Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Anlass
2.Flan­kie­rende Massnahmen
3.Ände­rung des Rechts­an­walts­ge­setzes durch Umset­zung der Richtlinie
4.Ver­nehm­las­sung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG (Niederlassungsrichtlinie) "Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR"
 
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1.Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wird in den EWR-Acquis übernommen und ist von Liechtenstein umzusetzen. Die Richtlinie wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2003 für Liechtenstein in Kraft treten.
2.Die in diesem Bericht und Antrag vorgesehene Umsetzung setzt sich im Wesentlichen aus drei Hauptkomplexen zusammen: Die "technische" Umsetzung der Richtlinie im Rechtsanwaltsgesetz, die Begleitmassnahmen zur Umsetzung und die Auswirkungen auf die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten gemäss Art. 180a PGR.
3.Mit der Umsetzung der Richtlinie wird es in Zukunft neben dem bisherigen Zugang zum Rechtsanwaltsberuf durch Ablegung der liechtensteinischen Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung zusätzlich die Zulassung über die erleichterte Niederlassung, die einen prüfungsfreien Zugang zum Rechtsanwaltsberuf ermöglicht, geben. Rechtsanwälte aus dem EWR-Raum können sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in Liechtenstein niederlassen und werden vorerst in eine Liste der registrierten Rechtsanwälte eingetragen. Durch die Einführung einer eigenen Liste für die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte soll eine strikte Trennung der registrierten und der integrierten Rechtsanwälte bewirkt werden. Die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste (Rechtsanwaltsliste) erfolgt, wenn eine dreijährige effektive und regelmässige Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Ein Integrationsausschuss wird über die Erbringung des Nachweises der dreijährigen regelmässigen und effektiven Tätigkeit entscheiden.
4.Der zentrale Aspekt der Begleitmassnahmen besteht in der Trennung der Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts- und des Treuhänderberufes. Zukünftig sollen treuhänderische Tätigkeiten nur noch aufgrund einer Bewilligung nach dem Treuhändergesetz ausgeübt werden können. Ausführliche Übergangsbestimmungen gewährleisten eine umfassende Besitzstandwahrung. Ferner wird vorgeschlagen, für liechtensteinische Rechtsanwälte bzw. für Personen, welche die Voraussetzungen zur Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllen, den Zugang zum Treuhänderberuf zu erleichtern. Rechtsanwälte sollen im Rahmen der Treuhänderprüfung von der Ablegung von Rechtsprüfungen befreit sein. Es soll auch ein neues Prüfungsreglement geben, das auf einem Durchschnittssystem beruht.
5.Ferner wird neu die Möglichkeit vorgesehen, dass Personen, welche die Voraussetzungen zur Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllen, eine Art "Bewilligung mit eingeschränkter Befugnis" nach dem Treuhändergesetz beantragen können, welche die treuhänderischen Tätigkeiten umfasst, die nach der heutigen Rechtslage durch Rechtsanwälte auch ohne Treuhänderbewilligung ausgeübt werden dürfen.
6.Bewilligungen gemäss Art. 180a PGR sollen künftig nur mehr an Personen erteilt werden, die über die berufliche Zulassung als Treuhänder gemäss liechtensteinischem Treuhändergesetz verfügen. Bewilligungen gemäss Art. 180a Abs. 2 PGR sollen nur noch solche unselbständig tätige Personen erlangen können, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Treuhändergesetzes verfügen und eine einschlägige Praxis von mind. einem Jahr nachweisen können. Um nicht nur an zukünftige Bewilligungswerber erhöhte Anforderungen zu stellen und den Status quo zu zementieren, sondern auch die heutigen Bewilligungsinhaber einheitlichen Qualitätsstandards zu unterwerfen, sollen umfassende Übergangsregelungen vorgesehen werden.
