Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 72
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Bemer­kungen zu ein­zelnen Artikeln
3.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) aufgeworfenen Fragen 
 
4
Der Landtag hat die gegenständliche Gesetzesvorlage in seiner Sitzung vom 23. Juni 2006 in erster Lesung beraten (vgl. Bericht und Antrag Nr. 53/2006). In der Eintretensdebatte wurde die Bedeutung einer umfassenden Hilfe für Opfer von Straftaten hervorgehoben und einhellig anerkannt, dass die Vorlage, die Anliegen der parlamentarischen Motion vom Dezember 2001 vollumfänglich erfüllt. Die Regierung hat auch gerne zur Kenntnis genommen, dass die Ausführlichkeit des Berichtes und die hohe Qualität der Vorlage sowie die professionelle Bearbeitung der sensiblen Thematik "Opferhilfe" mehrfach gelobt wurde.
Aus diesem Grund war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten und wurden zum Grossteil der Bestimmungen keine Fragen gestellt. Die Diskussion beschränkte sich im Wesentlichen auf die Ansiedlung der Opferhilfestelle. Aus den bereits im Bericht und Antrag sowie im Rahmen der ersten Lesung geäusserten, wohlüberlegten Gründen hält die Regierung daran fest, die Opferhilfestelle beim Amt für Soziale Dienste (ASD) einzurichten.
Wie bereits im Bericht und Antrag angekündigt, wurde mit der gegenständlichen Stellungnahme bis zur Verabschiedung der Totalrevision des schweizerischen OHG zugewartet. Nunmehr wurde auch die Systematik der liechtensteinischen Gesetzesvorlage an die endgültige schweizerische Fassung angeglichen, um eine grösstmögliche Übereinstimmung mit den rezipierten Bestimmungen zu erreichen und so die Handhabung in der Praxis zu erleichtern. Inhaltliche Änderungen sind damit im Vergleich zur ursprünglichen Regierungsvorlage nicht verbunden.
Zuständige Ressorts
Ressort Justiz, Ressort Soziales, Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Amt für Soziale Dienste, Amt für Personal und Organisation, Landespolizei, Landgericht, Staatsanwaltschaft, Liechtensteinische Vertretungen im Ausland, bereits bisher im Opferhilfebereich tätige Nichtregierungsorganisationen
5
Vaduz, 22. Mai 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlagen zur Schaffung eines Gesetzes betreffend Übernahmeangebote sowie zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (BuA Nr. 31/2007) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Anpassung der Systematik
Der Vernehmlassungsentwurf zur gegenständlichen Vorlage vom 13. Juli 2004 war auf Basis des schweizerischen Vorentwurfs zur Totalrevision des OHG und den diesbezüglichen Vernehmlassungsergebnissen erarbeitet worden.1 Der vom Bundesrat im November 2005 verabschiedete Gesetzesentwurf war im Vergleich zum Vorentwurf systematisch völlig neu geordnet.2 Um Verzögerungen des liechtensteinischen Gesetzgebungsprojektes zu vermeiden hat die Regierung entschieden, im Bericht und Antrag vorläufig nur die inhaltlichen Änderungen des -
6
schweizerischen Revisionsentwurfs gegenüber dem Vorentwurf - soweit nicht Abweichungen für Liechtenstein ausdrücklich gewünscht waren - in die Regierungsvorlage zu übernehmen. Hingegen wurde die Systematik des Vernehmlassungsentwurfs für die erste Lesung im Landtag noch beibehalten, um die Meinungsbildung zu vereinfachen und eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Vernehmlassungs- und Regierungsvorlage zu gewährleisten (siehe dazu die Ausführungen in BuA Nr. 53/2006, S 10 f.).
Um eine grösstmögliche Übereinstimmung mit der schweizerischen Rezeptionsvorlage zu erreichen, wurde die Systematik des liechtensteinischen Gesetzesentwurfs nunmehr an die aktuelle schweizerische Vorlage angeglichen. Dies soll eine bessere Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen und ein rascheres Auffinden der diesbezüglichen schweizerischen Literatur und Rechtsprechung ermöglichen. Nicht zuletzt auch aufgrund der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen in Liechtenstein dürfte dies den Vollzug der Opferhilfe für alle Beteiligten erheblich erleichtern.
Mit der Schlussredaktion der gegenständlichen Stellungnahme und der Vorlage an den Landtag wurde daher bis zur Verabschiedung der Totalrevision durch das schweizerische Parlament zugewartet. Nachdem der Nationalrat das Geschäft im Juni 2006 behandelt hatte, wurde es an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates überwiesen. Diese konnte ihre Beratungen im Februar 2007 abschliessen. Am 14. März 2007 erfolgte die erste Behandlung im Ständerat und am 23. März 2007 wurde die Totalrevision von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen. Beide Räte haben gegenüber der Botschaft nur kleine Änderungen an der Vorlage beschlossen, die soweit für Liechtenstein relevant, noch in die gegenständliche Regierungsvorlage aufgenommen wurden.
Die Anpassung der Systematik hatte zur Folge, dass ein Grossteil der Artikel neu nummeriert werden musste. Einzelne Bestimmungen wurden dabei wiederum in Anlehnung an die schweizerische Rezeptionsvorlage sprachlich vereinfacht oder
7
in eigenen Artikeln hervorgehoben. So werden beispielsweise in Art. 2 RV neu die Leistungen der Opferhilfe übersichtlich und detailliert aufgelistet, ohne aber das Leistungsangebot gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage zu verändern. Ausserdem werden in Art. 13 RV die unaufschiebbare und die längerfristige Hilfe genauer definiert und dadurch besser vom opferhilferechtlichen Schadenersatz abgegrenzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, weshalb die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen im Bericht und Antrag (Nr. 53/2006) nach wie vor gelten. Als Hilfsmittel soll die nachstehende Konkordanztabelle dienen, in der bei jedem Gesetzesartikel der nunmehrigen Regierungsvorlage ua auf die entsprechende Fundstelle im Bericht und Antrag verwiesen wird.
 
