Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 93
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetzbuches
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Ausserstreitgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
4.Gesetz über die Abän­de­rung des inter­na­tio­nalen Privatrechts
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Ehegesetzes
6.Gesetz über die Abän­de­rung der Jurisdiktionsnorm
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Reform des Kindschaftsrechts   
 
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Das geltende Kindschaftsrecht bedarf einer Reform. Zwei Kernstücke dieses wichtigen Bereichs des Familienrechts enthalten nämlich Grundrechtsdefizite, die dringend behoben werden müssen. Darüber hinaus erweist sich das Kindschaftsrecht auch vor dem Hintergrund der internationalen Rechtsentwicklung und des gesellschaftlichen Wandels mit einer veränderten Sicht der Verantwortung von Mutter und Vater für ihr gemeinsames Kind als reformbedürftig.
Im Verfahren über die Obsorge von Mutter und Vater für ihr Kind soll die Erzielung eines Einvernehmens zwischen den Eltern das primäre Ziel sein. Zu dessen Erreichung kann sich das Gericht des Instruments der Mediation bedienen, indem das Gericht gleich zu Beginn des Verfahrens die Möglichkeit haben soll, die Eltern an einen Mediator zu verweisen. Nur wenn diese alternative Methode der Konfliktregelung erfolglos bleibt, soll das Gericht nach Massgabe des Kindeswohls entscheiden. Dabei geht die gegenständliche Vorlage davon aus, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen als Obsorgeverantwortliche grundsätzlich für die Entwicklung des Kindes besonders wertvoll ist.
Im ebenfalls anzupassenden Abstammungsrecht geht es zum einem darum, das Recht des Kindes, seine wahre Abstammung feststellen zu lassen, durch den Ausbau seines Antragsrechts zu stärken; zum andern soll auch dem biologischen Vater - unter Wahrung des Schutzes eines sozial-familiären Familienverbandes - der Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft zu einem Kind erleichtert werden. Darüber hinaus sollen im Abstammungsrecht auch die modernen, höchst präzisen Methoden der Vaterschaftsfeststellung, insbesondere mit Hilfe der DNA-Analyse, berücksichtigt und eine Harmonisierung des materiellen Rechts mit dem durch das neue Ausserstreitgesetz (AussStrG) reformierten Abstammungsverfahren herbeigeführt werden.
Der Begriff des "unehelichen" Kindes soll als Rest einer begrifflichen Diskriminierung von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aus dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eliminiert werden. Die damit zusammenhängende Einteilung des 3. Hauptstücks in je einen Abschnitt über "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern" und über "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern" soll zum Anlass einer systematischen
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Reform genommen werden, in deren Rahmen auch die - derzeit an verschiedenen Stellen zu findenden - abstammungsrechtlichen Normen am Beginn des Hauptstücks zusammengezogen werden. Der Entwurf berücksichtigt dabei aber auch das praktische Bedürfnis, dass wichtige Bestimmungen des Kindschaftsrechts ihre vertrauten Paragrafenbezeichnungen behalten.
Als Vorlage für den gegenständlichen Entwurf dient - der grundsätzlichen Tradition Liechtensteins auf dem Gebiet des Familienrechts folgend - das österreichische ABGB in der durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 und das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 reformierten Fassung. Schliesslich wurde auch die neueste Reform des österreichischen Kindschaftsrechts, das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, welches mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist, entsprechend berücksichtigt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Staatsanwaltschaft, Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft, Ministerium für Gesellschaft, Amt für Justiz, Zivilstandsamt, Amt für Soziale Dienste, Schulamt
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Vaduz, 22. Oktober 2013
RA 2013/938
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Reform des Kindschaftsrechts zu unterbreiten.
1.1Das geltende Recht
Den Kern des Kindschaftsrechts als Teil des Familienrechts bildet das 3. Hauptstück des 1. Teils des ABGB1 ("Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern"). Seine Bestimmungen beruhen im Wesentlichen auf der liechtensteinischen Ehe- und Familienrechtsreform des Jahres 19932. Vorbild hierfür war - der grundsätzlichen Tradition Liechtensteins auf dem Gebiet des Familienrechts folgend - das damals geltende österreichische Recht3. Erklärtes Ziel der Reform war es vor al-
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lem, den Gleichheitsgrundsatz im Kindschaftsrecht in zweifacher Hinsicht zu verwirklichen: Zum einen sollten Vater und Mutter im Kindschaftsrecht gleichgestellt werden, zum anderen sollte die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt werden. Dieses Ziel ist damals jedoch nur zum Teil erreicht worden. Das 3. Hauptstück enthält nämlich nach wie vor jeweils eigene Abschnitte für die "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern" (§§ 139 ff. ABGB) und für die "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern" (§§ 165 ff. ABGB).
Die Vaterschaft zu einem Kind gründet sich einerseits auf eine Vermutung für die Ehelichkeit eines Kindes (§ 138 ABGB), anderseits auf eine Vermutung für dessen Unehelichkeit (§ 155 ABGB). Die §§ 156 ff. ABGB sind der Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes gewidmet. Hervorzuheben ist hierbei, dass nur der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit des Kindes bestreiten kann, und zwar binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens ab der Geburt des Kindes. Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder dessen Nachkommenschaft für geboten erachtet (§ 158 ABGB). Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt zu Lebzeiten des Kindes durch Klage, die gegen das Kind zu richten ist. Nach dem Tod des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten; dies erfolgt durch einen Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit, über den das Vormundschaftsgericht im Ausserstreitverfahren entscheidet (§ 159 ABGB).
Die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist im 3. Hauptstücks - in den §§ 163 ff. ABGB - geregelt. In den §§ 161 ff. ABGB enthält das Haupt-
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stück einen Abschnitt über die "Legitimation"4 eines unehelichen Kindes, und zwar entweder "durch die nachfolgende Ehe" der Eltern oder "durch Begünstigung des Landesfürsten".
