Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend das Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft vom 17. Juli 1980
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Vaduz, 28. Oktober 1980
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend Bericht und Antrag betreffend das Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft vom 17. Juli 1980 zu unterbreiten.
Die Bestrebungen zum Einbezug Griechenlands in den westeuropäischen Freihandel bestehen schon seit Jahren. Schon im Jahre
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1961 hatte Griechenland mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) ein Assoziationsabkommen geschlossen, weiches 1962 in Kraft trat und durch ein Zusatzprotokoll 1975 auf Dänemark, Grossbritannien und Irland ausgedehnt wurde.
Im Jahre 1975 überreichte Griechenland offiziell den Antrag auf Beitritt zu den EG. Ende Mai 1979 wurde in Athen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Griechenland das Abkommen über den Beitritt Griechenlands zu den EG unterzeichnet. Dieses Abkommen soll auf den 1. Januar 1981 wirksam werden, Griechenland wird damit aller Voraussicht nach ab diesem Datum Vollmitglied der Europäischen Gemeinschaften sein. Mit dem Inkrafttreten des Beitrittsabkommens muss Griechenland die bilateralen Freihandelsabkommen, weiche die Gemeinschaft mit den EFTA-Ländern abgeschlossen hat, anwenden; da das Beitrittsabkommen aber gewisse Uebergangsbestimmungen vorsieht, hatte die Gemeinschaft mit den betreffenden Vertragspartnern Verhandlungen aufzunehmen.
Die entsprechenden formellen Verhandlungen der Schweiz mit der Gemeinschaft wurden am 25. Februar und 24. März 1980 durchgeführt. Es wurde dabei dem Grundsatz nach anerkannt, dass die zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften 1972 geschlossenen Freihandelsabkommen auf die Gemeinschaft als solche, unabhängig von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand, Anwendung finden. Das Abkommen über den EG-Beitritt Griechenlands sieht eine allgemeine Uebergangszeit von fünf Jahren vor, um der griechischen Wirtschaft die erforderliche Anpassung zu ermöglichen. Deswegen ist auch eine Uebergangsregelung in der Anwendung der von den EG mit der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen durch Griechenland notwendig. Die Schweiz hat die diesbezüglichen Zusatzprotokolle am 17. Juli 1980 unterzeichnet, nämlich:
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft.
Materiell handelt es sich in beiden Zusatzprotokollen um Uebergangsbestimmungen, welche aufgrund des liechtensteinisch-schweizerischen Zollvertrages auch für Liechtenstein gelten. Die Beitrittsfrage stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang für Liechtenstein nicht.