Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 73
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1Gesetz über den inter­na­tio­nalen auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen (AIA-Gesetz)
1.2Abän­de­rung des Steu­er­ge­setzes (SteG)
1.3Abän­de­rung des Mehr­werts­teu­er­ge­setzes (MWSTG)
 
Zu Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 (beherrschende Person) (Art. 2 Abs. 1 Bst. z VV)
Handelt es sich beim involvierten Rechtsträger um einen passiven NFE, sind für Zwecke des AIA die beherrschenden Personen festzustellen. Eine Bank hat bspw. die beherrschenden Personen einer Vermögensstruktur festzustellen, wenn sich diese Vermögensstruktur als passiver NFE eingestuft hat. Die Vermögensstruktur (der passive NFE) hat in diesem Fall der Bank die entsprechenden Informationen mitzuteilen (vgl. Art. 5 Abs. 1).
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Ist der involvierte Rechtsträger (bspw. die Vermögensstruktur) selbst ein Finanzinstitut, sind nicht die "beherrschenden Personen" sondern die "Kontoinhaber" der Vermögensstruktur (siehe Art. 2 Abs. 1 Ziff. 26) festzustellen.
Beherrschende Personen ("Controlling Persons") sind die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D Ziff. 6 des CRS). Der Ausdruck entspricht dem Begriff "wirtschaftlich berechtigte Person" gemäss den FATF-Empfehlungen 2012 (siehe Ziff. 132 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII).
Der CRS-Kommentar fasst in den weiteren Ausführungen, die FATF-Empfehlungen 2012 wie folgt zusammen: Ein Beherrschungsverhältnis liegt üblicherweise vor, wenn eine Person einen Rechtsträger kontrollieren kann. Dies hängt bei Gesellschaften von der jeweiligen Eigentümerstruktur ab. In der Regel ist im Falle einer Beteiligung grösser 25 % von einem Beherrschungsverhältnis auszugehen. Kann keine natürliche Person identifiziert werden, die eine Beteiligung von mehr als 25 % hält, so gelten als beherrschende Personen jene Personen, die den Rechtsträger auf andere Weise kontrollieren. Sofern keine derartigen Personen identifiziert werden können, gelten die Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans des Rechtsträgers als beherrschende Personen (siehe Ziff. 133 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII sowie Abschnitt C/5/b/i der FATF 2012 Interpretive Note to Recommendation 10).
Seitens der FMA wird angemerkt, dass sowohl die FATF-Empfehlungen als auch die 4. Geldwäschereirichtlinie alle natürlichen Personen erfasst, "in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht". Somit sind nach Ansicht der FMA auch jene Personen als beherrschende Personen zu erfassen, die Beteiligungen ohne Kontrollrechte (z.B. Aktien ohne Stimmrecht) halten.
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Bei den Ausführungen im CRS-Kommentar zu den FATF-Empfehlungen 2012 handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung dieser Empfehlungen. Entsprechend den Ausführungen der FMA sind daher auch jene Personen als beherrschende Personen zu erfassen, die Beteiligungen ohne Kontrollrechte (z.B. Aktien ohne Stimmrecht) halten.
Im Falle eines Trusts bedeutet der Ausdruck "beherrschende Person" jedenfalls und unabhängig davon, ob diese Personen den Trust tatsächlich beherrschen (siehe Ziff. 134 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII sowie Abschnitt C/5/b/ii der FATF 2012 Interpretive Note to Recommendation 10):
Treugeber ("settlor(s)");
Treuhänder ("trustee(s)");
Protektoren, sofern vorhanden ("protector(s) (if any)");
Begünstigte ("beneficiary(ies)");
Personen aus dem Begünstigtenkreis (Begünstigtenkategorie) ("class(es) of beneficiaries");
alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen ("any other natural person(s) exercising ultimate effective control over the trust").
Seitens der FMA wird eine Klarstellung auf Gesetzesebene gebeten, dass der Begriff "Treugeber" den wirtschaftlichen (und nicht den treuhänderischen) Treugeber bedeutet. Zudem stelle sich die Frage, ob auch Treugeber zu erfassen sind, die erst nach Errichtung der Trusts Vermögenswerte übertragen bzw. wie spätere Zustifter zu behandeln sind.
Entsprechend der Anmerkung der FMA wurde auf Gesetzesebene klargestellt, dass der Begriff "Treugeber" den wirtschaftlichen (und nicht den treuhänderi-
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schen) Treugeber bedeutet. Im Übrigen kann auch darauf hingewiesen werden, dass die FATF den Begriff des "Settlors" wie folgt definiert (siehe General Glossary der FATF-Empfehlungen 2012): "Settlors are natural or legal persons who transfer ownership of their assets to trustees by means of a trust deed or similar arrangement." Als Treugeber ist zudem jede Person zu verstehen, die eine Zuwendung an einer Struktur tätigt. Dies schliesst einen Zustifter mit ein.
Ist der Treugeber eines Trusts, der als passiver NFE klassifiziert, selbst ein Rechtsträger, so sind die beherrschenden natürlichen Personen dieses Rechtsträgers festzustellen, und diese gelten als beherrschende Personen des passiven NFE. Sind Begünstigte eines Trusts aufgrund bestimmter Merkmale umschrieben oder Teil eines Begünstigtenkreises (Begünstigtenkategorie), so sind diese Begünstigten erst im Zeitpunkt einer Ausschüttung zu identifizieren und als beherrschende Personen zu erfassen.
Im Falle eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet der Ausdruck "beherrschende Personen" Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Dies betrifft v.a. Stiftungen, nicht-kommerzielle (stiftungsähnlich ausgestaltete) Anstalten, nicht-kommerzielle (stiftungsähnlich ausgestaltete) Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust regs.) und sonstige nicht-kommerzielle (stiftungsähnlich ausgestaltete) Vermögensstrukturen. Als Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen gelten u.a. die Mitglieder des Stiftungsrates (siehe Ziff. 135 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII).
Verlässt sich ein meldendes Finanzinstitut auf Informationen, die gemäss ihren AML/KYC-Verfahren erhoben wurden, so müssen diese AML/KYC-Verfahren im Falle von Neukonten mit den Empfehlungen 10 und 25 der FATF-Empfehlungen 2012 konsistent sein, wobei wirtschaftliche Treugeber immer als beherrschende Person zu erfassen sind.
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Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern kann das meldende Finanzinstitut gemäss Ziff. 137 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII auf die bestehenden Sorgfaltspflichtunterlagen abstellen.12 Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben bei bestehenden Konten von Rechtsträgern daher auf die Informationen bezüglich derjenigen Personen abzustellen, die als wirtschaftlich berechtigte Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e SPG i.V.m. Art. 3 SPV festgestellt sind (siehe hierzu auch Art. 5 Abs. 1). Liechtenstein hat sehr wirksame und international anerkannte AML/KYC-Vorschriften, nämlich jene, die im Sorgfaltspflichtgesetz sowie in der Sorgfaltspflichtverordnung verankert sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit, sowohl für das meldende liechtensteinische Finanzinstitut als auch für den liechtensteinischen passiven NFE, soll der Verweis auf die bestehenden Sorgfaltspflichtunterlagen gesetzlich verankert werden. Damit ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht klar festgehalten, auf welcher Grundlage, welche Informationen ausgetauscht werden. Diese klare gesetzliche Grundlage schafft nicht nur Rechtssicherheit im nationalen Verhältnis, sondern sichert gleichzeitig auch ein hohes Mass an Datenqualität und damit einen effektiven Informationsaustausch.
Seitens der FMA wird angemerkt, dass bei Neukonten ein Abstellen auf die Sorgfaltspflichtunterlagen nur dann zulässig ist, wenn diese die Anforderungen des neuen FATF-Standards 2012 erfüllen. Widrigenfalls sind nach Verständnis der FMA anderweitige Massnahmen zur Ermittlung der beherrschenden Personen vorzunehmen. Diese Klarstellung ist insbesondere für den Fall wichtig, dass die FATF-Standards 2012 bzw. die 4. Geldwäschereirichtlinie der EU bis zum Zeit-
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punkt der ersten Meldungen nach Anwendbarkeit des AIA (September 2017) in Liechtenstein noch nicht umgesetzt sein sollten.
Die Regierung beabsichtigt, jenen Teil der 4. Geldwäschereirichtlinie, der die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person festlegt, per 1. Januar 2016 in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) und somit zeitgleich mit diesem Gesetz umzusetzen. Für Zwecke der Neukonten werden die Sorgfaltspflichtunterlagen damit auch dem neuen FATF-Standard 2012 entsprechen. Da diese Umsetzung per 1. Januar 2016 zu erfolgen hat, müssen diese zusätzlichen Daten ohnehin gesammelt und ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist es effizienter und sinnvoller, die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen des CRS in diesem Bereich gleich im Sorgfaltspflichtrecht vorzunehmen.
Die FMA weist darauf hin, dass die Finanzinstitute zu einer eigenständigen Anwendung der Sorgfaltspflichten verpflichtet sind und sich - im Rahmen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung - nicht auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die passiven NFE verlassen können. Bei den Massnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wird sich das Finanzinstitut naturgemäss primär auf Angaben der für den Rechtsträger handelnden Organe stützen. Dies kann jedoch nicht in allen Fällen als ausreichend erachtet werden. Zusätzlich hat das Finanzinstitut zu prüfen, ob es öffentlich verfügbare Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen gibt. In Fällen erhöhten Risikos kann es notwendig sein, Gesellschaftsverträge, Statuten oder vergleichbare Dokumente einzuverlangen und diese auf deren Plausibilität hin zu prüfen. Unter Umständen kann es auch erforderlich sein, den direkten Kontakt mit der wirtschaftlich berechtigen Person zu suchen. Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität wiederholen (Art. 7 Abs. 3 SPG). Gelingt es dem Finanzinstitut nicht, die Identität der wirt-
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schaftlich berechtigten Person festzustellen und zu prüfen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht aufgenommen werden bzw. muss unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden (Art. 5 Abs. 3 SPG).
Die Regierung schliesst sich den Schlussfolgerungen der FMA zum SPG an. Im Rahmen des AIA-Gesetzes können für Zwecke der spezifischen AIA-Sorgfaltspflichten meldende liechtensteinische Finanzinstitute hingegen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom passiven NFE mitgeteilten Informationen ausgehen (siehe Art. 5 Abs. 5). Insofern weichen die AIA-Vorschriften von den SPG-Vorgaben ab.
Die FMA bekräftigt ihr Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Aufsicht im Bereich der Sorgfaltspflichten, welche auch eine wesentliche Forderung des Internationalen Währungsfonds im Zuge der jüngsten Länderprüfung war. Dies beinhaltet unter anderem eine Steigerung der Kontrollen bzw. Kontrollbegleitungen durch die FMA auf risikobasierter Basis als auch risikobasierte Schwerpunktprüfungen.Die FMA weist jedoch darauf hin, dass die FMA zwar zur Durchführung von SPG-Schwerpunktprüfungen befugt ist, jedoch nicht zur Durchführung von Sorgfaltspflichtkontrollen für Zwecke des AlA.
Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Stärkung der Prüftätigkeit der FMA nicht durch die Implementierung des AIA ausgelöst wird und dass die Durchführung von SPG-Schwerpunktprüfungen durch die Vorgaben im SPG und die FMA-Richtlinie 2013/2 geregelt wird. Die Grundsätze zur Ausgestaltung der Prüfungen orientieren sich dabei ausschliesslich an Risiken im Zusammenhang mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtunterlagen durch den AIA auch für steuerliche Zwecke von hoher Relevanz sind. Die spezifischen AIA-Kontrollen werden von der Steuerverwaltung wahrgenommen (siehe Art. 21). Da die AIA--
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Sorgfaltspflichten jedoch auch auf die Sorgfaltspflichtunterlagen gemäss SPG abstellen, ist deren Richtigkeit für den AIA von besonderer Bedeutung. Für Zwecke des AIA sind daher sowohl die SPG-Kontrollen als auch die spezifischen AIA-Kontrollen essentiell. Für Zwecke der AIA-Kontrollen wird angestrebt, dass diese administrativ mit den von der FMA bzw. mandatierten Wirtschaftsprüfern durchzuführenden SPG-Kontrollen koordiniert werden (siehe dazu Art. 21 Abs. 1).



 
12Englischer Originaltext: "For purposes of determining the Controlling Persons of an Account Holder of a Preexisting Entity Account (see subparagraph D(2)(b) of Section V), a Reporting Financial Institution may rely on information collected and maintained pursuant to the Reporting Financial Institution's AML/KYC Procedures."
 
Zu Art. 2 Abs. 1 Ziff. 26 (Kontoinhaber) (Art. 2 Abs. 1 Bst. aa VV)
Handelt es sich beim involvierten Rechtsträger um ein Finanzinstitut, sind die "Kontoinhaber" der Vermögensstruktur festzustellen. Ein Kontoinhaber ("Account Holder") bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E Ziff. 1 des CRS).
