Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 85
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Noti­fi­ka­tion der Aus­tausch­partner gemäss Abschnitt 7 (1) (f) MCAA
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend
die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
 
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Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale Amtshilfekonvention (MAK) und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) um. Unter dem MCAA bedarf es einer ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten. Der Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt (siehe Bericht und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018, Nr. 95/2019, Nr. 106/2020 und Nr. 65/2021).
Mit dieser Vorlage wird dem Landtag nun die bilaterale Aktivierung des AIA mit Ukraine (frühestens ab der Meldeperiode 2022, erstmalige Datenübermittlung in 2023) zur Genehmigung unterbreitet.
Der Landtag ermächtigt zudem die Regierung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD die neuen AIA-Partnerstaaten mitzuteilen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Verwaltungsgerichtshof
Datenschutzstelle
Amt für Informatik
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Vaduz, 5. Oktober 2021
LNR 2021-1360
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale Amtshilfekonvention (MAK)1 und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA)2 um. Unter dem MCAA bedarf es einer ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten. Der -
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Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt (siehe Bericht und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018, Nr. 95/2019, Nr. 106/2020 und Nr. 65/2021).
Für eine bilaterale Aktivierung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Beide Staaten müssen die MAK in Kraft gesetzt haben.
Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.
Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Die G20, das Global Forum und die OECD erwarten, dass Liechtenstein den AIA mit allen interessierten und geeigneten Staaten umsetzt. Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 67/2018 und Nr. 95/2019 ausgeführt, droht Liechtenstein auf einer schwarzen Steuerliste geführt zu werden, sollten die internationalen Standards zur Steuertransparenz nicht ausreichend umgesetzt werden. Aus diesem Grund soll die Liste der AIA-Partnerstaaten im Einklang mit der im Februar 2019 veröffentlichten Finanzplatzstrategie mit dem Ziel der Sicherung eines "andauernd hohen Masses an Konformität" laufend erweitert werden.
Laut der aktuellen Übersicht (Stand: 26. August 2021) der OECD betreffend die AIA-Commitments3 haben sich derzeit 161 Staaten und Jurisdiktionen zur Umsetzung des AIA verpflichtet.
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Für die Festlegung, welche weiteren Staaten dem Landtag zur Aufnahme als AIA-Partnerstaaten vorgeschlagen werden, werden jeweils diejenigen Staaten berücksichtigt, die bereits ein Commitment mit einem festen Umsetzungsdatum abgegeben haben. Dabei werden lediglich jene Staaten berücksichtigt, die sich ab der Folgeperiode (vorliegend Austausch in 2023 mit Bezug auf die Meldeperiode 2022) zum AIA verpflichtet haben. Staaten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt oder (noch) nicht auf ein Datum festgelegt haben, werden bzw. können erst in der Zukunft als AIA-Partnerstaaten aufgenommen werden.
Eine Verpflichtung zum AIA bedeutet noch nicht, dass ein Land zum Zeitpunkt der Abgabe des Commitments bereits sämtliche Voraussetzungen für den tatsächlichen Austausch erfüllt. Dies kann auch unterjährig erfolgen. Nichtsdestotrotz soll bereits auf die Abgabe des jeweiligen Commitments eines Landes mit einer konkreten Angabe, wann der erstmalige Austausch stattfinden soll, abgestellt werden, weil eine rückwirkende Anwendung des AIA - sollte ein Land die Voraussetzungen unterjährig erfüllen - vermieden werden soll. Nur so kann die Erwartungshaltung der G20, des Global Forums und der OECD erfüllt werden. Ein tatsächlicher Austausch findet selbstverständlich nur dann statt, wenn bis zum Zeitpunkt des Austausches sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden.
