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Gesetz
vom
über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
Die Mitglieder des Landtages erhalten vom Land für die Teilnahme an Landtagssitzungen, an Tagungen von internationalen parlamentarischen Organisationen und deren Kommissionen und an Konferenzen für die Vorbereitungsarbeit, für allgemeine Aufwendungen in Ausübung ihres Mandates und für Aufwendungen zur Wahrung der Beziehungen zu ausländischen Parlamenten und zu internationalen parlamentarischen Organisationen eine Entschädigung.
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II. Entschädigung der Mitglieder des Landtages für ihre Inlandstätigkeit
Art. 2
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Landtagssitzungen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von Fr'. 150.-. für einen ganzen Tag und Fr. 100..- für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
Art. 3
Mahlzeitentschädigung
Bei Ganztagssitzungen beträgt die Mahlzeitentschädigung Fr. 20.--".
Art. 4
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten und deren Stellvertreter beziehen
für Vorbereitungsaufgaben sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten
eine Jahrespauschale von Fr. 1'000.- .
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem
Amte erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsi
dent ausserdem eine Zulage von Fr. 6'000.- der Landtagsvize
präsident eine solche von Fr. 3'000.-.
Art. 5
Fahrtkostenentschädigung
Den Mitgliedern des Landtages, welche ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Vaduz haben, gebührt als Abgeltung für den Aufwand, $$$
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der bei Fahrten in Ausübung des Mandates im Lande entsteht, eine Fahrtkostenentschädigung von Fr. 0,50.- pro mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer bzw. der Ersatz der Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.
III. Entschädigung der Mitglieder des Landtages für ihre Auslandstätigkeit
Art. 6
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Arbeitssitzungen von internationalen parlamentarischen Organisationen, Konferenzen und dergleichen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von Fr.-200,-- für einen ganzen Tag und Fr. 100.-- für einen halben Tag. Die Tage der Anreise und Rückreise werden im selben Umfange vergütet.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
3) Für den gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen
werden, auch wenn der Landtagsabgeordnete am betreffenden Tag
an mehreren Sitzungen teilgenommen hat.
Art. 7
Mahlzeitentschädigung
Die Mahlzeitentschädigung beträgt für Sitzungstage für Mittag-und Abendessen je Fr.30.- , für Frühstück Fr.10.-.
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Art. 8
Uebernachtungsentschädigung
1) Die Uebernachtungsentschädigung beträgt Fr.: 150.--.
2) Uebersteigen die Nächtigungskosten Fr." 150.-, so können
in begründeten Fällen auch die diesen Betrag übersteigenden
Kosten zur Auszahlung gelangen.
Art. 9
Spesen
1) Für Kleinspesen werden pro Tag Fr. 50.- vergütet,
2) Die im Einzelfall Fr. 50.- übersteigenden Spesen sind mittels Belegen nachzuweisen.
Art. 10
Reisekostenentschädigung
1) Den Mitgliedern des Landtages werden die effektiven Reise
kosten zum und vom Tagungsort vergütet.
2) Die Flugkosten (Touristik-Klasse) werden nur dann vollum
fänglich vergütet, wenn die Inanspruchnahme eines anderen
Verkehrsmittels insbesondere mit einem unverhältnismässig
zeitlichen Aufwand verbunden wäre.
3) Für die Fahrten zu und von Bahnhöfen bzw. Flughäfen werden in der Regel die effektiven Fahrtkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, in begründeten Fällen diejenigen mit einem Taxi oder mit dem eigenen Wagen (Fr. 0,50.- pro Kilometer) vergütet.
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4) Für die freiwillige Verwendung des eigenen Autos wird eine Pauschale in der Höhe eines Bahnbilletts 1. Klasse ausgerichtet. Geschieht die Benützung des eigenen Autos aus zeitlichen Gründen, können Fr. 0,50.- pro Kilometer ausgerichtet werden.
Art. 11
Doppelvergütungen
Die nicht vom Lande an die delegierten Landtagsabgeordneten ausgerichteten Vergütungen sind von diesen an die Landeskasse zu überweisen.
Art. 12
Ausrichtung von Entschädigungen
1) Die Anträge auf Ausrichtung von Entschädigungen nach diesem Gesetz sind samt Belegen bei der Regierung einzureichen, welche im Einvernehmen mit der Finanzkommission darüber entscheidet .
2) In begründeten Fällen können Entschädigungen gekürzt bzw. gänzlich verweigert und bereits ausgerichtete Entschädigungen zurückverlangt werden.
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Art. 13
Anpassung der Entschädigungen
Der Landtag passt die Höhe der Entschädigung mit Ausnahme der Sitzungsentschädigung periodisch den Preisentwicklungen mittels einfachem Beschluss an.
Art. 14
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 15
Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 21. November 1961 betreffend Taggelder und Reiseentschädigungen, LGB1. 1962 Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1969, LGB1. 1969 Nr. 31, und des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGB1. 1973 Nr. 3, aufgehoben, soweit es die Taggelder und Reiseentschädigungen der Landtagsabgeordneten betrifft.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.