Für die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist wichtig, ob der Mann "der Mutter innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt" hat. Auch das Anerkenntnis der Vaterschaft muss den Zeitpunkt des Beischlafs enthalten (§ 163c Abs. 2 ABGB).
Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt von Gesetzes wegen allein der Mutter zu (§ 166 ABGB). Leben die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft, so kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag der Eltern verfügen, dass ihnen beiden die Obsorge zukommt, wenn dies für das Kind nicht nachteilig ist (§ 167 ABGB in der Fassung LGBl. 1993 Nr. 54). Mittels jüngster Entscheidung5 des Staatsgerichtshofs (StGH) wurde allerdings die Wortfolge in § 167 ABGB "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben" als verfassungswidrig aufgehoben6. Der StGH entschied, dass mit der in § 167 ABGB verankerten Möglichkeit, bei Gericht zu beantragen, dass die Obsorge beiden Elternteilen gemeinsam zukommen solle, für die Fälle, wo sich die Eltern einig sind, zwar grundsätzlich eine Gleichstellung der Eltern eines unehelichen Kindes mit den Eltern eines ehelichen Kindes erreicht werde. Dass diese Gleichstellung gemäss § 167 ABGB jedoch nur für Eltern eines unehelichen Kindes, die in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, gelte, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass verheirateten, getrennten oder geschiede-
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nen Eltern auch bei fehlender häuslicher Gemeinschaft die gemeinsame Obsorge zustehen könne, sei nicht ersichtlich, aus welchem vertretbaren Grund die Eltern eines unehelichen Kindes unterschiedlich behandelt werden sollen, je nachdem, ob sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht.
Im Übrigen - "soweit nicht anders bestimmt ist" - gelten die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
Eine nur für das uneheliche Kind-Eltern-Verhältnis geltende Regelung enthält § 168 ABGB. Nach dieser Bestimmung hat der Vater eines unehelichen Kindes der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen. Die Forderung verjährt nach Ablauf von 3 Jahren nach der Entbindung.
Hinzuweisen ist auch auf das Rechtsinstitut der "Verlängerung der Minderjährigkeit" gemäss § 173 ABGB. Demnach hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes dessen "Minderjährigkeit" noch vor dem Eintritt der "Mündigkeit" zu "verlängern", wenn das Kind, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. Diese verlängerte Minderjährigkeit endet spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahrs.7
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Von grosser praktischer Bedeutung im Kindschaftsrecht sind die Bestimmungen über die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge (§§ 176 ff. ABGB). Nach § 176 ABGB hat das Gericht, "von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen", wenn die Eltern oder Grosseltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Eine solche Verfügung kann auf Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen. Als Massnahme nach § 176 ABGB kommen die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge für das Kind sowie die Entziehung von gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechten in Betracht. Unter Umständen, nämlich wenn wegen Gefährdung des Kindeswohls die gänzliche Entfernung des Kindes aus seiner bisherigen Umgebung notwendig ist, hat das Gericht, sofern auch eine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich ist, die Obsorge dem Amt für Soziale Dienste ganz oder teilweise zu übertragen (§ 176a ABGB).
Eine zentrale Bestimmung des Kindschaftsrechts ist die Regelung der Obsorge für den Fall der gerichtlichen Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe der Eltern. Sie gilt im Wesentlichen auch, wenn die Eltern die eheliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend aufgehoben haben (§ 177 ABGB). In jedem dieser Fälle muss bestimmt werden, welchem Elternteil die Obsorge für die aus der Ehe stammenden Kinder künftig zukommen soll. Vorrang hat dabei eine Vereinbarung der Eltern, in der sie festlegen, wem von ihnen die Obsorge allein zukommen soll. Eine solche Vereinbarung hat das Gericht zu genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Kommt keine Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe der Eltern zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt. Im Fall der nicht bloss vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der
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Eltern trifft das Gericht eine solche Entscheidung nur auf Antrag eines Elternteils. Grundsätzlich gibt es somit nach dem Gesetz nach Auflösung der Ehe der Eltern nur die Alleinobsorge eines Elternteils. Eine gemeinsame Obsorge kann das Gericht den Eltern nur belassen, wenn sie dies gemeinsam beantragen und dem Gericht eine "genehmigungsfähige", mit dem Kindeswohl übereinstimmende Vereinbarung über ihren Anteil an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen (§ 177 Abs. 3 ABGB).
Demjenigen Elternteil, der die Obsorge, insbesondere infolge Übertragung der Alleinobsorge auf den anderen Elternteil nach einer Ehescheidung, verliert, verbleiben das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind nach § 148 ABGB sowie bestimmte Informations- und Äusserungsrechte nach § 178 ABGB. Weiters ist dieser Elternteil vom Obsorgeträger von "aussergewöhnlichen", das Kind betreffende Umstände, und von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten8 rechtzeitig zu verständigen und kann sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Massnahmen, in angemessener Frist äussern. Der Obsorgeträger hat diese Äusserung zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht. Der Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat diese Informations- und Äusserungsrechte nur bezüglich wichtiger Massnahmen der Pflege und Erziehung. Würde die Wahrung der Mindestrechte nach § 178 ABGB das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das Gericht sie einzuschränken oder gänzlich zu entziehen.
Die Ausübung des in § 148 ABGB geregelten Besuchsrechts jenes Elternteils, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zukommen, hat das
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Gericht auf Antrag in einer dem Wohl des Kindes gemässen Weise zu regeln. Nötigenfalls, besonders wenn die Beziehung des Kindes zu jenem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würde, hat das Gericht den persönlichen Verkehr mit dem Kind ganz zu untersagen. Ein Recht, mit dem Kind zu verkehren, steht auch den Grosseltern zu, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben (eines Elternteils) oder dessen Beziehung zum Kind gestört werden (§ 148 Abs. 2 ABGB).



