Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 66
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Vorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
III. Regierungsvorlage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes (Schaffung der Grundlage für die allfällige  Einführung einer 2G-Regelung zur Bekämpfung  der Covid-19-Pandemie)
 
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Aufgrund der epidemiologischen Lage und den auch im Vergleich zu den benachbarten Ländern rekordhohen Fallzahlen, galt in Liechtenstein - wie auch in der Schweiz, in Österreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern - im Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 2021 und dem 17. Februar 2022 die 2G-Zertifikatspflicht. Der Zugang zu Gastronomiebetrieben, öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen war in dieser Zeit nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungszertifikat möglich.
Im Januar 2022 wurde beim Staatsgerichtshof ein Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit der Coronapandemie eingereicht. Es handelte sich um einen Antrag von 444 AntragstellerInnen auf Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Verordnung vom 15. Dezember 2021 über die Abänderung der Covid-19-Verordnung, LGBl. 2021 Nr. 405. Dieser Antrag richtete sich hauptsächlich gegen die Einführung der 2G-Zertifikatspflicht.
Mit Urteil vom 10. Mai 2022 zu StGH 2022/003 stellte der Staatsgerichtshof u.a. fest, dass der 2G-Regelung in der bereits ausser Kraft getretenen Verordnung vom 15. Dezember 2021 eine genügende gesetzliche Grundlage gefehlt habe und diese deshalb verfassungs- und gesetzwidrig gewesen sei.
In seiner Urteilsbegründung führte der Staatsgerichtshof aus, er erkenne insgesamt gerade auch im Lichte der angezeigten Zurückhaltung bei der Überprüfung der Covid-Massnahmen keine überzeugenden Argumente dafür, dass die 2G-Regelung die Grundrechtseingriffskriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht erfüllen würde. Allerdings fehle die gesetzliche Grundlage dafür.
Die gegenständliche Vorlage soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Regierung künftig im Bedarfsfall, das heisst wenn es die epidemiologische Lage in Liechtenstein und der Region erfordert, über eine spezifische gesetzliche Grundlage verfügt, um den Zugang zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen auf Personen mit einem Impf- oder Genesungsnachweis zu beschränken.
 
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 21. Juni 2022
LNR 2022-992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Per 18. Dezember 2021 hat die Regierung auf dem Verordnungsweg die 2G-Regel mit Maskenpflicht für öffentlich zugängliche Innenbereiche und Veranstaltungen eingeführt. Dieser Schritt erfolgte aufgrund der hohen Covid-19-Infektionszahlen und der starken Auslastung von Spital- und Intensivstationskapazitäten in Liechtenstein und der Schweiz. In Österreich und Deutschland war die 2G-Regelung schon einige Wochen früher eingeführt worden.
Mit Urteil vom 10. Mai 2022 zu StGH 2022/003, welches am 31. Mai 2022 kommuniziert wurde, entschied der Staatsgerichtshof, dass die 2G-Zertifikatspflicht in der am 18. Februar 2022 (richtig: 17. Februar 2022) ausser Kraft getretenen Verordnung vom 15. Dezember 2021, LGBl. 2021 Nr. 405, verfassungs- und gesetzwidrig
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gewesen sei. Demgegenüber befand das Verfassungsgericht die Maskenpflicht für Kinder ab sechs Jahren sowohl verfassungs- wie auch gesetzeskonform.
Die Regierung hatte die Einführung der 2G-Regel auf das über den Zollvertrag in Liechtenstein anwendbare Schweizer Epidemienrecht (Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 6a Covid-19-Gesetz) gestützt und dieses als ausreichende und verfassungskonforme Rechtsgrundlage beurteilt.
Aus heutiger Sicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die epidemiologische Situation dahingehend verschärft, dass erneut Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen angeordnet werden müssen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Eine denkbare und allenfalls (wieder) erforderliche Massnahme wären Beschränkungen des Zugangs auf Personen, die über einen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen. Bezüglich eines allfälligen Regelungsgefälles mit der Schweiz oder Österreich muss darauf hingewiesen werden, dass bei einer epidemiologisch bedingten Notwendigkeit ohne Möglichkeit der Umsetzung von 2G-Massnahmen in Liechtenstein einschneidendere Massnahmen verordnet werden müssten. Konkret wäre es so, dass in der Schweiz eine 2G-Beschränkung umgesetzt würde und zeitgleich in Liechtenstein weitergehende Massnahmen wie Betriebsschliessungen verordnet werden müssten, weil die Möglichkeit von 2G-Beschränkungen in Liechtenstein nicht gegeben ist. Sodann könnten zwar Geimpfte und Genesene in der Schweiz und allenfalls in Österreich ein Restaurant betreten, in Liechtenstein wären aber alle Restaurants für alle Personen geschlossen. Dies, da Liechtenstein nicht zuletzt staatsvertraglich verpflichtet ist, auch ohne die Möglichkeit einer 2G-Beschränkung im Rahmen der Pandemiebekämpfung wirkungsvolle Massnahmen zu ergreifen.
Stichwörter
Abän­de­rung Gesundheitsgesetz
Bekämp­fung COVID-19-Pandemie
Zer­ti­fi­kats­pflicht 2G