Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1980 / 62
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Ein­lei­tung
I.Ein­lei­tung
II.Grund­zuege und Inhalt des Vertrages
Zu den ein­zelnen Arti­keln
III.Die Bedeu­tung des Ver­trages und des Bei­tritts fuer Liechtenstein
IV.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend den Beitritt zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977
 
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Vaduz, 15. Oktober 1980
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 zu unterbreiten.
I.Einleitung
In fast allen Ländern besteht ein Patentrecht, nach welchem die zur Patentierung angemeldete Erfindung in Patentgesuch so dargelegt sein muss, dass ein Fachmann diese auszuführen in der Lage ist; ist dies nicht möglich, verweigert die Patenterteilungsbehörde die Erteilung des Patentes, oder das erteilte Patent wird auf Klage hin durch einen Richter für nichtig erklärt.
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Nun können Erfindungen, welche sich zum einen auf ein mikrobiologisches Verfahren oder auf ein damit gewonnenes Erzeugnis beziehen und bei welchen zum anderen ein Mikroorganismus verwendet oder gewonnen wird, welcher der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist, nur in sehr seltenen Fällen so beschrieben werden, dass der Fachmann sie ausführen könnte. Ein geeigneter Ausweg steht dem Patentanmelder in der Möglichkeit der Hinterlegung einer Probe des betreffenden Mikroorganismus zur Verfügung.
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, bei der Liechtenstein Mitglied ist, lässt zu, dass die planmässige Ausnutzung biologischer Naturkräfte und Erscheinungen als Gegenstand des gewerblichen Eigentums betrachtet werden. Auch das von Liechtenstein in Jahre 1979 ratifizierte Uebereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts hält in Artikel 2 fest, dass im Geltungsbereich dieses Uebereinkommens für mikrobiologische Verfahren und für die damit gewonnenen Erzeugnisse Patentschutz zu gewähren ist.
Erfindungen im Bereich der Mikrobiologie gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die Praxis der Hinterlegung wie auch die Bezugnahme auf diese Hinterlegung in Patentgesuch ist von Land zu Land jedoch sehr verschieden: So fordern die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mancher Länder die Hinterlegung in eigenen Land, andere anerkennen die Hinter-legung nur, wenn sie bei bestimmten in- oder ausländischen Hinterle-gungsstellen erfolgte, wieder andere begnügen sich mit der Hinterlegung bei einer beliebigen Stelle.
Da die Aufbewahrung der hinterlegten Proben und Mikroorganismen grosse Sachkenntnis erfordert, eignen sich als Hinterlegungsstellen nur spezielle wissenschaftliche Institute, was wiederum zur Folge hat, dass die Hinterlegung dem Erfinder grosse Kosten verursacht, besonders dann, wenn er in mehreren Ländern beim Gesuch um Patentschutz Proben hinterlegen muss.
Diese Ueberlegungen und Probleme haben dazu geführt, dass in Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) ein Sachverständigenausschuss sich zum Ziel setzte, einen Vertrag auszuarbeiten der,
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zur Lösung der sich beim Schutz solcher Erfindungen ergebenden Schwierigkeiten praktischer, technischer und finanzieller Art beitragen sollte. So befasste sich der Entwurf des Sachverständigenausschusses, der von einer diplomatischen Konferenz in Budapest im April 1977 im wesentlichen ohne Aenderungen angenommen wurde, vor allem mit Fragen betreffend die Einsetzung geeigneter Hinterlegungsstellen, mit deren Aufgaben und mit der Anerkennung der Hinterlegung bei einer solchen Stelle. Der bei der erwähnten Konferenz angenommene "Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren" wurde am Schluss der Konferenz von dreizehn Staaten, darunter auch von der Schweiz, und nachtr.g1ich von weiteren fünf Staaten unterzeichnet.