Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Meliorationswesen (Meliorationsgesetz)
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Vaduz, den 12. November 1980
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Meliorationswesen (Meliorationsgesetz) zu unterbreiten.
Am 1. Juli 1954 erliess die Regierung aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945
, LGBl. 1945 Nr. 5
, die Verordnung über die Güterzusammenlegung, LGBl. 1954 Nr. 10. Die Verordnung wurde in der Folge durch LGBl. 1967 Nr. 27 und LGBl. 1972 Nr. 24 abgeändert. Aufgrund dieser Verordnung gaben sich u.a. die Meliorationensgenossenschaften Triesenberg und Planken ihre -
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Statuten. Beim Erlass der Verordnung über die Güterzusammenlegung ging die Regierung davon aus, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen und Statuten in den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung gegeben seien und dass eine formalrechtliche Delegation genüge.
Mit Entscheidung von 25. April 1978 hob der Fürstlich Liechtensteinische Staatsgerichtshof die Verordnung über die Güterzusammenlegung von 1. Juli 1954, LGBl. 1954 Nr. 10, die Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über die Güterzusammenlegung von 29. Juli 1967, LGBl. 1967 Nr. 27, die Verordnung von 18. April 1972 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Güterzusammenlegung, LGBl. 1972 Nr. 24, und die Statuten der Meliorationsgenossenschaft Triesenberg von 13. Dezember 1960, durch die Fürstliche Regierung genehmigt am 9. Februar 1961 mit Aenderungen von 11. März 1962, als verfassungswidrig auf.
Der Fürstlich Liechtensteinische Staatsgerichtshof begründet seine Entscheidung mit der Feststellung, dass nach Artikel 92 der Verfassung die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen nur in Rahmen der Gesetze erlassen werden dürften. Das Gesetz müsse die wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung auszuführenden Vorschriften enthalten; es müsse also umschreiben, welche Massnahmen durch die Ausführungsverordnung zu treffen seien. In Landesvermessungsgesetz fehlten wesentliche Mera1e; dazu zähle insbesondere das Recht, die Bildung von Zwangsgenossenschaften vorzuschreiben und diesen behördliche Rechte mit staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu übertragen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Meliorationsgenossenschaften seien daher durch das Landesvermessungsgesetz nicht gegeben.
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Mach Bekanntwerden des Staatsgerichtshofentscheides ergab sich für die Regierung die Notwendigkeit, aus dessen Erkenntnis die notwendigen gesetzgeberischen Konsequenzen zu ziehen. Um einem rechtslosen Zustand vorzubeugen, arbeitete die Regierung unverzüglich den Entwurf zu einem Verfassungsgesetz über die Durchführung von Güterzusammenlegungen aus. Der Landtag erteilte in den Sitzungen von 10. Oktober 1978, 15. November 1978 und 17. November 1978 zum Erlass des Verfassungsgesetzes die Zustimmung.
Nach den Bestimmungen des Verfassungsgesetzes ist die Regierung berechtigt, die Güterzusammenlegung durch Verordnung zu regeln. Das Verfassungsgesetz sollte nur Gültigkeit haben, bis durch der Erlass eines Meliorationsgesetzes neue gesetzliche Grundlagen in Kraft gesetzt werden könnten. In der Regierungsvorlage war als Termin für. das Ausserkrafttreten der 31. Dezember 1983 vorgesehen. Von Landtag wurde die Frist jedoch auf den 31. Dezember 1980 angesetzt.
Nach dem Erlass des Verfassungsgesetzes leitete die Regierung die Vorarbeiten für ein Meliorationsgesetz ein. Massgeblich beteiligt an der Ausarbeitung des beiliegenden Gesetzesentwurfes waren die Mitglieder der Beschwerdekommission für Meliorationen, Herr Prof. Theo Weidmann, Herr Dipl. Ing. Ernst Ospelt, Leiter des Landwirtschaftsamtes, und Herr lic. iur. Walter Matt. Da Herr Prof. Weidmann durch seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission für Meliorationen mit den liechtensteinischen Verhältnissen bestens vertraut war, konnte innert der gesetzten Frist ein den besonderen liechtensteinischen Gegebenheiten entsprechender Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden.