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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den
Antrag,
der Hohe Landtag wolle die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
REGIERUNG DES
FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Gesetz
vom ...
über die Abänderung des Signaturgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. November 2003 über elektronische Signaturen (Signaturgesetz, SigG), LGBl. 2003 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. r
r) "Amtssignatur": eine elektronische Signatur, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
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Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c
2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB bei:
b) anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung gebunden sind, soweit die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt;
c) Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Öffentlichkeitsregister oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung bedürfen, soweit die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt; und
Art. 5a
Amtssignaturen
1) Amtssignaturen dienen dem Nachweis der Herkunft eines von einer Behörde erstellten elektronischen Dokuments und dürfen ausschliesslich von einer Behörde anlässlich der elektronischen Signierung eines von ihr erstellten elektronischen Dokuments verwendet werden.
2) Anlässlich der Verwendung einer Amtssignatur ist am Schluss des elektronischen Dokuments ein Signaturvermerk aufzunehmen, welcher insbesondere die Bezeichnung der jeweiligen Behörde und den Hinweis, dass es sich um ein elektronisches Dokument einer Behörde handelt, enthält.
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Art. 5b
Beweiskraft von Ausdrucken
Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und dementsprechend über einen Signaturvermerk gemäss Art. 5a Abs. 2 verfügt.
1) Die inländischen Behörden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, bis zum 31. Dezember 2008 gleichgestellt mit sicheren Signaturen auch fortgeschrittene elektronische Signaturen zu verwenden, welche auf einem qualifizierten Zertifikat mit einer Mindestschlüssellänge von 1024 bit beruhen müssen.
2) Hinsichtlich der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eingesetzten und zum Einsatz empfohlenen Systeme und Komponenten darf bis zum 31. Dezember 2008 von der Sicherheitsbescheinigung gemäss Art. 19 abgesehen werden.
3) Die Regierung ist ermächtigt, mittels Verordnung die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für die den sicheren Signaturen gleichgestellten fortgeschrittenen elektronischen Signaturen des Abs. 1, insbesondere die in Abs. 1 vorgesehene Mindestschlüssellänge eines qualifizierten Zertifikates, entsprechend dem Stand der Technik und den praktischen Erfordernissen festzulegen.
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Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.