7.Eine Verwendung der Treuhänderkonzession soll künftig eingeschränkt werden. Der Inhaber einer Treuhänderkonzession soll diese künftig neben deren Verwendung als natürliche Person nur noch in eine juristischer Person einbringen können.
8.Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer setzt sich künftig aus den in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen und den in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten zusammen. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat sich in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eintragen zu lassen.
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9.Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der berechtigt ist, im Herkunftsstaat als Rechtsanwalt tätig zu sein, darf sich als unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt im Inland niederlassen. Er untersteht dabei denselben Berufs- und Standesregeln wie inländische Rechtsanwälte. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist.
10.Der unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats tätige Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der inländische Rechtsanwalt berechtigt.
11.Für den niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt besteht die Verpflichtung, vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden mit einem Einvernehmensrechtsanwalt zusammenzuarbeiten, soweit eine relative oder absolute Anwaltspflicht besteht. Der Spielraum, den die Richtlinie im Bereich der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Einvernehmensrechtsanwalt schafft, soll durch die Einführung eines Rechtsanwaltszwanges genutzt werden. Ein absoluter Rechtsanwaltszwang soll im Verfahren vor dem StGH und dem Obersten Gerichtshof, ein relativer Rechtsanwaltszwang im Verfahren vor der VBI und im Rechtsmittelverfahren im streitigen Zivilprozess eingeführt werden.
12.Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt der im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung angehört, darf die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen dieses Zusammenschlusses im Aufnahmestaat ausüben, sofern die diesbezüglichen Bestimmungen für liechtensteinische Rechtsanwälte beachtet werden.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
Stabsstelle für Sorgfaltspflichten
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 20. August 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG (Niederlassungsrichtlinie), "Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR", zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Anlass
Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde ("Niederlassungs-Richtlinie", sh. Anhang), ist in den EWR-Acquis zu übernehmen. Sie soll durch die weitere Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit europäischer Rechtsanwälte die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes fördern. Insbesondere soll damit auch den Bedürfnissen von Unternehmen und Konsumenten im Rahmen des immer mehr zunehmenden grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs, bei dem nationales, internationales sowie EWR- und Gemeinschaftsrecht nebeneinander zur Anwendung gelangen, entsprochen werden. Die Richtlinie wird nach Auskunft der Stabsstelle EWR anfangs des Jahres 2003 in Kraft treten. Die intensiven Bemühungen Liechtensteins, eine zweijährige Umsetzungsfrist zu erhalten, blieben leider erfolglos.
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Im Verhältnis zum bisherigen Rechtsbestand werden dadurch die Möglichkeiten von Rechtsanwälten1 aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, als Selbständige oder als Angestellte niederzulassen und den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, grundlegend erweitert.
Der heutige Rechtsbestand für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum umfasst derzeit, neben den primärrechtlichen Bestimmungen des EWRA über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, einerseits die Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (sog. "Dienstleistungsrichtlinie"), andererseits - für den Bereich der Niederlassungsfreiheit - die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (sog. "Diplomanerkennungsrichtlinie"). Letztgenannte Richtlinie sieht vor, dass als Voraussetzung für die Niederlassung von Rechtsanwälten die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgesehen werden kann. Die Umsetzung beider Richtlinien in das liechtensteinische Recht erfolgte bereits mit früheren Anpassungen des Gesetzes über die Rechtsanwälte vom 9. Dezember 1992 (LGBl. 1993 Nr. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 (LGBl. 2000 Nr. 53).
Die Niederlassungs-Richtlinie 98/5/EG eröffnet die Möglichkeit, als Rechtsanwalt eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates (z.B. advocat) den Beruf als niedergelassener Rechtsanwalt auszuüben, ohne dass zuvor eine Eignungsprüfung abzulegen ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt seine Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates bescheinigen kann. Dem dann ebenfalls im Aufnahmestaat zu registrierenden
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Rechtsanwalt können in den nationalen Gesetzen, die die Richtlinie umsetzen, gewisse Bedingungen und Einschränkungen auferlegt werden.