 
RV
RV-CH
RValt
BuA-Seite
Art. 1
Art. 1
Art. 1
45 ff.
Art. 2 (neu)
Art. 2
Art. 5, 8, 10, 13ff.
82ff., 106ff., 114ff. und 128ff.
Art. 3
Art. 3
Art. 2/1-2
61 ff.
Art. 4
Art. 4
Art. 2/4-5
70 ff.
Art. 5
Art. 5
Art. 10/1
114 f.
Art. 6
Art. 6
Art. 2/6, Art. 3, Art. 10/2 und Art. 14/1
72 ff., 141
Art. 7
Art. 7
Art. 6
94 ff.
Art. 8
Art. 8
Art. 4
78 ff.
Art. 9
Art. 9
Art. 7, Art. 8/5
97 ff., 110
Art. 10
Art. 10
Art. 11
117 ff.
Art. 11
Art. 11
Art. 12
122 ff.
Art. 12
Art. 12
Art. 8/1, 8/4 und 9/2
106 ff., 113 f.
Art. 13 (neu)
Art. 13
Art. 2/4/b, Art. 8/2-3, Art. 10/1/b und Art. 10/2
70f., 106ff., 114ff
Art. 14
Art. 14
Art. 8/2
106 f.
Art. 15
Art. 15
Art. 8/3 und 9/1
108, 112 f.
Art. 16
Art. 16
Art. 10/2
115 ff.
Art. 17
Art. 17
Art. 2/2 bzw. 2/4/a
68 f., 70
  
Art. 18
    
Art. 18/1-3
Art. 19
Art. 13/1-2, Art. 10/3
128 ff., 117
Art. 18/4
Art. 22/2
Art. 13/4
140
8
 
Art. 18/5
Art. 28
Art. 13/5
140
Art. 19
Art. 20
Art. 14
141
Art. 20
Art. 21
Art. 15
145 ff.
Art. 21
Art. 23
Art. 16
148 f.
Art. 22
Art. 27
Art. 17
149 ff.
Art. 23
Art. 24
Art. 19/1-2, Art. 18
153 ff.
Art. 24
Art. 25
Art. 19/3-5
156 ff.
Art. 25
Art. 30
Art. 5
82 ff.
  
Art. 26
    
Art. 26
Art. 29/1
Art. 21
159
Art. 27
Art. 29/3
Art. 20
159
Art. 28
Art. 33
Art. 8/6
110 f.
Art. 29
Art. 45
Art. 22, 23
159 f.
Art. 30
Art. 48
Art. 24
160
Art. 31
Art. 50
Art. 25
  
Als zusätzliche Arbeitserleichterung sei auf die die beiliegende Gegenüberstellung verwiesen, die der leichteren Nachvollziehbarkeit der systematischen Anpassungen dient und einen direkten Vergleich sowohl mit den schweizerischen Vorbildbestimmungen als auch mit der ursprünglichen Regierungsvorlage ermöglicht.
Nachstehend wird auf die im Landtag aufgeworfenen Fragen eingegangen, soweit sie nicht bereits im Rahmen der ersten Lesung beantwortet wurden. Daneben werden die aus der Umstellung der Systematik sowie die aus der parlamentarischen Debatte in der Schweiz resultierenden Änderungen der Regierungsvorlage erläutert.



 
1Vgl. Vorentwurf zur Totalrevision des schOHG vom 25. Juni 2002 sowie Vernehmlassungsergebnisse vom 22. Juni 2003 (http://www.ofj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/opferhilfegesetz.html).
 
2Vgl. Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, BBl. 2005 7165.
 
LR-Systematik
3
31
312
LGBl-Nummern
2007 / 228
Landtagssitzungen
22. Juni 2007
Stichwörter
G ü die Hilfe an Opfer von Straftaten
Opfer­hil­fe­ge­setz, OHG
Straf­recht