Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1980 / 85
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Ein­lei­tung
A)Ueber­sicht
B)Geschicht­li­cher Rueckblick
C)Gel­tende Gesetz­liche Regelung
D)Ziel der Gesetzesrevision
E)Erlaeu­te­rung der Vorlage
1. All­ge­meines (Art. 1-5 der Vorlage)
2. Eigen­ka­pi­tal­bes­tim­mungen (Art. 6-10 der Vorlage)
3. Liqui­di­täts­er­for­der­nisse, Risi­ko­ver­tei­lung (Art 11 - 12 der Vorlage)
4. Geschäfts­kreis (Art. 13 der Vorlage)
5. Orga­ni­sa­tion (Art. 14 bis 26 der Vorlage)
6. Mit­wir­kung von Landtag und Regie­rung (Art. 27 bis 30 der Vorlage)
7. Rech­nungs­ab­schluss (Art. 31 bis 32 der Vorlage)
8. Revi­sion (Art. 33 bis 38 der Vorlage)
9. Son­der­bes­tim­mungen, Verant­wort­lich­keit (Art. 39 bis 45 der Vorlage)
F)Zusam­men­fas­sung und Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Neufassung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank
 
1
Vaduz, den 25. November 1980
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
wir beehren uns, Ihnen den nachstehenden Bericht und Antrag zur Neufassung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.
A)Uebersicht
Unter dem Einfluss des wirtschaftlichen Aufschwungs, der verbesserten Verdienstmöglichkeiten der Bevölkerung, der währungspolitischen Verhältnisse sowie des stetig wachsenden Vertrauensverhältnisses hat der Geschäftsumfang der Liechtensteinischen Landesbank im Verlaufe der zurückliegenden Jahrzehnte eine Ausweitung erfahren, die alle vergleichbaren Vorepochen in der Geschichte des seit 1851 bestehenden Staatsinstituts bei weitem übertrifft. Die Ausgestaltung
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der gesetzlichen Normen über den von der Bank einzuhaltenden Geschäftsrahmen vermochte mit dieser Entwicklung nicht Schritt zu halten. Das vor allem in jüngster Zeit stetig wachsende Volumen im Mittelzufluss legt im besonderen die Anpassung der Vorschriften über die zulässigen Anlagemöglichkeiten nahe, um die Risiken des vom Staat getragenen Unternehmens breitgestreut zu verteilen und um die Ertragskraft sowie die Eigenkapitalbasis zu verstärken. Damit wird eine solide Basis für eine gedeihliche Fortentwicklung der Landesbank angestrebt. Die unbeschränkte Staatsgarantie soll weiterhin gewährleistet werden. Den Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit wird die Landesbank auch unter den geänderten Rahmenbedingungen in der Befriedigung der Bedürfnisse für den Wohnungsbau sehen. Mit den zeitgemässen Dienstleistungen und der Anpassung des Rahmens an die heutigen Erfordernisse eröffnen sich indessen neue Perspektiven für erweiterte Verbindungen, die der volkswirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung des Landes und seiner Bevölkerung förderlich sind. Mit der Gesetzesvorlage ist die Ablösung des geltenden Rechts aus dem Jahre 1955 vorgesehen, zu dessen Reform der Landtag bereits in den Jahren 1966 und 1973 einen verbindlichen Auftrag erteilte.
LR-Systematik
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