Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Media­tion im Allgemeinen
3.Rechts­lage in Öster­reich und der Schweiz
4.Abwei­chungen der Vor­lage von der Motion vom 18. Dezember 1998
5.Kos­ten­tra­gung durch den Staat
6.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
7.Ver­nehm­las­sung
8.Erläu­te­rungen zur Regie­rungs­vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
9.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
10.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die Media­tion in Zivilrechtssachen
2.Gesetz über die Abän­de­rung der Zivilprozessordnung
3.Gesetz über die Abän­de­rung der Strafprozessordnung
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Vermittleramtsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen sowie die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Vermittleramtsgesetzes sowie des Gewerbegesetzes
 
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In den letzten Jahren hat die Mediation als Instrument der alternativen Streitbeilegung in Europa zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Wesentlichen handelt es sich bei der Mediation um ein nicht förmliches Verfahren, in dessen Rahmen eine neutrale dritte Person, der Mediator, zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Streit aus freiem Willen durch Verhandlungen beizulegen. Die Rolle des Mediators, der kein Richter oder Schiedsrichter ist, besteht darin, die Parteien bei der Identifikation ihrer Streitposition, der Entwicklung gemeinsamer und unterschiedlicher Interessen und der Untersuchung und Bewertung von Lösungsalternativen zu unterstützen. Vereinfacht lässt sich die Verhandlungsmethode mit dem Prinzip "Kooperation statt Konfrontation" kennzeichnen. An Stelle des Denkens in Positionen tritt das Verhandeln entsprechend den Interessen der Parteien hinter den Positionen und der kreativen Suche nach neuen, am besten gemeinsamen Lösungen. Angestrebt wird eine Verhandlung, aus der beide Parteien am Ende als Gewinner hervorgehen, also eine Abkehr von dem sonst üblichen Gewinn-Verlust-Denken, bei dem der Erfolg der einen Partei dem Misserfolg der anderen Partei entspricht.
Die Mediation als alternative Form der Streitbeilegung ist in der jüngsten Vergangenheit nicht nur auf nationaler Ebene in den europäischen Staaten in zunehmendem Masse auf Interesse gestossen, auch für internationale Institutionen und Organisationen stellt die Verbreitung alternativer Formen der Streitbeilegung mehr und mehr eine wichtige Priorität dar. Es sei hier insbesondere auf die Empfehlung des Europarates über die Mediation in Familiensachen aus dem Jahre 19981 sowie auf die Empfehlung des Europarates über die Mediation in Zivilrechtssachen aus dem Jahre 20022 hingewiesen. Auch auf Ebene der EU werden gegenwärtig erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Entwicklung der alternativen Streitbeilegung zu fördern (siehe "Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht").
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Die allgemeine Entwicklung im Bereich der Mediation in den letzten Jahrzehnten war Anlass für liechtensteinische Landtagsabgeordnete, am 18. Dezember 1998 eine Motion betreffend die Einführung des Institutes der Mediation im Bereich des Ehe- und Familienrechtes einzureichen.
Auch wenn ursprünglich das Institut der Mediation in der Praxis vor allem zur Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung oder der Trennung von Partnern sowie den sich daraus ergebenden Folgeproblemen, wie etwa der Regelung der Obsorge, angewandt worden ist, so hat sich doch die Mediation so weit weiterentwickelt, dass sie heute in verschiedensten Bereichen (Familienkonflikte, Wirtschafts- und Arbeitswelt usw.) erfolgreich praktiziert wird.
Die Regierung verfolgt daher mit dem vorliegenden Entwurf das Ziel, das Institut der Mediation einer umfassenden Regelung zuzuführen und damit die besonderen Vorzüge des Institutes der Mediation, wie Gegenwarts- und Zukunftsorientiertheit, Geld- und Zeitersparnis, erhöhte Akzeptanz unter den Parteien udgl. über den Bereich des Familienrechtes hinaus für Zivilrechtssachen im Allgemeinen zugänglich zu machen.
Der Österreichische Gesetzgeber hat mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. Nr. 29/2003 vom 6. Juni 2003, ein umfassendes Regelungswerk für die Mediation in Zivilrechtssachen geschaffen. Der vorliegende Entwurf lehnt sich weitgehend an diese Rechtsnorm an, trägt aber auch den besonderen liechtensteinischen Gegebenheiten Rechnung.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Ressort Justiz, Gerichte, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 17. August 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen sowie die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Vermittleramtsgesetzes sowie des Gewerbegesetzes zu unterbreiten.



 
1Empfehlung Nr. R(1998)1
 
2Empfehlung Nr. R(2002)10
 
1.1Motion vom 18. Dezember 1998
Im Zuge der Beratungen über die Scheidungs- und Ehetrennungsnovelle in der Landtagssitzung vom 17. Dezember 1998 brachte ein Abgeordneter einen Abänderungsantrag zu Art. 89 h Ehegesetz ein. Dieser hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Mediation
 
1.
 
