Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Vor­prü­fung des Initiativbegehrens
3.Stel­lung­nahme der Regierung
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG)
 
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Mit Datum vom 18. April 2023 reichten Frau Gabriele Haas und Herr Horst Erne ein Initiativbegehren zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) bei der Regierung ein.
Die Regierung nimmt mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die gemäss Art. 70 Abs. 1 des Volksrechtegesetzes erforderliche Vorprüfung des Initiativbegehrens zuhanden des Landtages vor.
Die Regierung kommt dabei zum Schluss, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Zu beachten sind die erheblichen praktischen und finanziellen Auswirkungen im Falle einer Annahme der Initiative, die mit vorliegendem Bericht und Antrag ebenfalls aufgezeigt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Gesundheit
Amt für Informatik
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Vaduz, 11. Juli 2023
LNR 2023-1145
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung des angemeldeten Initiativbegehrens zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Datum vom 18. April 2023 wurde bei der Regierungskanzlei eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG)1 im Sinne der Art. 80 ff. des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz; VRG)2-
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und gemäss Art. 64 der Verfassung3 des Fürstentums Liechtenstein (LV) angemeldet.
Der Wortlaut der Initiative samt Begründung und überarbeitetem Gesetzestext ist diesem Bericht und Antrag als Beilage angefügt.
Gemäss Art. 70b Abs. 1 VRG prüft die Regierung nach Anmeldung des Initiativbegehrens im Rahmen einer sogenannten Vorprüfung, ob dieses mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung. Der Landtag hat in seiner nächsten Sitzung das Initiativbegehren in Behandlung zu ziehen und über eine allfällige Nichtigkeit der Initiative zu entscheiden. Mit vorliegendem Bericht und Antrag legt die Regierung dem Landtag das Ergebnis ihrer Prüfung vor.



 
1LGBl. 2021 Nr. 213.
 
2LGBl. 1973 Nr. 50 idgF.
 
3LGBl. 1921 Nr. 15 idgF.
 
Stichwörter
Ini­tia­tiv­be­gehren elek­tro­ni­sches Gesund­heits­dos­sier (EGDG)
Vor­prü­fung