Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1980 / 4
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
1.Anwend­bares Recht
2.Das Aussonderungsrecht
II.zur Gesetzesvorlage
III.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Gesetz über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren
 
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Vaduz, 12. März 1980
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Wir beehren uns, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Gesetzesvorlage über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren zu unterbreiten:
1.Anwendbares Recht
Im Bereiche der Kriegsvorsorge findet aufgrund des Zollvertrages das Bundesgesetz vom 30. Dezember 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge Anwendung (vgl. Bekanntmachung vom 28. August 1979 betreffend die Neuausgabe der Anlage I zum Zollvertrag, LGBl. 1979 Nr. 47, Seite 6, SR/Nr. 531.01 ff). Um die Anlegung von Pflichtlagern im Sinne des Bundesgesetzes zu erleichtern, hat sich die Schweizerische National-
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bank gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, Eigenwechsel der Pflichtlagerhalter bis zu 90 % des Einstandspreises des Lagers zu einem privilegierten Diskontsatz (z. Zt. 2 1/4 %) zu diskontieren. Zahlreiche andere Banken besorgen das gleiche Geschäft, ohne dazu verpflichtet zu sein. Die Banken können jedoch eine so weitgehende Bevorschussung zu niedrigem Zins nur vornehmen, weil die Schweizerische Eidgenossenschaft sich neben dem Pflichtlagerhalter für die Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten verbürgt (Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes). Dabei übernimmt sie aber gegenüber den Banken eine sehr weitgehende Haftung, die nach einer Sicherung gegen allfällige Verluste ruft. Am naheliegendsten wäre die Verankerung eines gesetzlichen Pfandrechts an den Pflichtlagervorräten. Da sich aber die Pflichtlager im Besitze der Lagerhalter befinden, ist eine Regelung durch Errichtung von Pfandrechten unmöglich (Artikel 884 Absatz 3 ZGB, Artikel 365 Absatz 3 SR). Deshalb wurde ein besonderes Aussonderungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschaffen.
Solche Verbürgungen für die Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten hat die Schweizerische Eidgenossenschaft auch für Pflichtlager übernommen, die sich im Fürstentum Liechtenstein befinden. Zur Zeit bestehen in Liechtenstein Pflichtlager in Höhe von 12 Millionen Franken.