 
1LGBl. 1967 Nr. 34.
 
2Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1993 Nr. 54.
 
3Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Februar 1991 zur Ehe- und Familienrechtsreform (Nr. 12/1991), S. 56.
 
4Heiraten die Eltern eines unehelichen Kindes, so wird das Kind legitimiert. Das heisst, es wird mit der Eheschliessung seiner Eltern kraft Gesetzes zum ehelichen Kind. Dies kann auch durch die Begünstigung des Landesfürsten erfolgen, wodurch das Kind zum ehelichen Kind erklärt wird.
 
5StGH 2012/163 vom 13. Mai 2013.
 
6LGBl. 2013 Nr. 223.
 
7Die Begriffe "mündig" und "unmündig" werden im liechtensteinischen Recht im Sinne des Schweizer Rechts verwendet, das für Minderjährige den Begriff "Unmündige" und für Volljährige den Begriff "Mündige" gebraucht. Das österreichische Recht kennt zwar auch den Begriff der Mündigkeit bzw. Unmündigkeit, die massgebliche Altersgrenze ist dort allerdings die Vollendung des 14. Lebensjahrs; volljährig - und nicht mehr minderjährig - ist hingegen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 21 Abs. 2 öABGB). In § 173 ABGB hat der liechtensteinische Gesetzgeber für dieselbe Altersgrenze einmal den Begriff "Minderjährigkeit" und dann wieder den Begriff "Mündigkeit" verwendet.
 
8Dies sind z.B. die Änderung des Vornamens oder Familiennamens, der Eintritt bzw. Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Übergabe in fremde Pflege, der Erwerb bzw. der Verzicht einer Staatsangehörigkeit.
 
LR-Systematik
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210
2
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274
2
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216
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272
LGBl-Nummern
2014 / 204
2014 / 203
2014 / 202
2014 / 201
2014 / 200
2014 / 199
Stichwörter
ABGB, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
All­ge­meines bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
EheG, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
Ehe­ge­setz, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
G über das inter­na­tio­nale Pri­vat­recht, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
IPRG, Abän­de­rung (Kindschaftsrechtsreform)
Kind­schafts­recht, Reform