Nach dreijähriger "effektiver und regelmässiger" Berufsausübung im Aufnahmestaat unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung kann der europäische Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen die vollständige Integration in den Rechtsanwaltsberuf des Aufnahmestaates erreichen, ohne eine Eignungsprüfung ablegen zu müssen. Dann darf der integrierte Rechtsanwalt auch die im Aufnahmestaat übliche Berufsbezeichnung führen (Niederlassungsrichtlinie Art. 10). Ein französischer Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen der Richtlinie bzw. der nationalen Umsetzungserlasse erfüllt, darf dann in Liechtenstein die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen. Weiterhin bestehen soll die Möglichkeit der Integration über die Eignungsprüfung.
Das Grossherzogtum Luxemburg hat gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union eine Klage wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 98/5/EG eingebracht. Dabei hat es drei Nichtigkeitsgründe vorgebracht, die aus einem Verstoss gegen Art. 52 Abs. 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 Abs. 2 EG), einem Verstoss gegen Art. 57 Abs. 2 Satz 2 EG-Vertrag und einem Verstoss gegen Art. 190 EG-Vertrag (jetzt Art. 253 EG) hergeleitet wurden. Zur Stützung seiner Klagegründe stellte das Grossherzogtum die Artikel 2, 5 und 11 der Richtlinie 98/5 über das Recht des zuwandernden Rechtsanwalts auf Berufsausübung unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung, über sein Tätigkeitsfeld und über die gemeinsame Ausübung des Berufes in Frage.
Mit Urteil vom 7. November 2000 hat der Europäische Gerichtshof alle drei Klagegründe des Grossherzogtums Luxemburg abgewiesen. Im vorliegenden Fall sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, da beim zuwandernden Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig werde, und bei dem unter der Berufbezeichnung des Aufnahmestaats tätigen Rechtsanwalt keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen würden. Im Unterschied zu Letzterem, der sämtlichen Tätigkeiten nachgehen könne, deren Ausübung der Aufnahmestaat dem Berufsstand des Rechtsanwalts gestatte oder vorbehalte, seien Ersterem unter Umständen bestimmte Tätig-
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keiten untersagt und bei der Vertretung und der Verteidigung eines Mandanten vor Gericht bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Auch der Vorwurf der Beeinträchtigung der im Allgemeininteresse liegenden Belange des Verbraucherschutzes und einer geordneten Rechtspflege sei nicht gerechtfertigt, da der Verbraucherschutz in den Art. 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie berücksichtigt werde. Dies deshalb, da Rechtsanwälte nach den Standesregeln jedenfalls verpflichtet seien, ein Mandat abzulehnen, wenn sie wüssten oder wissen müssten, dass es ihnen an den erforderlichen Kenntnissen fehle. Jeder Verstoss gegen diese Regel stelle eine standesrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung dar. Auch könnten die Mitgliedstaaten, solange die Gemeinschaft nicht handelt, unter bestimmten Voraussetzungen nationale Massnahmen erlassen, mit denen ein mit dem Vertrag zu vereinbarender legitimer Zweck verfolgt würde und durch die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, zu denen der Verbraucherschutz gehöre, gerechtfertigt seien. Sie könnten auf diese Weise unter bestimmten Umständen Massnahmen erlassen oder beibehalten, die den freien Verkehr behindern. Gerade solche Hindernisse dürfe die Gemeinschaft nach Art. 57 Abs. 2 des Vertrages zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten beseitigen. Beim Erlass derartiger Massnahmen trage der Gemeinschaftsgesetzgeber dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung und lege zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau fest, das in der Gemeinschaft akzeptabel erscheine. Im vorliegenden Fall würden mehrere Bestimmungen der RL 98/5 Regeln zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes und einer geordneten Rechtspflege enthalten. Auch der Klagegrund, dass die Richtlinie 98/5 nicht mit qualifizierter Mehrheit gemäss dem Verfahren des Art. 189b des Vertrages erlassen hätte werden dürfen, sondern eines einstimmigen Erlasses gemäss Art. 57 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages bedurft hätte, gehe ins Leere. Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden die Art. 2 und 5 der Richtlinie unter Art. 57 Abs. 1 des Vertrages und nicht unter Art. 57 Abs. 2 Satz 2 fallen. Auch der Klagegrund, dass die Richtlinie die Begründungspflicht nach Art. 190 des Vertrages verletze, sei zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hänge der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Massnahme ab. Bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung könne sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Massnahme geführt habe, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, -
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die mit ihr erreicht werden sollten. Im vorliegenden Fall enthalte die Richtlinie eine zusammenhängende und ausreichende Beschreibung der Gesamtlage, die zu ihrem Erlass geführt habe. Da somit keiner der drei Klagegründe durchgreife, sei die Klage abzuweisen.
