Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 57
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Im Einzelnen
3.Ände­rungs­vor­schläge
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Hei­mat­schrif­ten­ge­setzes (HSchG)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über das Exe­ku­tions- und Rechts­si­che­rungs­ver­fahren (Exekutionsordnung)
 
Zu Art. 34h - In besonderen Bereichen
Betreffend das indirekte Auskunftsrecht hat eine Abgeordnete die Frage gestellt, ob die Formulierung des letzten Satzes von Art. 34h Abs. 6 "Die Auskunftserteilung kann unterbleiben, wenn dies mit unverhältnissmässigem Aufwand verbunden ist" wirklich verhältnissmässig sei. Die Abgeordnete hat dabei den Standpunkt vertreten, dass jede Person, welche eine Anfrage stellt, auch entsprechend Auskunft erhalten müsse.
Die Regierung ist nach nochmaliger Überprüfung dieses Sachverhalts zur Ansicht gekommen, dass dem Ansinnen der Abgeordneten gefolgt werden kann und hat deshalb den monierten letzten Satz gestrichen.
Zu Art. 35 - Allgemeine Bemerkungen
Von einem Abgeordneten wurden weitergehende Erläuterungen im Zusammenhang mit der Leistung von Amtshilfe in Bezug auf den Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler sowie deren Legendierung gewünscht.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese beiden Themen (Leistung von Amtshilfe im Zusammenhang mit Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und die Legendierung ausländischer verdeckter Ermittler) strikte getrennt werden müssen. Gemäss Art. 35a kann die Landespolizei ausländischen Sicherheitsbehörden darin Amtshilfe leisten, indem sie ausländische verdeckte Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet gewährt und diese unterstützt (z.B. durch Sicherungsmassnahmen). Konkret kann dies wie folgt aussehen: Die ausländische Behörde informiert die
10
Landespolizei, dass eine Operation eines verdeckten Ermittlers nach Liechtenstein führt (z.B. ausländische Zielperson schlägt Treffen in Liechtenstein vor) und ersucht deshalb die Landespolizei um Amtshilfe (Gewährung und Unterstützung). Diese Art der Amtshilfe bedarf der Bewilligung des Polizeichefs und darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhalts zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht. Mit dieser Bestimmung wird die Position der Landespolizei gegenüber den ausländischen Behörden gestärkt. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne diese Gesetzesbestimmung ausländische verdeckte Ermittlungen in Liechtenstein stattfinden, die Landespolizei jedoch davon nicht in Kenntnis gesetzt wird.
Demgegenüber kann die Landespolizei als besonderes Mittel zur Datenbeschaffung verdeckte Ermittler einsetzen (Art. 34a). In dieser Bestimmung sind auch die Voraussetzungen für bzw. die Kompetenzen der Legendierung eines verdeckten Ermittlers geregelt. Darin wird festgehalten, dass die zuständigen Behörden auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden (z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis) auszustellen haben. Die Landespolizei hat somit keine Kompetenz, verdeckte Ermittler mit entsprechenden Urkunden zu legendieren. Sollten Anfragen ausländischer Behörden eingehen, ausländische verdeckte Ermittler zu legendieren, liegt auch dies im Kompetenzbereich des für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds.
Art. 35a - Art der Amtshilfe
Ein Abgeordneter hat die Frage gestellt, ob die Amtshilfe nach Art. 35a Abs. 1 Bst. b, welche gemäss Regierungsvorlage vom Polizeichef bewilligt werden muss, nicht vom zuständigen Regierungsmitglied bewilligt werden sollte. Alternativ sollte das für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied zumindest informiert werden.
11
Die Regierung hat sich sowohl vor der entsprechenden Formulierung in diese Vorlage als auch nach der ersten Lesung mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, die Formulierung wie ursprünglich vorgeschlagen beizubehalten. Begründet kann dies insbesondere damit werden, dass es zum einen schnell über ein diesbezügliches Ansuchen einer ausländischen Sicherheitsbehörde entschieden werden muss, damit der Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht gefährdet wird. Somit muss gewährleistet sein, dass die entsprechende Bewilligungsbehörde 24 Stunden erreichbar ist, was beim Polizeichef bzw. dessen Stellvertreter besser gewährleistet ist. Zum anderen steht es der Regierung (bzw. den einzelnen Regierungsmitgliedern) generell frei, gewisse Fälle zu bestimmen, über die sie informiert werden möchte. Je nach Regierungsrat können diese Bedürfnisse anders sein. Aus diesem Grund sieht es die Regierung nicht als zweckmässig an, die entsprechende Informationspflicht explizit ins Gesetz aufzunehmen. Vielmehr soll dies bei Bedarf mittels entsprechender Weisung an den Polizeichef gelöst werden. Zudem sieht bereits heute Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates3 vor, dass die Amtsstellen unter anderem ihre vorgesetzten Organe über alle für ihre Amtstätigkeit bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen zeitgerecht in Kenntnis zu setzen haben.



 
3LGBl. 1973 Nr. 41.
 
Stichwörter
Amts­hilfe, polizeiliche
Daten­schutz
Exe­ku­ti­ons­ord­nung, Abänderung
G über das Exe­ku­tions- und Rechts­si­che­rungs­ver­fahren, Exekutionsordnung
Hei­mat­schrif­ten­ge­setz, HSchG, Abänderung
HSchG
Lan­des­po­lizei, Eingriffsbefugnisse
Lan­des­po­lizei, Polizeigesetz
Lan­des­po­lizei, Sportveranstaltungen
PolG
Poli­zei­ge­setz, Abänderung
poli­zei­liche Amts­hilfe, internationale
poli­zei­li­chen Daten, Datenschutz