Der Ausdruck "Kontoinhaber" umfasst jene Personen, die ein "Interesse" an diesem Finanzinstitut haben. Gemäss CRS sind dies Personen, "die eine Eigen- oder
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Fremdkapitalbeteiligung an dem Finanzinstitut" ("any equity or debt interest in the Financial Institution") halten:
Treugeber ("settor(s)");
Begünstigte des gesamten oder eines Teils des Trusts ("beneficiary(ies) of all or a portion of the trust");
alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen ("any other natural person exercising ultimate effective control").
Bei einem Gründer (Treugeber) ist auf den wirtschaftlichen Gründer abzustellen und nicht auf einen treuhänderischen Gründer.
Die FMA geht davon aus, dass auch im Falle eines "Kontoinhabers" (in Analogie zur Regelung in Ziff. 134 des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII für Vermögensstrukturen, die als passive NFE qualifizieren) Treugeber und Begünstigte unabhängig davon zu identifizieren sind, ob sie den Trust tatsachlich beherrschen oder nicht.
Der CRS-Kommentar enthält in seinen Ausführungen zum "Kontoinhaber" eines Trusts keinen expliziten Hinweis darauf, dass Treugeber und Begünstigte unabhängig davon zu identifizieren sind, ob sie den Trust tatsachlich beherrschen oder nicht (vgl. Ziff. 69 f. des CRS-Kommentars zu Abschnitt VIII). Nichtsdestotrotz ist auch die Regierung der Ansicht, dass dieser für "beherrschende Personen" geltende Grundsatz auch für "Kontoinhaber" gilt. Dies lässt sich auch aus dem nahezu identischen Wortlaut der beiden Bestimmungen schliessen (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C Ziff. 4 sowie Unterabschnitt D Ziff. 6 des CRS).
Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung ("mandatory distribution") aus dem Trust zu erhalten. Im Falle eines diskretionären Trusts gilt eine Person erst dann als meldepflichtige
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Person, wenn sie unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung ("discretionary distribution") aus dem Trust erhält.
Die Kontoinhaber sind im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten anhand der Unterlagen des meldenden Finanzinstituts ausfindig zu machen, d.h. diese haben u.a. eine Suche in elektronischen Datensätzen und gegebenenfalls eine Suche in Papierunterlagen durchzuführen sowie beim Kundenberater nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten nachzufragen (siehe Abschnitt III Unterabschnitt B Ziff. 2 sowie Abschnitt III Unterabschnitt C Ziff. 2 und 4 des CRS). Dabei kann ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut bei bestehenden Konten von Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten Anstalten auf die bestehenden Sorgfaltspflichtunterlagen, d.h. die Informationen bezüglich derjenigen Personen, die als wirtschaftlich berechtigte Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e SPG i.V.m. Art. 3 SPV festgestellt sind, abstellen.
Die FMA regt an klarzustellen, ob Darlehen, die von einem Trust gewährt werden oder die Nutzungsmöglichkeit an einer Immobilie, die zum Trustvermögen gehört, als Ausschüttungen zu qualifizieren sind.
Die Einstufung von Einkünften kann gemäss Art. 9 Abs. 4 nach liechtensteinischem Recht vorgenommen werden. Diesbezüglich wird auf die einschlägigen Regelungen verwiesen.
Zu Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 (Steueridentifikationsnummer) (Art. 2 Abs. 1 Bst. bb VV)
Die Steueridentifikationsnummer ("Taxpayer Identification Number; TIN") bedeutet die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht eines Staates oder Hoheitsgebiets, in dem sie steuerlich ansässig ist (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E Ziff. 5 des CRS).
Die Steueridentifikationsnummer ist in der Praxis eines der wichtigsten Identifikationsmerkmale. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet,
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angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen (siehe Art. 9 Abs. 3). Dies gilt gleichermassen für passive NFE (siehe Art. 5 Abs. 2). Im Falle von Neukonten sind die Steueridentifikationsnummer(n) im Rahmen der Kontoeröffnung zu erfassen. Eine Steueridentifikationsnummer ist nur dann zu erfassen, wenn seitens des Ansässigkeitsstaates der meldepflichtigen Person eine solche ausgestellt wird bzw. wurde.
In Liechtenstein gilt als Steueridentifikationsnummer grundsätzlich die persönliche Identifikationsnummer (PEID-Nummer) gemäss dem Gesetz über das Zentrale Personenregister (ZPRG).
Stichwörter
AIA-Gesetz (G über den inter­na­tio­nalen auto­ma­ti­schen Informationsaustausch)
Auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch von Steuerinformationen
G über den inter­na­tio­nalen auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch (AIA-Gesetz)
Steue­r­in­for­ma­tionen, auto­ma­ti­scher Informationsaustausch