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Die Voraussetzungen inkludieren auch ein positives Abschneiden beim Bewertungsverfahren betreffend die Einhaltung der Standards zum Schutz der Vertraulichkeit und des Datenschutzes. Der Evaluierungsprozess hinsichtlich der Frage, ob die entsprechenden Vertraulichkeitsstandards erfüllt werden, wird vom Global Forum wahrgenommen. Der Common Reporting Standard (CRS) enthält hierzu spezifische Vertraulichkeitsanforderungen (siehe Anhang 4 des CRS). Die Beurteilungen werden von einem Expertengremium des Global Forums durchgeführt, das aus Vertretern des Global Forum Sekretariats und der Global Forum Mitgliedsstaaten besteht. Es besteht die Erwartung, dass falls die "Preliminary Assessment Reports" keine wesentlichen Mängel gezeigt haben, welche die Länder in einem Aktionsplan (sog. Action Plan) zu beseitigen haben, der AIA mit dem betreffenden Partnerland bei dessen Interesse reziprok umgesetzt wird. Falls bei einer Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, die zu einem Action Plan geführt haben, ist das entsprechende Land zwar als AIA-Partnerstaat aufzunehmen, der Austausch der AIA-Daten erfolgt aber erst ab positiver Umsetzung des Action Plans.
Ukraine hat erst Ende August 2021 ein Commitment für den ersten Austausch ab September 2023 mit Bezug auf die Meldeperiode 2022 abgegeben und konnte daher im Bericht und Antrag Nr. 65/2021 noch nicht berücksichtigt werden. Eine Aufnahme der Ukraine als Partnerstaat beginnend ab der Meldeperiode 2022 ist ausserdem relevant, da derzeit DBA Verhandlungen mit Ukraine laufen. Eine Zustimmung des Landtages zur AIA-Austauschbeziehung mit Ukraine dieses Jahr ist erforderlich, um den AIA mit Ukraine zeitnah umzusetzen.
Im Wortlaut der Notifikation ist klargestellt, dass der erstmalige Informationsaustausch "frühestens" im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022 erfolgt. Diese Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit vereinzelt Fälle gab, in denen es aufgrund individueller Umstände des betroffenen
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Partnerstaates zu einer unvorhergesehenen Verzögerung der erstmaligen Datenübermittlung kam. Eine nachträgliche Verschiebung des Commitments durch einen anderen Staat hat zur Folge, dass die AIA-Verordnung anzupassen ist, sodass sich auch die Marktteilnehmer und die Steuerverwaltung entsprechend rasch darauf einstellen können. In der Vergangenheit wurde der Landtag über eine solche Verschiebung im Vorfeld der Anpassung der AIA-Verordnung informiert, da die entsprechende Notifikation mit einem bestimmten fixen Datum genehmigt wurde (vgl. Bericht und Antrag Nr. 106/2020, S. 8 f.). Durch den neuen Wortlaut der Notifikation müssen solche Verschiebungen dem Landtag aufgrund des bereits getroffenen Grundsatzentscheids nicht mehr vorab zur Kenntnis gebracht werden, sondern die Regierung kann die formelle Anpassung (Verschiebung des Datums der Anwendbarkeit des AIA nach hinten) der AIA-Verordnung unmittelbar vornehmen. Die vom Landtag jeweils eingeholte Zustimmung zur Anwendung des AIA mit einem Partnerstaat ist unabhängig von einer Verzögerung der Anwendbarkeit um ein oder mehrere Jahre. Die Anpassung der AIA-Verordnung kann damit im Interesse der Rechtsanwender und der Steuerverwaltung zeitnah erfolgen, was eine Erleichterung darstellt. Eine frühere Anwendung ist jedenfalls ausgeschlossen.



 
1Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (LGBl. 2016 Nr. 397).
 
2Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (LGBl. 2016 Nr. 398).
 
3https://www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf (Stand: 26. August 2021).
 
LR-Systematik
0..3
0..35
0..35.1
LGBl-Nummern
2021 / 408
Landtagssitzungen
05. November 2021
Stichwörter
auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch von Finanzkonten
Bila­te­rale Akti­vie­rung des AIA mit der Ukraine
Mul­ti­la­te­rale Amtshilfekonvention
Mul­ti­la­te­rale Behördenvereinbarung