im Sinne von Art. 45 des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT). Der Patentschutzvertrag schafft ein einheitliches Patentschutzgebiet für Liechtenstein und die Schweiz, in dem dasselbe Recht, d.h. die schweizerische Patentgesetzgebung, zur Anwendung kommt. Die Einheitlichkeit des Rechtsschutzes gilt auch in Bezug auf europäische Patente und internationale Patentanmeldungen. Liechtenstein musste bzw. konnte daher der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem EPÜ und dem PCT beitreten1 und verpflichtete sich - soweit es die Anwendung des Patentschutzvertrags verlangt - weiteren Übereinkommen in gleicher Weise wie die Schweiz anzugehören. Nicht nur die materiellen Patentvorschriften sind einheitlich, sondern auch der Vollzug der sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Verwaltungsaufgaben. Die Verwaltung des Patentwesens (Anmeldung, Prüfung, Erteilung und Registerführung) wird vom nach der Bundesgesetzgebung zuständigen Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) besorgt. Das in Liechtenstein gemäss Art. 5 des Patentschutzvertrags anwendbare Recht ist in den Anlagen des Vertrags aufgeführt. Die Anlage I enthält die anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (SR 232.14; Patentgesetz) und die dazugehörenden Verordnungen sowie verschiedene Verfahrensgesetze. In der Anlage II sind die anwendbaren Staatsverträge aufgeführt. Dies sind einerseits die multilateralen Abkommen wie das EPÜ, PVÜ oder der PCT sowie die Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittländern, bei welchen Liechtenstein selbst Vertragspartei ist, und andererseits bilaterale Abkommen der Schweiz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche
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Bestimmungen über den Patenschutz enthalten. Die Anlagen zum Patentschutzvertrag werden wie die Anlagen zum Zollvertrag regelmässig aktualisiert und veröffentlicht.



 
1Die Beitritte zum Europäischen Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Pariser Verbandsübereinkunft, PVÜ, LGBl. 1980 Nr. 58), zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, PCT, LGBl. 1980 Nr. 35) und zum Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ, LGBl. 1980 Nr. 34) wurden gleichzeitig mit der Ratifikation des Patentschutzvertrages vollzogen.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 056
2007 / 322
2007 / 321
2007 / 320
2007 / 318
Landtagssitzungen
21. September 2006
Stichwörter
EPÜ-Revisionsakte
EPÜ-Sprachenübereinkommen
Euro­päi­sches Patent­übe­rein­kommen, Revisionsakte
Patent, Euro­päi­sches, Übe­rein­kommen, Revi­si­ons­akte, Sprachenübereinkommen