Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Vorgeschichte
2.All­ge­meine Bemer­kungen zur Regierungsvorlage
3.Die Regie­rungs­vor­lage im Lichte der völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tungen Liechtensteins
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Verfassungsbestimmungen
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Ver­fas­sungs­vor­lage
Grüner Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Verfassung
 
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Nach nunmehr nahezu zehn Jahre dauernden Diskussionen und Verhandlungen um eine Reform der Verfassung, auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine weitere Fortsetzung der Verfassungsdiskussion unter formaler Einbindung des Landtages stattfinden soll, fasste die Regierung in ihrer Sitzung vom 20. November 2001 den Beschluss, den vorliegenden Antrag für eine Verfassungsänderung gemäss Artikel 64 Abs. 1 lit. b) der Landesverfassung beim Landtag zur Beratung und Beschlussfassung einzubringen.
Der Bericht und Antrag zur Abänderung der Verfassung betrifft 30 Artikel der Verfassung vom 5. Oktober 1921. Einige der geplanten Abänderungen sind rechtstechnischer Natur. Die überwiegende Zahl der Änderungsvorschläge betrifft jedoch die Grundprinzipien des Staates: der Monarchie, der Demokratie, des Parlamentarismus, der Gewaltenteilung, des Rechtsstaates und der Gerichte.
Inhaltlich umfassen die Abänderungsvorschläge das Austrittsrecht der Gemeinden aus dem Staatsverbund, das Notverordnungsrecht, das Sanktionsrecht des Fürsten, das Bestellungsverfahren und Ernennungsrecht der Richter, der Rücktritt der Regierung wegen Vertrauensverlustes durch den Landtag oder den Landesfürsten, die Zuständigkeit des Staatsgerichteshofes, das Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten und das Initiativrecht auf Abschaffung der Monarchie.
Gleichzeitig beantragt die Regierung dem Landtag die Abschreibung des Postulates vom 13. Mai 1992 betreffend die Abänderung der Verfassung, wonach öffentliche Ämter nur von gebürtigen Liechtensteinern wahrgenommen werden können.
Zuständiges Ressort
Präsidium
3
Vaduz, 20. November 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15 (in der derzeit geltenden Fassung), zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Vorgeschichte
Seit Jahren werden einzelne Bestimmungen der geltenden liechtensteinischen Verfassung diskutiert, ohne dass der Staatsaufbau mit seinen zwei Trägern der Staatsgewalt grundsätzlich in Frage gestellt wurde.
Stichwörter
Ver­fas­sung