Aufgrund der bekannten Ausgangslage sah sich die Regierung veranlasst, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Auftrag einzusetzen: "Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, auf der Basis der bislang eruierten Grundlagen zuhanden der Regierung Lösungsvorschläge für eine optimale Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie unter Einbezug von flankierenden Massnahmen auszuarbeiten. Es ist Bedacht darauf zu legen, dass die Qualität des Finanzdienstleistungsplatzes Liechtenstein auch in Zukunft aufrecht erhalten werden kann und Missbräuche auch hinkünftig unterbunden werden können. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern Tätigkeiten im Rahmen von Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) einer Regelung zugeführt werden können, welche die Interessen Liechtensteins und der involvierten Berufsgruppen optimal berücksichtigen. In Bezug auf die betroffenen Berufsgruppen ist auch die Schaffung eines Notariatsgesetzes in die Überprüfung miteinzubeziehen." (Regierungsbeschluss vom 6. Oktober 1999, RA 99/2625-1750).
Die Arbeitsgruppe setzte sich anfangs aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Christoph Büchel, Leiter der Stabsstelle EWR, Vorsitz;
Siegbert Lampert, Vertreter der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung;
Roland Müller, Leiter des Amtes für Finanzdienstleistungen;
Alexander Ospelt, Vertreter der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer;
Marcus Rick, Ressortsekretär des Regierungschefs;
Andreas Fuchs, juristischer Mitarbeiter der Regierung.
Um die Arbeitsgruppe weiter zu stärken, wurde sie mit Regierungsbeschluss vom 18. Oktober 2000 zu RA 0/2762-1750 um je einen Vertreter der Liechtensteinischen Rechtsanwaltkammer, der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung und der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung erweitert. Dabei handelt es sich um fol-
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gende Personen:
Peter Marxer jun., Vertreter der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung;
Marion Seeger, Vertreterin der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer;
Reto Silvani, Vertreter der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung.
Nach einer beruflichen Neuorientierung von Christoph Büchel wurde mit Regierungsbeschluss vom 4. September 2001 zu RA 1/2454-1750 Marcus Rick, seit April 2001 Leiter der Stabsstelle für Sonderaufgaben, mit dem Vorsitz der Arbeitsgruppe betraut.
Die Arbeitsgruppe traf sich zwischen November 1999 und Januar 2001 zu insgesamt 18 Arbeitssitzungen.



 
1Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf die Verwendung jeweils beider Geschlechterformen verzichtet. Die jeweils verwendete Form schliesst sowohl Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts mit ein.
 
LR-Systematik
1
17
173
1
17
173
2
21
216
2
27
271
3
31
312
1
17
172
1
17
173
LGBl-Nummern
2003 / 025
2003 / 024
2003 / 023
2003 / 022
2003 / 021
Landtagssitzungen
12. September 2002
11. September 2002
Stichwörter
EG-Richt­linie 98/5/EG
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EWR, Zulas­sung zum Rechtsanwaltsberuf
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