Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1980 / 80
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Unverän­derte Bestimmungen
2.Finanz­zu­wei­sungen an die Gemeinden
3.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Finanz-Gesetz für das Jahr 1981
 
Vaduz, 12. November 1980
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
die Regierung unterbreitet dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Finanz-Gesetz für das Jahr 1981.
1.Unveränderte Bestimmungen
Die zur Genehmigung vorgeschlagenen Bestimmungen des Finanz-Gesetzes entsprechen mit Ausnahme von Artikel 3 der Vorlage unverändert den für das laufende Jahr geltenden Vorschriften. Für die Bemessung der Vermögens- und Erwerbssteuer im Jahre 1981 wird der seit Jahren geltende Ansatz von 70 Prozent der gesetzlichen Einheit zur Beschlussfassung vorgeschlagen, was einem Grundansatz von 0,7 Promille für das Vermögen und von 1,4 Prozent für den steuerbaren Erwerb entspricht. In Artikel 4 des Entwurfs wird die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung des Erwerbseinkommens der Grenzgänger-
2
aus dem benachbarten Vorarlberg verankert, welche sich bekanntlich auf das mit der Republik Oesterreich abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützt und die für den Regelfall eine steuerliche Belastung von 4 Prozent des im Lande erzielten Erwerbseinkommens der Grenzgänger ermöglicht. Die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 über die Erhebung und Bemessung von Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister-, Grundbuch-, Gründungs- und Verwaltungsgebühren sind materiell unverändert in die Gesetzesvorlage übernommen worden. In gleicher Weise lehnen sich die Bestimmungen über die Subventionsauszahlungen, den Grundstückserwerb und die Verzinsung des Dotationskapitals der Landesbank (Art. 10 bis 12 der Vorlage) an das geltende Recht an. Nach Auffassung der Regierung erübrigen sich damit nähere Erläuterungen zu diesen Teilbereichen des Gesetzesentwurfs.
LR-Systematik
6
61
612
LGBl-Nummern
1981 / 001