Sofern die Ehegatten bei der Stellung des gemeinsamen Begehrens auf Scheidung oder bei der Einbringung der Scheidungsklage Kinder unter 16 Jahren haben und sich über die Nebenfolgen hinsichtlich der Kinder nicht schriftlich und genehmigungsfähig geeinigt haben, so verpflichtet sie das Gericht, hinsichtlich der die Kinder betreffenden Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung gemäss Art. 89 g mindestens drei gemeinsame Mediationstermine bei einer ausgebildeten Fachperson (Mediator) wahrzunehmen. Sofern die Fachperson schriftlich bestätigt, dass über diese Nebenfolgen eine schriftliche von den beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung vorliegt, sind auch weniger als drei Termine zulässig.
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2.
Das Scheidungsverfahren kann vom Gericht erst fortgesetzt werden, wenn die Bestätigung der Fachperson gemäss Abs. 2 über die Wahrnehmung der Mediationstermine oder über das Vorliegen einer Vereinbarung vorliegt. Falls nachgewiesen wird, dass die Ehegatten im Zeitraum von sechs Monaten vor der Verfahrenseinleitung die notwendigen Mediationstermine wahrgenommen haben, kann das Gericht auf eine neuerliche Verpflichtung zur Mediation im Rahmen des Verfahrens verzichten.
3.
Falls beide Ehegatten zustimmen, kann die Mediation vom Gericht auf andere als die die Kinder betreffenden Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung ausgedehnt werden."
Nachdem der Grundgedanke dieses Antrages im Landtag auf Zustimmung stiess und daraus eine Motion ausformuliert wurde, nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.
In der am 18. Dezember 1998 durch den Landtagsabgeordneten Dr. Peter Sprenger zusammen mit 17 weiteren Abgeordneten aller im Landtag vertretenen Gruppierungen gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a der Geschäftsordnung des Landtages, LBGl. 1997 Nr. 61, eingebrachten Motion über die Einführung des Institutes der
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Mediation im Bereich des Ehe- und Familienrechtes wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die grundsätzliche Bereitschaft zur Einführung des neuartigen Institutes sei von einigen Abgeordneten deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Allerdings sei verlangt worden, dass dies nicht ohne Vernehmlassung und vertiefte Auseinandersetzung mit der komplexen und neuartigen Materie erfolgen solle.
Die Mediation sei ein spätlateinischer Begriff und werde mit "friedensstiftender, versöhnlicher Vermittlung" definiert. Im hier interessierenden Zusammenhang des Ehe- und Familienrechtes handle es sich um eine neuartige Methode, bei der unter Zuhilfenahme von ausgebildeten Fachkräften (Mediatoren), die nicht als Parteienvertreter, sondern als Mittler und Vermittler auftreten, versucht werde, in relativer Ruhe und Harmonie eine tragfähige Lösung zu finden.
Schwerpunktmässig gehe es den Motionären darum, bei Scheidungswilligen, die Kinder unter einem gewissen Alter haben, die Mediation zur Pflicht zu machen, damit die unvermeidliche Scheidung, gerade zum Wohle der Kinder, ohne allzu grosse negative Auswirkung auf die Kinder vonstatten gehen könne.
Die Mediation sei ein effizientes Instrument der Konfliktbeilegung in Familien- und Ehesachen und es sei unter Fachleuten unbestritten, dass dieses in der Zukunft an Bedeutung gewinnen werde. Auch in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich werde das Verfahren seit einigen Jahren erfolgreich angewendet. In Österreich laufe zudem ein grösseres Projekt, das darauf abziele, die Mediation gesetzlich zu verankern.
In Norwegen werde beispielsweise vorgeschrieben, dass Scheidungswillige, die Kinder unter 16 Jahren hätten, mindestens vier Mediationssitzungen bei staatlich
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angestellten Mediatoren absolvieren müssten, bevor ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden könne.
Es sei ebenfalls unter Fachleuten unbestritten, dass die Mediation die sozialen und volkswirtschaftlichen Kosten von Ehe- und Familienkonflikten senke. So sei es statistisch nachgewiesen, dass die Durchführung von Mediationen eindeutig weniger Sozialfälle entstehen lasse, sodass - auch wenn die Mediationskosten vom Staat finanziert würden - letztendlich ein positiver Kosteneffekt entstünde. Zu diskutieren sei daher auch die Kostenübernahme durch den Staat vor allem für Personen, die nicht wohlhabend seien. Sei dies nicht sichergestellt, so bestünde die Gefahr, dass dies zu einer Art Klassenjustiz dahingehend führen könne, dass sich nur besser gestellte Leute dieses Verfahren leisten könnten.
Den Motionären geht es im Überblick somit um folgende Punkte:
1.
Einführung einer Pflichtmediation im Scheidungsverfahren, sofern Kinder unter einem bestimmten Alter vorhanden sind sowie
2.
eine allfällige Übernahme der durch die Mediation entstandenen Kosten seitens des Staates.
LR-Systematik
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2
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271
3
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312
2
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273
9
93
930
LGBl-Nummern
2005 / 035
2005 / 034
2005 / 033
2005 / 032
2005 / 031
Landtagssitzungen
17. September 2004
Stichwörter
Gewer­be­ge­setz, GewG, Abän­de­rung (Mediation)
Media­tion in Zivilrechtssachen
StPO, Abän­de­rung (Mediation)
Straf­pro­zess­ord­nung, Abän­de­rung (Mediation)
VAG, Abän­de­rung (Mediation)
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Zivil­rechts-Media­tions-Gesetz
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ZPO, Abän­de­rung (Mediation)