Bericht und Antrag der Landtagskommission
zur Beratung über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer
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Vaduz, 2. September 1980
Die in der Landtagssitzung vom 15. November 1978 bestellte Kommission zur Beratung über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, bestehend aus den Herren:
Landtagsabgeordneter Dr. Franz Beck als Vorsitzender,
Landtagsabgeordneter Dr. Wolfgang Feger, Triesenberg,
Landtagsabgeordneter Noldi Frommelt, Schaan,
Landtagsabgeordneter Armin Meier, Mauren,
Landtagsabgeordneter Franz Oehri, Mauren,
traf sich zu 21 Sitzungen.
Als Vertreter der Regierung nahm Herr Regierungschef Hans Brunhart an den Sitzungen teil. Die Landtagskommission zog zu ihren Beratungen gemäss § 60 GO die Herren
Leonhard Vogt, Ressortsekretär und
Dr. Josef Wolf, Vorstand des Schulamtes
bei.
Die Landtagskommission liess sich auch von Sachverständigen aus der Schweiz und aus Vorarlberg über die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Dienstverhältnis der Lehrer informieren. Ebenfalls wurde eine Delegation des liechtensteinischen Lehrerverbandes von der Kommission angehört.
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Die Landtagskommission unterbreitet dem Plenum nachstehend Bericht und Aenderungsvorschläge zur Regierungsvorlage vom 12. Oktober 1978 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstgesetz der Lehrer, welches In der Sitzung vom 15. November 1978 in erster Lesung behandelt worden ist.
Die wichtigsten Aenderungsvorschläge der Landtagskommission betreffen die folgenden Problemkreise:
Die Entscheidung für eine bestimmte Variante des Dienstverhältnisses beschäftigte die Landtagskommission längere Zeit. Im folgenden sei ein knapper Ueberblick über die verschiedenen Varianten, die dabei zur Diskussion standen, gegeben:
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Die Landtagskommission befasste sich nochmals ausführlich mit den im Bericht und Antrag an den Landtag auf Seite 3 dargestellten Lösungsmöglichkeiten für das Dienstverhältnis und konzentrierte sich in der Folge auf die dort dargestellte Variante B (mit der Möglichkeit der sog. administrativen Entlassung)
Grundsätzliche Ueberlegungen zur Anstellung auf eine Amtsdauer und zur unkündbaren Anstellung: