Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 12
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und not­wen­dig­keit der vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Klä­rung der Begriffe
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Art. 19 (Gültigkeitsdauer)
Allgemein hat ein Reisepass eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Die beschränkte Gültigkeitsdauer für Kinder wird von zwei auf neu drei Jahre erhöht (Angleichung an die schweizerischen Rechtsvorschriften). Die Altersgrenze, bis zu der eine Person als Kind eingestuft wird, liegt wie bisher bei 15 Jahren.
Abs. 2 wurde mangels Notwendigkeit gestrichen. Wenn ein Reisepass eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat, ist es nicht notwendig, in einem eigenen Absatz auf das Erlöschen des Reisepasses nach Ablauf der Gültigkeitsdauer hinzuweisen.
Art. 22 (Rückgabe abgelaufener oder alter Reisepässe)
Dieser Artikel wurde dahingehend angepasst, dass bei Antragstellung für einen neuen Reisepass der bisherige Reisepass im Normalfall abzugeben ist und in der Folge unbrauchbar gemacht wird. Letzterer Schritt war bisher nicht ausdrücklich im Gesetz enthalten. Im Verordnungswege kann die Regierung ausnahmsweise von der (sofortigen) Abgabe absehen; dies ist z.B. dann nötig, wenn die antragsstellende Person im Zeitraum zwischen der Antragstellung für den neuen Pass und der Aushändigung desselben ins Ausland reisen muss.
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Zurückgegebene Reisepässe müssen nicht in jedem Fall abgelaufen sein. Sie können auch deshalb zurückgegeben werden, weil der Inhaber einen biometrischen Reisepass statt eines maschinenlesbaren Reisepasses erwerben möchte. Aus diesen Grund wurde in der Überschrift die Ergänzung "oder alter Reisepässe" aufgenommen.
Art. 23 (Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses)
In diesem Artikel wurden zwei neue Verweigerungsgründe eingefügt. Die Ausstellung eines Reisepasses soll einer Person, gegen die bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist oder die wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist und wo weitere im Gesetz angeführte Voraussetzungen erfüllt sind (sprich die Strafe oder Masssnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist), verweigert werden können.
Diese Verweigerungsgründe kommen den Anregungen des Leitenden Staatsanwaltes entgegen.
Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft kommt die Verweigerung (oder der Entzug) der Passaustellung vor allem dann in Frage, wenn sich der Verdächtige oder Verurteilte der Strafverfolgung oder -vollstreckung zu entziehen versucht. Umgekehrt gesprochen sind viele Fälle denkbar, in denen ein Verfahren wegen eines Verbrechens läuft und gegen den weiteren Besitz oder die Neuausstellung des Reisepasses aus Sicht der Strafjustiz kein Einwand besteht. Es wird hier wohl darauf ankommen, wie das "kann" vom Ausländer- und Passamt in der Praxis vollzogen wird. Beispielsweise wird man einem verurteilten und nach Teilverbüssung der Strafe bedingt entlassenen Verbrecher in der Regel einen Pass geben können.
Der Begriff "Gericht" beginnt gemäss dem Leitenden Staatsanwalt beim gerichtlichen Vorverfahren, d. h. wenn der Untersuchungsrichter mit der Angelegenheit befasst ist. Polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen alleine genügen somit nicht. Zur Klarheit wurde nun der Satz "Personen, gegen die bei einem
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liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist" eingefügt.
Bei ausländischen Gerichten anhängige Verfahren oder Verurteilungen sollen keine Berücksichtigung finden, da es einem liechtensteinischen Staatsangehörigen trotzdem möglich sein soll, in sein Heimatland zurückzukehren. Abgesehen davon dürfte es für die ausstellende Behörde aufgrund der räumlichen Distanz schwierig sein, vom Umstand Kenntnis zu erhalten, dass bei einem ausländischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist.
Als Verbrechen gelten gemäss Art. 17 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist, Vergehen. Der "Verbrechens-Begriff" kann im Ausland ein anderer sein als in Liechtenstein, weshalb Art. 23 bei ausländischen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen soll.
Die Möglichkeit der Verweigerung des Reisepasses in einem Fall, wie ihn Art. 23 Bst. c vorsieht, ist nach Rücksprache mit dem Leitenden Staatsanwalt auch deshalb nötig, da die Möglichkeit der Verhängung von Untersuchungshaft nicht immer gegeben oder verhältnismässig ist.
Der bisherige Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c kann wegen fehlender praktischer Relevanz entfallen. Bst. c sah vor, dass die Ausstellung eines Reisepasses Personen, bei denen sich die nach Gesetz zur Verfügung über deren Aufenthalt berechtigte Behörde der Ausstellung widersetzt, verweigert werden kann.
Die bisherige Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 (Verlust des Reisepasses) wurde gestrichen, da dieser Sachverhalt neu umfassend in Art. 25b geregelt wird. Näheres dazu kann dort nachgelesen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 121
Landtagssitzungen
16. März 2006
Stichwörter
Hei­mat­schrif­ten­ge­setz (HSchG), Abän­de­rung, bio­me­tri­sche Reisepässe
Rei­se­pässe, biometrische